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Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-03-14

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-14

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, sich bei Artikel 121 Absatz 1bis dem Bundesrat und der Minderheit anzuschliessen. Die Tatsache, dass gleichlautende Motionen von Kommissionen beider Räte vorliegen, sagt nichts über die Dringlichkeit aus. Diese Tatsache sagt vielmehr etwas über die Wichtigkeit dieser Motionen aus. Wir behandeln hier aber eine Gesetzesrevision, bei der es um die Dringlichkeit geht. Die übereinstimmenden Kommissionsmotionen sagen jedoch nichts über die Dringlichkeit aus, weshalb die Einwände des Bundesrates gerechtfertigt sind. Wir bitten Sie deshalb, hier der Minderheit Binder zu folgen. Unsere Fraktion wird so entscheiden.

Nun zur Frage der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegenüber "Verordnungen des Bundesrates und der Bundesversammlung" gemäss Minderheit I (Glättli) oder nur "Verordnungen des Bundesrates" gemäss Minderheit II (Addor). Zuerst zur Minderheit I:

Erstens ist eine zweimalige Diskussion mit einer Meinungsänderung zwischen Subkommission und Kommission an sich kein Qualitätsverlust. Ich nehme an, dass auch Sie in Kommissionssitzungen gehen und allenfalls doch noch Ihre Meinung ändern. Das ist zum Beispiel bei mir der Fall. Wenn ich in der Subkommission zustimme, heisst das nicht, dass ich nach nochmaliger, gründlicher Diskussion in der Kommission immer noch gleicher Meinung bin.

Zweitens machen wir hier, wie ich eingangs gesagt habe, ein Gesetz, das möglichst wenig konkret und möglichst abstrakt sein soll. Das heisst, dass dieses Gesetz, wenn möglich, auch auf andere Notlagen anwendbar sein soll, nicht nur in Fällen wie dieser elenden Covid-19-Geschichte. Je detaillierter wir hier zum Beispiel das Bundesverwaltungsrecht abändern, desto eher laufen wir Gefahr, dass dies dann auch in Notlagen gilt, wo wir das eigentlich nicht möchten.

Drittens muss ich Ihnen sagen, dass die Verordnungen des Bundesrates und die Verordnungen der Bundesversammlung Gesetzessurrogate sind. Wie sie später fortgesetzt werden, lesen wir beispielsweise in Artikel 7d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes. Gemäss dieser Vorschrift tritt die betreffende Verordnung des Bundesrates ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung nicht innert einer bestimmten Frist eine Gesetzesvorlage oder den Entwurf einer Parlamentsverordnung unterbreitet. Dann wird das dann Gesetz, und es gibt ein Referendum. Deswegen haben wir letztes Jahr zweimal abgestimmt. Ursprung dafür waren immer Bundesratsverordnungen. Deswegen haben Bundesratsverordnungen letztlich eben Gesetzescharakter, und deswegen unterliegen diese Bundesratsverordnungen rechtslogisch Artikel 190 der Bundesverfassung, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Instanzen massgebend sind. Mit anderen Worten, wenn Sie das ändern möchten, müssten Sie bei Artikel 190 der Bundesverfassung ansetzen.

Zum Schluss noch zu Herrn Addor, auch wenn er nicht da ist, aber zuhanden des Amtlichen Bulletins: Sein Vorwurf, seit zwei Jahren würden wir nun einen Zusammenbruch des Rechtsstaates erleben, ist unsäglich, um nicht zu sagen dumm. Wir alle wissen, wie diese Grundrechtsbeschränkungen zustande gekommen sind. Diese Grundrechtsbeschränkungen unterliegen sämtlichen rechtsstaatlichen Kriterien der Praxis: öffentliches Interesse, gesetzliche Grundlage oder eben Gesetzessurrogat mit Bundesratsverordnungen, Wahrung des Kerngehalts und Verhältnismässigkeit. Sie wurden zudem überprüft und überarbeitet. Hier von einem Zusammenbruch des Rechtsstaates zu sprechen, ist sehr populistisch. Wir kennen das von Aussagen gewisser Corona-Gegner und extremen Kreisen, aber dem muss hier ganz klar widersprochen werden. Diesen Vorwurf dürfen wir uns nicht bieten lassen.

Darum bitten wir Sie, zuerst die Minderheit Binder bei Artikel 121 Absatz 1bis und dann die Mehrheit bei der Frage der Revision des Verwaltungsgerichtsgesetzes zu unterstützen bzw. implizit die Anträge der Minderheiten I (Glättli) und II (Addor) abzulehnen.