Flach Beat · Nationalrat · 2022-03-02
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2022-03-02
Wortprotokoll
Hier, im zweiten Block, haben wir noch sieben Differenzen.
In Artikel 255 Absatz 1bis möchte die Minderheit dem Beschluss des Ständerates zustimmen und somit dem Entwurf des Bundesrates folgen. Ihre Kommission hat hier jedoch beschlossen, eine eigene Definition einzuführen. Es geht darum, ob von beschuldigten Personen innerhalb eines Strafverfahrens DNA-Profile erstellt werden können, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnten. Das ist quasi die Sicht in die Vergangenheit innerhalb eines Strafverfahrens. (Zwischenruf der Präsidentin: Entschuldigen Sie, Herr Flach. Herr Giezendanner, Sie haben eine wunderschöne Stimme, aber ich bitte Sie, draussen zu telefonieren, vielen Dank.) Es geht hier quasi um den Blick in die Vergangenheit und die Frage, ob eine beschuldigte Person allenfalls noch andere Straftaten ausserhalb des Strafverfahrens begangen hat. Sie soll dann auch entsprechend dafür belangt werden können. Die Kommission hat hier, wie gesagt, eine eigene Formulierung entwickelt. Sie geht davon aus, dass diese auch rechtsstaatlich umsetzbar ist, da die Gerichte und die Staatsanwaltschaften das entsprechend anschauen werden.
Bei Artikel 257 geht es um den Blick in die Zukunft einer verurteilten Person: Wann darf die Akte der zu einer Strafe verurteilten Person noch mit einem DNA-Profil ergänzt werden? Hier ist Ihre Kommissionsmehrheit der Meinung, dass das geltende Recht ausreichend ist, wonach das Gericht in seinem Urteil anordnen kann, dass ein DNA-Profil erstellt wird, wenn insbesondere die Voraussetzungen in den Buchstaben a, b und c von Artikel 257 gegeben sind. Das ist hinsichtlich der begangenen Taten und auch der Schwere der Straftaten angemessen.
Bei Artikel 282 Absatz 2 möchte die Minderheit Geissbühler, dass bei Observationen, welche die Polizei aufgrund eines gewissen Hinweises ausführt, die Staatsanwaltschaft erst nach zwei Monaten gefragt werden soll, ob sie weitergeführt werden können. Praktisch ist das wahrscheinlich nicht wahnsinnig wichtig, weil man davon ausgehen kann, dass die Polizei, wenn sie tatsächlich über einen Monat lang Observationen durchführen will, ohnehin die Staatsanwaltschaft einbindet. Ihre Kommission hat den Antrag Geissbühler mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt und hält diese Ausweitung für nicht notwendig.
Bei Artikel 316a gibt es einen Minderheitsantrag Walder. Hier geht es um die Einführung der Justice restaurative. Sie haben dieses Instrument in der ersten Runde hier im Rat mit einem sehr mutigen Entscheid in die Strafprozessordnung eingeführt. Der Ständerat hat es abgelehnt, hat dafür aber die Motion 21.4336 auf den Weg gebracht, die die Einführung der Justice restaurative in der Strafprozessordnung fordert. Ihre Kommission hat dementsprechend darauf verzichtet, die Justice restaurative bereits in dieser Phase in die Strafprozessordnung aufzunehmen. Wir werden nachher im Zusammenhang mit dieser Motion noch darüber sprechen. Mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung ist Ihre Kommission dem Ständerat gefolgt.
Bei Artikel 352a möchte die Minderheit Marti Min Li, dass der Staatsanwalt die beschuldigte Person einvernimmt, sobald in einem Strafbefehlsverfahren eine Haftstrafe in Aussicht steht. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass das nicht unbedingt notwendig und nicht zwingend ist, denn das Strafbefehlsverfahren ist natürlich ein Vorschlagsverfahren. Der Strafbefehl ist quasi ein Strafvorschlag. Die beschuldigte respektive die verurteilte Person kann gegen den Strafbefehl rekurrieren und wird dann selbstverständlich ohnehin vom Richter angehört. Die Kommission hat den Antrag, der hier von der Minderheit Marti Min Li vertreten wird, mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt. [PAGE 82]
Bei Artikel 397 Absatz 5 liegt der Antrag der Minderheit Flach vor, die von Frau Bellaiche vertreten wird. Es geht um die Frage, in welcher Frist die Berufungskammer über eine Berufung gegen ein Urteil urteilen muss. Die Kommissionsmehrheit möchte die Verfahren beschleunigen und eine Frist von sechs Monaten ins Gesetz aufnehmen, weil sie sich daran stösst, dass Strafverfahren in der Schweiz teilweise sehr lange dauern. Sie denkt dabei selbstverständlich nicht nur an den Täter, sondern auch an die Opfer. Wo es um eine Berufung geht, sollten die Verfahren innerhalb von höchstens sechs Monaten abgeschlossen sein. Mit 14 zu 11 Stimmen hat sich die Kommission für diese Frist entschieden.
Bei Artikel 442 Absatz 4 geht es um die Frage, ob einem Straftäter Genugtuungen, die ausbezahlt werden, mit allenfalls angefallenen Kosten verrechnet werden können. In der Vergangenheit gab es tatsächlich stossende Fälle, in denen es für die Öffentlichkeit schwierig war zu verstehen, warum einem Straftäter, der aufgrund der Verfahrenskosten sehr hohe, nicht tilgbare Schulden verursacht hat, am Ende noch eine Genugtuung ausbezahlt wird, weil er aufgrund von Verfahrensfehlern zu lange im Gefängnis war. Die Kommission ist der Meinung, dass man hier eine Verrechnung einführen sollte. Der betreffende Entscheid fiel mit 13 zu 12 Stimmen.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
[VS]