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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-03-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-03-09

Wortprotokoll

In diesem zweiten Block unterstützt der Bundesrat die Mehrheit Ihrer Kommission, allerdings mit Ausnahmen: Bei Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis, wo es um den Ausweisentzug bei Raserdelikten geht, und bei Artikel 16e zur Nachschulung lehnt der Bundesrat den Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit ab und beantragt Ihnen, die Version des Bundesrates zu unterstützen. Wie gesagt, lehnt der Bundesrat die Minderheiten in Block 2 ab, aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Er unterstützt in Artikel 100 Ziffer 5 die Minderheit Aebischer Matthias.

Gerne begründe ich die Überlegungen des Bundesrates. Die Rasermassnahmen haben immer wieder für politische und auch mediale Diskussionen gesorgt. Der Bundesrat hat von Ihnen den Auftrag erhalten, die Via-sicura-Massnahmen anzupassen. Diesen Auftrag erfüllt der Bundesrat jetzt mit der vorliegenden Gesetzesrevision. Ich äussere mich zuerst zur Dauer des Führerausweisentzugs bei Raserdelikten.

Zu Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis gibt es zwei Minderheitsanträge, die Minderheit I (Pasquier) und die Minderheit II (Aebischer Matthias). Wer ein Raserdelikt begeht, verletzt elementare Verkehrsregeln so krass, dass er das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten eingeht, und zwar vorsätzlich. Für eine solche Tat ist ein Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten absolut angemessen. In der Vernehmlassung - und ich bitte Sie, das auch zu berücksichtigen - sprach sich eine überwiegende Mehrheit gegen eine Mindestentzugsdauer von nur 6 Monaten aus, wie das Ihre Kommissionsmehrheit vorsieht. Ich bitte Sie, hier ganz besonders auch das Anliegen der Kantone - achtzehn Kantone haben den Entwurf des Bundesrates unterstützt - zu berücksichtigen und dem Einzelantrag Jauslin zuzustimmen. Dieser ist ein guter Kompromiss, aber er ist eben nicht nur ein guter Kompromiss, sondern er entspricht auch dem Entwurf des Bundesrates.

Ich komme zu Artikel 90 Absatz 3 und somit zur Mindeststrafe bei Raserdelikten. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr haben Sie vor noch nicht einmal drei Monaten im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung aufgehoben. Seither haben sich die Verhältnisse nicht geändert. Wie Sie die damalige Entscheidung beurteilen, ist jetzt nicht zu diskutieren. Der Bundesrat ist der Meinung, man soll nach noch nicht einmal drei Monaten das Gesetz nicht schon wieder ändern. Deshalb unterstützt er hier Ihre Kommissionsmehrheit.

Dann zu Artikel 100 Ziffer 5, zum Thema rasende Blaulichtfahrerinnen und Blaulichtfahrer: Dass es bei Einsätzen von Blaulichtorganisationen oft schnell gehen muss, ist unbestritten. Ich war ja auch Feuerwehrchefin, ich weiss, dass es eben pressiert, wenn es brennt, und dass man hier auch Möglichkeiten haben muss. In der Vergangenheit wurden aber halt doch vereinzelt auch Personen im Blaulichteinsatz wegen unverhältnismässiger Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt, die eben im Raserbereich lagen. Das hat die Gemüter erregt und auch zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen geführt.

Der Bundesrat ist bereit, Anpassungen vorzunehmen. Er sieht auch Massnahmen vor, die sich aus dem Bericht zum Postulat Aebischer Matthias 19.4113 ergeben hatten: Bei Blaulichtfahrerinnen und Blaulichtfahrern, die eine unverhältnismässige Verkehrsregelverletzung begangen haben und deshalb strafbar bleiben, soll das Gericht diese Strafe künftig immer mildern müssen, um eben der besonderen Situation von Blaulichtfahrten Rechnung zu tragen. Zudem soll nicht mehr automatisch ein Raserdelikt vorliegen, wenn eine Lenkerin oder ein Lenker eines Blaulichtfahrzeugs eine der im Gesetz festgelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Diese sollen neu nur noch als Anhaltspunkt, als Indiz für ein Raserdelikt dienen. Schliesslich soll bei Raserdelikten die Dauer des Führerausweisentzugs gesenkt werden und dann, auch mit der Harmonisierung des Strafrahmens, wie ich bereits erwähnt habe, die Mindeststrafe aufgehoben werden. Sie sehen also, wir haben dieser spezifischen Situation wirklich Rechnung getragen, damit auch die berechtigten Interessen der Blaulichtorganisationen im weitgehenden Sinn berücksichtigt werden.

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt hier noch eine Ergänzung. Wir sind aber der Meinung, dass diese Ergänzung weit über das Ziel hinausschiesst. Ich möchte Sie vielleicht doch nochmals an die Bedeutung von krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen erinnern: In solchen Fällen ist die Geschwindigkeit derart hoch, dass es nur vom Zufall abhängt, [PAGE 303] ob es zu einem schwerwiegenden Unfall kommt. Und dieses Risiko wird auch mit dem Einsatz eines Wechselklanghorns und eines Blaulichts nicht wesentlich reduziert. Es ist also praktisch unmöglich, das Risiko eines tödlichen Unfalls durch einen Zeitgewinn von wenigen Augenblicken zu rechtfertigen.

Ich sage es deshalb wirklich klar und deutlich: Rasergeschwindigkeiten müssen grundsätzlich auch mit Blaulicht tabu bleiben. Gerade innerorts - das wissen Sie, wenn Sie selber ab und zu mit dem Auto unterwegs sind - hängt das Vorwärtskommen viel mehr von den Verzweigungen und Kreuzungen ab als von den Höchstgeschwindigkeiten, mit denen zwischen den einzelnen Verzweigungen gefahren werden kann. Verzweigungen dürfen ja auch mit Blaulichtfahrzeugen nur mit niedrigen Geschwindigkeiten und mit höchster Vorsicht befahren werden.

Der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit führt zu einer unangemessenen Privilegierung der Blaulichtfahrerinnen und -fahrer und schliesst durch seine Starrheit das richterliche Ermessen und damit auch die Einzelfallgerechtigkeit aus. Genau das fehlende Ermessen wollten Sie ja eigentlich den Gerichten bei Raserdelikten einräumen - dazu habe ich vorhin verschiedene Stimmen gehört -, und hier wollen Sie es ihnen wieder wegnehmen.

Ich bitte Sie deshalb, hier dem Antrag der Minderheit Aebischer Matthias zuzustimmen und dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme noch zu weiteren Via-sicura-Massnahmen, zunächst zur obligatorischen Nachschulung; das betrifft Artikel 16e und auch Ziffer IV Absatz 3. Mit dieser obligatorischen Nachschulung kann verhindert werden, dass Delinquentinnen und Delinquenten nach einem Führerausweisentzug erneut eine Widerhandlung begehen. Die hohe Wirksamkeit dieser Nachschulung konnte im Ausland, zum Beispiel bei unserem Nachbarn Österreich, nachgewiesen werden. Mit der Nachschulung können Verkehrsdelinquentinnen und -delinquenten ihr Fahrverhalten verbessern und auch nachhaltig gegen Rückfälle geschützt werden. Das sieht übrigens auch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) so.

Ich komme zur Minderheit Schlatter. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Frau Nationalrätin Schlatter, werden Sie Ihren Minderheitsantrag zurückziehen, da der Bundesrat an seinem Antrag festhält. Dann muss ich das nicht mehr stärker begründen, sondern ich bitte Sie hier, den Bundesrat zu unterstützen.

Ich komme noch zur Alkoholwegfahrsperre; dort liegt die Minderheit Schaffner vor. Die Alkoholwegfahrsperre hat das Parlament vor zehn Jahren beschlossen. Wir sind der Meinung, dass die damals beabsichtigte Wirkung heute nicht mehr erreicht werden kann. Warum? Erstens: Bei der Alkoholwegfahrsperre geht es um Personen, die den Führerausweis abgeben müssen, weil sie mehrmals angetrunken gefahren sind und ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem haben. In der Schweiz bekommen diese Personen den Ausweis aber nur zurück, wenn eine Verkehrsmedizinerin bestätigt, dass sie ihr Alkoholproblem überwunden haben und sich nicht wieder angetrunken ans Steuer setzen. Deshalb sind wir der Meinung, dass die Rückfallgefahr hier bereits gering ist. Zweitens: Seit dem Beschluss des Parlamentes haben schwere alkoholbedingte Unfälle von Personenwagen um 44 Prozent abgenommen. Wir sind der Meinung, dass der Nutzen dieser Regelung sehr beschränkt ist. Umgekehrt verursacht sie einen hohen Aufwand bei der Umsetzung. Deshalb beantragen wir Ihnen, Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.