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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2022-03-14

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2022-03-14

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu meiner Minderheit I und dann noch kurz für die grüne Fraktion.

Meine Minderheit bezweckt die Einführung einer abstrakten Normenkontrolle von Notverordnungen. Es ist ganz wichtig zu betonen: Mit der abstrakten Normenkontrolle von Notverordnungen meine ich nicht nur die Notverordnungen des Bundesrates, sondern auch unsere, jene des Parlamentes, denn jene des Bundesrates können wir ja ändern oder aufheben.

Zentral stellen sich Grundrechtsfragen auch dann, wenn eben Notverordnungen durch das Parlament beschlossen würden. Das Parlament hat sich in dieser Krise mit seinen eigenen Notrechtskompetenzen sehr zurückhaltend, wie ich es ausdrücken würde, eingemischt. Dies verdeutlicht jedenfalls allein die Tatsache, dass es das Parlament in dieser Krise nicht geschafft hat, wie die einen sagen, bzw. nicht gewollt hat, wie die anderen sagen, selbst Notverordnungen zu erlassen oder abzuändern. Von dritter Seite wird gar gesagt, es wäre nicht nötig gewesen, dass das Parlament das gewollt hätte. Das Parlament hat daher eher Briefe an den Bundesrat geschrieben.

Trotz allem haben wir etwas gelernt. Ich möchte nun, obwohl ich das nicht gerne tue, zitieren. Ich zitiere aus dem Bericht der Subkommission, weil mein Antrag in der Subkommission noch eine Mehrheit auf sich vereinigt hatte. Ich zitiere jedoch nicht so, wie ich diesen Antrag Glättli ursprünglich begründet habe, sondern wie ihn die Subkommission begründet hat. Er ist dann leider zu einem Minderheitsantrag geworden, wobei Sie dazu beitragen können, dass dieser vernünftige Antrag wieder eine Mehrheit findet. Ich zitiere: "Die Corona-Krise hat gezeigt, dass Notverordnungen des Bundesrates äusserst weitreichende Einschränkungen von zentralen Grundrechten mit sich bringen können, welche über Monate dauern können. Vor diesem Hintergrund ist die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit solcher Eingriffe von zentraler Bedeutung. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Eingriffe obliegt gemäss heutigem Recht aber allein dem Bundesrat" - oder dann eben dem Parlament -, "also der Behörde, welche die Verordnungen erlässt. Gemäss Artikel 189 Absatz 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Erst nachträglich können die Gerichte mittels konkreter Normenkontrolle eingreifen."

Wir möchten mit dem Minderheitsantrag I (Glättli) eben genau eine solche Ausnahme schaffen. Wenn Sie den Minderheitsantrag I annehmen, könnte man unmittelbar nach der Publikation einer solchen Notverordnung eben auch eine gerichtliche Beurteilung vornehmen, ohne dass bereits Verurteilungen hätten stattgefunden haben müssen. Niemand wäre gezwungen, einen Anwendungsfall quasi zu provozieren, um ein Präjudiz zu schaffen, um den Weg in die Gerichtsinstanzen zu ebnen.

Die Möglichkeit einer solchen gerichtlichen Kontrolle hat aus meiner Sicht durchaus auch eine präventive Wirkung. Wenn beim Erlass einer Notverordnung mit einer abstrakten Normenkontrolle gerechnet werden muss, dann werden die rechtlichen Argumente gestärkt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das eine Notverordnung des Bundesrates ist, als auch im Fall, dass wir selbst, als Parlament, diese sehr weitreichenden Instrumente nutzen. Ich glaube schon, dass dem so wäre, gerade auch, wenn man bedenkt, was man in dieser Pandemie alles getan hat. Ich kritisiere das jetzt nicht im Einzelfall. Ich meine, dass das meiste einer solchen Prüfung vermutlich standgehalten hätte. Aber es wurden die politischen Rechte ausser Kraft gesetzt, es wurden Geschäfte geschlossen, es wurden Ansammlungen verboten, und es wurden Schulen geschlossen. Es wurden die Wirtschaftsfreiheit und die politische Freiheit eingeschränkt, und zwar innerhalb von kürzester Zeit.

Sie können jetzt sagen, ich sei etwas dystopisch. Sie können sagen, dass ich eine schlimme Möglichkeit zeichnen würde, die sich gar nie wirklich so einstellen werde. Aber Verträge macht man für den Fall, dass man sich nicht mehr einig ist. Gesetze macht man eben für den schlimmsten Fall und nicht einfach nur für den guten Fall, wenn sich sowieso alle einig sind. Deshalb: Wenn es um den Schutz der Grundrechte geht, sollten wir eher an den Worst Case und nicht an den Best Case denken.

Auch hier muss ich dem Bundesrat, jetzt vertreten durch den Bundeskanzler, wieder einmal ein Kränzlein winden, da er solche Verfehlungen durchaus erkannt und schnell korrigiert hat. Ich gebe Ihnen ein Beispiel - ich rede jetzt nicht von den politischen Rechten, sondern ich rede von den Schliessungen vor zwei Jahren. Damals wurden Schliessungen entschieden, und man sagte, dass nur die lebensnotwendigen Geschäfte offen bleiben dürfen. All die Non-Food-Ware in diesen Läden musste abgedeckt werden, und die Non-Food-Läden waren logischerweise auch zu. Der Bundesrat entschied dann, dass die Food-Läden, die Lebensmittelläden, wieder Non-Food-Produkte verkaufen dürfen. Die Geschäfte, die nur Non-Food-Produkte im Angebot hatten, mussten zubleiben. Das war aus meiner Sicht eine vollkommen unverhältnismässige Entscheidung. Sie war auch nicht zweckmässig. Sie war nicht dazu geeignet, das Ziel zu erreichen, nämlich, dass es weniger Ansteckungen gibt. Wenn man mehr Gründe zum Einkaufen in weniger Läden hat, führt das eher dazu, dass mehr Leute im gleichen Geschäft sind. Es führt dann nicht dazu, dass sich pro Quadratmeter weniger Leute bewegen. Zu Recht haben sich dann die betroffenen Geschäfte gewehrt - ich habe mich auch gewehrt -, und ich würde sagen, ebenso zu Recht hat der Bundesrat diesen Entscheid dann eine Woche später korrigiert.

Jetzt kann man sagen: "No harm was done." Man kann sagen, das sei vielleicht nicht die schlimmste Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, die je vorgekommen ist. Aber wenn Sie sich jetzt etwas ganz Dystopisches vorstellen, dann könnte es sein, dass ein Parlament ein paar Wochen vor einer Wahl, in der gemäss Umfragen neue Mehrheitsverhältnisse drohen, sagt: Wir setzen diese Wahl aus. Man kann irgendeinen Grund erfinden, denn es gibt keine objektive Definition der Notlage. Es gibt niemanden, der dieses Parlament dann rechtmässig sofort daran hindern könnte, einen solchen Entscheid zu treffen.

Jetzt kann man sagen, das sei eine andere Krise, das sei eine politische Krise. Aber auch auf eine solche Krise muss unser Recht eine Antwort haben. Genau deshalb gibt es die Gewaltenteilung: um in solchen Fällen zu verhindern, dass eine einfache Mehrheit in einem Gremium wie diesem plötzlich zentrale Grundrechte einer Demokratie ausser Kraft setzen kann. Sie merken, mir liegt sehr viel an diesem Antrag, wonach eine gerichtliche Überprüfung von Notverordnungen eben nicht nur des Bundesrates, sondern auch und gerade des Parlamentes möglich sein soll.

Bei den anderen beiden Punkten beantragen wir Ihnen, der Mehrheit zu folgen. Es stimmt zwar, was der Bundesrat gesagt hat: Im einen Fall liegt nicht unbedingt eine Krise vor. Wenn man aber zwei gleichlautende Motionen aus zwei Kommissionen hat, dann ist das doch ein sehr starkes und auch [PAGE 407] politisches Zeichen dafür, dass eine Dringlichkeit und eine Übereinstimmung in einem Geschäft vorliegen. Entsprechend wäre es hier sinnvoll, nicht der Minderheit Binder, sondern der Mehrheit zu folgen.