Wicki Hans · Ständerat · 2022-03-08
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-08
Wortprotokoll
Hier regeln wir nun einen Spezialfall, der schon in der Diskussion zum vorherigen Artikel erwähnt wurde. Bei einem Modell mit Direktvergabe ist grundsätzlich angedacht, dass es keinen Gewinn gibt. Hier wird nun aber geregelt, was in dem Fall geschieht, wenn ein solcher Gewinn trotzdem anfällt, denn wir müssen uns bewusst sein, dass Gewinne nur schon systembedingt möglich sind.
Dabei ist auch die Erfahrung der letzten beiden Jahre mit einzubeziehen. Es stellte sich nämlich die Frage, ob Unternehmen allfällige Reserven tatsächlich aufzulösen haben, bevor sie Härtefallunterstützung erhalten; damit verlieren sie aber gleichzeitig Mittel, die zur Reinvestition nötig wären. Entsprechend steht in diesem Absatz die Frage nach der Verteilung allfälliger Gewinne zur Diskussion.
Die Kommission war sich darüber einig, dass ein Teil des Gewinns in eine Spezialreserve fallen sollte. Der Dissens liegt allerdings darin, wie hoch dieser Teil sein soll und wie mit dem übrigen Teil zu verfahren sei. Hierbei spielte auch der folgende Gedankengang eine Rolle: In Problemzeiten sind die Unternehmen gezwungen, ihre Reserven einzusetzen. Umgekehrt sollten sie in guten Jahren grundsätzlich selbstständig über Gewinne befinden können, umso mehr, als eine Reinvestition in eine bessere Infrastruktur allen dient. Allerdings gilt es auch, das Interesse der Besteller, d. h. des Bundes und der Kantone, mit einzubeziehen. Denn diese haben ebenfalls ein gewisses Anrecht auf die Gewinne, da sie bei der Direktvergabe auch die Kosten tragen.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen schlägt Ihnen die Mehrheit der Kommission daher den vorliegenden Kompromiss vor: Je ein Drittel des Gewinns wird in die Spezialreserve gelegt, kann an die Abgeltung des Folgejahres angerechnet werden und wird vom Unternehmen selbst eingesetzt. Damit können diese Elemente gleichermassen berücksichtigt werden.
Die Minderheit hingegen lehnt diesen Vorschlag aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Ihres Erachtens hat der Entwurf des Bundesrates bereits das Vernehmlassungsverfahren durchlaufen. Damit sei, so hiess es, eine gewisse Qualitätsprüfung erfolgt. Dies sei beim Antrag der Mehrheit nicht der Fall, weshalb dessen Akzeptanz nicht beurteilt werden könne.
Aus Sicht der Mehrheit ist dazu zu bemerken, dass es schlussendlich im Ermessen des Gesetzgebers liegt, Optimierungen an Gesetzentwürfen anzubringen. Dies stellt sogar die Kernaufgabe des Gesetzgebers dar. Entsprechend wäre es wohl eine völlige Selbstbeschränkung, wenn wir nur noch Gesetze erlassen würden, die mit allen denkbaren Varianten in einer Vernehmlassung gewesen wären, zumal die Kommissionsmehrheit hier eine Anpassung beantragt, die als salomonischer Kompromiss die verschiedenen Interessen gleichermassen berücksichtigt.
Entsprechend empfehle ich Ihnen deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.