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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2022-03-02

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-02

Wortprotokoll

Bei der Behandlung der Thurgauer Standesinitiative, die sich inhaltlich stark ausgewachsen hat und verschiedene andere Themenbereiche im Zusammenhang mit dem Inkasso der Prämien regelt, sind wir in der Schlussrunde. Das Geschäft ist ja so, wie es heute vorliegt, zentral vom Ständerat geprägt. Es gab im Nationalrat nur ganz wenige Abweichungen. Er ist weitgehend unserem Rat gefolgt. Bei der Hauptkontroverse, bei der Konzeption der sogenannten schwarzen Liste bzw. der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler, hat der Nationalrat in seiner Mehrheit genauso entschieden wie unser Rat - so knapp die Mehrheit auch war. Damit liegt zu diesem Punkt, der kontrovers war, keine Differenz mehr vor.

Es gibt nur noch zwei Punkte, die offen sind und bei denen es eine Abweichung des Nationalrates gibt. Ihre einstimmige Kommission beantragt, dem Nationalrat bei diesen beiden Punkten zu folgen. Es geht zum einen um die Frage der besonderen Versicherungsformen, also um die Zuweisung an Kassen mit besonderen Versicherungsformen für Leute, die auf dieser Liste sind. Der Nationalrat hat diese Idee des Ständerates verworfen. Sie ist auch in der Fachwelt kontrovers. Die Abweichung ist für die Kommission kein Grund, jetzt noch eine Differenz aufrechtzuerhalten.

Die zweite Differenz liegt bei Artikel 93 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Gemäss dem Beschluss des Nationalrates soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Arbeitgeber auf Antrag des Schuldners bzw. der Schuldnerin angewiesen wird, den Betrag für die laufenden Prämien- und [PAGE 55] Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung direkt dem Versicherer zu überweisen. Das ist eine sehr zweckmässige Massnahme, die dafür sorgt, dass von finanziellen Schwierigkeiten betroffenen Personen, die gepfändet wurden, die Versicherungsdeckung, bedingt durch Rückstände bei der Bezahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen, nicht abhandenkommt. In dem Sinne ist Absatz 4 eine sinnvolle Ergänzung. Aus Sicht der einstimmigen Kommission gibt es auch bei dieser Bestimmung keinen Grund, die Differenz aufrechtzuerhalten.

Wenn Sie dem Antrag der einstimmigen Kommission folgen, dann ist das Geschäft nachher bereit für die Schlussabstimmung.