Lexipedia

Thurnherr Walter · 2022-03-14

Thurnherr Walter · Aargau · 2022-03-14

Wortprotokoll

Ich habe drei Bemerkungen:

1.[NB]Zu Artikel 121 Absatz 1bis: Nach dem geltenden Recht nimmt der Bundesrat bis zur Session Stellung zu Kommissionsmotionen, die bis einen Monat vor Sessionsbeginn eingereicht werden. Neu soll der Bundesrat gemäss dem Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit zu gleichlautenden Kommissionsmotionen, die spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn eingereicht werden, bis zur Beratung in der Session Antrag stellen, und zwar unabhängig von der Krisensituation bzw. unabhängig davon, ob eine Krise vorliegt oder nicht. Damit ist der Bundesrat nicht einverstanden und beantragt Ihnen daher, den neuen Artikel 121 Absatz 1bis zu streichen.

Wird die Frist wie beantragt verkürzt, steht dem Bundesrat und der Bundesverwaltung zu wenig Zeit zur Verfügung, um das Anliegen der Motion zu prüfen und dazu fundiert Stellung zu nehmen. Gleichlautende Kommissionsmotionen verdienen aber eine ernsthafte Prüfung. Die Stellungnahmen des Bundesrates müssen stimmen. Sachangaben, die falsch sind, würden ihm nachträglich zu Recht vorgehalten. Deshalb muss sich das federführende Amt schon etwas Zeit nehmen können, um eine sorgfältige Stellungnahme zu formulieren. Es muss sich allenfalls mit den Vollzugsstellen in den Kantonen absprechen, muss Experten aus der Wissenschaft beiziehen oder vorgängig im Departement eine politische Einschätzung einholen.

Das Gesetz sieht darüber hinaus eine Ämterkonsultation vor. Dafür sollten Sie etwas mehr als nur eine Nacht einkalkulieren, so wie wir das bei der Corona-Krise getan haben. Die Bundesverwaltung bearbeitet inzwischen pro Jahr rund 1800 Vorstösse. Die Ämter warten also nicht gerade darauf, noch die Vorstösse der anderen Ämter zu prüfen. Dann müssen sie die Ämterkonsultation auswerten. Sie stellen allenfalls Differenzen fest und müssen diese ausräumen. Dann beginnt das Mitberichtsverfahren, das ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist. Ich spreche jetzt nicht einmal von den Übersetzungen oder den zweiten Ämterkonsultationen usw.

In Krisen kann man das alles verkürzen und abkürzen, und damit ist der Bundesrat auch einverstanden. Wenn es aber keine Krise bzw. keine Krise mehr gibt, was wir ja alle hoffen, erkennen wir den Mehrwert eines solchen Prozederes nicht. Viele von Ihnen haben während der Corona-Pandemie zu Recht darauf gedrängt, wieder zu den bewährten, gründlichen Entscheidungswegen zurückzukehren. Unser System, ein Kollegialsystem mit vielen Konsultationen, das bewusst Entscheide in die Länge zieht, um ein überstürztes Handeln zu verhindern, sollte hierfür nicht aufgegeben werden. Es geht nicht um Zeit. Zu jeder Motion können Sie in dreissig Minuten eine Stellungnahme schreiben. Aber dann ist sie nicht konsolidiert, vielleicht auch nicht wahnsinnig klug und ganz sicher nicht politisch abgewogen, hinterfragt und [PAGE 409] überlegt. Wir bitten Sie deshalb, in diesem Punkt die Minderheit zu unterstützen.

2.[NB]Zu Artikel 121 Absatz 1ter: Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass Kommissionsmotionen zu Verordnungen gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 oder 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Krisenbewältigungsbestimmung wie Artikel 7 des Epidemiengesetzes so rasch wie möglich, bereits in der laufenden oder in der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session, traktandiert werden sollen. Wie bereits ausgeführt, benötigt der Bundesrat etwas Zeit. Daher beantragt er eine Regelung, die sich am Verfahren zu den dringlichen Interpellationen im Nationalrat orientiert. In einer laufenden Session sollen nur die Kommissionsmotionen behandelt werden, die spätestens zu Beginn der dritten Sitzung der Session vorliegen. Im Falle einer ausserordentlichen Session soll die Kommissionsmotion spätestens zu Beginn der ersten Sitzung vorliegen, um noch in der laufenden ausserordentlichen Session behandelt werden zu können.

Mit diesem Antrag wird dem Parlament ermöglicht, dem Bundesrat in einer Krisensituation zeitnah Aufträge zu erteilen. Gleichzeitig verfügen Bundesrat und Bundesverwaltung in einer Krisensituation, in der sie erfahrungsgemäss mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert sind, über ein Mindestmass an Zeit, um das Anliegen zu prüfen und die Stellungnahme zu erstellen.

3.[NB]Zur abstrakten Normenkontrolle zur Notverordnung: Hier empfiehlt Ihnen der Bundesrat, der Mehrheit der SPK-N zu folgen.