David Eugen · Ständerat · 2002-11-28
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-28
Wortprotokoll
Hier geht es um das zweite Kernanliegen dieser Revision, nämlich um die Festlegung des Mindestzinssatzes: Wie Sie wissen - das hat Herr Frick schon einleitend gesagt -, hat der Bundesrat bisher eigentlich nach freiem Ermessen entschieden, wie dieser Zinssatz festzulegen ist. Wir sind der Meinung, es wäre falsch, hier diese Kompetenz dem Gesetzgeber zu übertragen. Hier geht es darum, dass das Gesetz vorgibt, nach welchen Kriterien dieser Satz angepasst werden muss. Hingegen muss sich der Satz an der Verzinsung der Anlagen am Markt ausrichten. Daran führt leider kein Weg vorbei. Es ist eine Illusion zu meinen, wir könnten per Gesetz einen hohen Zinssatz festlegen, der dann effektiv nicht eingehalten werden kann. Wir möchten, dass dieser Zinssatz nach sicheren Grössen festgelegt wird, nämlich insbesondere bezogen auf die Bundesobligationen. Das ist wahrscheinlich die sicherste Grösse, um diesen Zinssatz zu bemessen. Es ist auch wichtig, wie hier zu sehen ist, dass umliegende Staaten, die ähnliche Rentensysteme haben, ebenso an die Staatsanleihen anknüpfen, wenn sie die Bemessung des Zinssatzes anordnen. Natürlich kann der Zinssatz nicht einfach jenem der Bundesobligationen entsprechen, vielmehr muss er höher sein als jener, weil den Pensionskassen andere Anlagemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Aber die Ausgangsmessgrösse soll der Zinssatz der Bundesobligationen sein.
Weiter sieht dieser Artikel vor, dass der Bundesrat bezüglich der Überprüfung des Mindestzinssatzes in die Pflicht genommen wird. Wir beantragen hier, dass er den Satz mindestens alle zwei Jahre überprüft und ihn, sofern notwendig, nach Konsultation der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge auch neu fixiert. Wir müssen uns auch klar darüber sein, dass es nicht sinnvoll ist, diesen Satz praktisch laufend zu ändern. Wir benötigen hier für alle Beteiligten, für die Pensionskassen, insbesondere aber auch für die Rentner und für alle Beteiligten im Ansparprozess, eine gewisse Rechtssicherheit über längere Zeit hinweg. Daher wird der Bundesrat die Satzanpassungen auch nicht wegen kleiner Veränderungen vornehmen. Aber die Satzanpassung - das ist uns sehr wichtig - darf nicht nur nach unten erfolgen, sondern sie muss insbesondere auch nach oben erfolgen, wenn sich, was wir alle hoffen, die Anlagemöglichkeiten in den kommenden Jahren wieder verbessern. Wir haben es abgelehnt, ein Zusatzkriterium einzuführen, wonach auf die finanzielle Lage der Pensionskassen Rücksicht zu nehmen sei. Dieses Kriterium wäre nicht sachgerecht. Wir können den Zinssatz nicht nach einem Kriterium festlegen, das sich an der ökonomischen Situation der Pensionskassen orientiert.
Ich bitte Sie, hier auch dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen.