Thurnherr Walter · 2022-03-07
Thurnherr Walter · Aargau · 2022-03-07
Wortprotokoll
Für Interventionen von Unternehmen, die unter dem bestimmenden Einfluss eines oder mehrerer Gemeinwesen stehen, hat das Bundesgericht Rahmenbedingungen entwickelt. Demnach sind solche Unternehmen grundsätzlich zur politischen Neutralität verpflichtet. Interventionen im Vorfeld einer Abstimmung sind einzig dann zulässig, wenn ein Unternehmen durch die Abstimmung besonders betroffen und in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt ist. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen sich Unternehmen äussern, doch müssen sie sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Diese Grundsätze sind bekannt und gelten auch für ein allfälliges finanzielles Engagement öffentlicher Unternehmen. Die Beurteilung von Interventionen öffentlicher Unternehmen im Vorfeld einer eidgenössischen Abstimmung ist nicht Sache des Bundesrates. Sie erfolgt im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens unter Würdigung des jeweiligen Sachverhalts, letztinstanzlich durch das Bundesgericht.