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preparatory:AB 296600

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-03-07

Wortprotokoll

Die Bestimmung in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Banken trat 2015 in Kraft, nachdem die Schweizer Bundesversammlung sie in das Gesetz aufgenommen hatte. Nach dieser Bestimmung "wird bestraft, wer vorsätzlich ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart". Andere Finanzmarktgesetze sehen analoge Bestimmungen vor. Bisher ist in der Schweiz kein Fall bekannt, in dem Medienschaffende auf der Grundlage solcher Bestimmungen angeklagt wurden.

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