AB 296418
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-03-03
Wortprotokoll
Der Kommissionssprecher hat die wesentlichen Elemente bereits erwähnt. Es geht um das Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes, das Publica-Gesetz, und dort um die Schaffung eines neuen Artikels 24a. Es soll sichergestellt werden, dass die geschlossenen Vorsorgewerke im Falle einer Unterdeckung zu den entsprechenden Mitteln kommen. Geschlossene Vorsorgewerke sind Werke, bei denen niemand mehr arbeitet und in die niemand mehr eintritt.
Bei der damaligen Aufteilung durch den Bund und der Bildung der unabhängigen Gesellschaften, die wir heute schon einmal besprochen haben, wurden die Mittel grundsätzlich zur Verfügung gestellt. Aufgrund der aktuellen Situation wollen wir eine gesetzliche Grundlage schaffen, um zu gewährleisten, dass diese Deckung immer vorhanden sein wird. Es geht um sieben Vorsorgewerke. Keines davon befindet sich zurzeit in einer regulatorischen Unterdeckung von 5 oder mehr Prozentpunkten. Ende Jahr waren in diesen Vorsorgewerken noch 7860 Personen versichert. Mehr als 66 Prozent dieser Personen sind über 80 Jahre alt. Das Deckungskapital beträgt im Moment rund 2,8 Milliarden Franken. Hätten alle diese Vorsorgewerke gleichzeitig eine Unterdeckung, würde dies aktuell dazu führen, dass der Bund 133 Millionen Franken einschiessen müsste. Weil aber keines dieser Werke eine Unterdeckung aufweist, ist eine Zahlung im Moment eigentlich nicht wahrscheinlich.
Vorgesehen ist, dass diese geschlossenen Vorsorgewerke fusioniert werden, wenn wir die Gesetzesänderung so umsetzen. Damit wird der Deckungsgrad noch einmal gestärkt. Wir gehen davon aus, dass aufgrund der Mittel, die heute zur Verfügung stehen, ein Beizug des Bundes für den Ausgleich einer Unterdeckung kaum wahrscheinlich ist. Es ist also eine vorsorgliche Massnahme, damit wir die Rechtsgrundlage für eine Sanierungseinlage haben, falls eine solche notwendig sein sollte; das ist eher unwahrscheinlich, aber mit diesem Gesetzesartikel schaffen wir die Grundlage, damit dies dann auch funktionieren würde. Denn die Publica hat die Verpflichtung, in einem solchen Fall einzugreifen.
Wie bereits erwähnt wurde, nahm der Nationalrat einen Zusatz in Artikel 24 Absatz 3 dieses Gesetzes auf: Sollte der Bund Beiträge leisten, hat die Kasse diese bei ihrer Auflösung dem Bund wieder zurückzuerstatten. Wir hätten vorgesehen, dass sie im Kapital der Publica bleiben, können aber auch mit dieser Auflage leben.
Es ist also ein Artikel, der dann zum Tragen käme, wenn sich die Situation verschlechtern würde. Davon müssen wir im Moment nicht ausgehen. Auch die Ergänzung in Absatz 3 ist eine Absicherung: Wenn der Bund Beiträge geleistet hat und etwas Kapital übrig bleibt, kommt dieses wieder in die Bundeskasse. Es ist eine vorsorgliche Massnahme. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist es notwendig, dass wir diesen Artikel aufnehmen.
Ich bitte Sie, einzutreten und dem dann zuzustimmen.