Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2022-03-15
Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-15
Wortprotokoll
Ihre Aussenpolitische Kommission schlägt Ihnen mit dieser Kommissionsinitiative vor, eine Gesetzesgrundlage für die zukünftige Entwicklung der rechtlichen Beziehungen unseres Landes mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schaffen. Die Kommission beantragt mit 17 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Es stellen sich im Zusammenhang mit der Initiative folgende Fragen:
1.[NB]Kann das Parlament Ziele, Leitlinien und Handlungsanweisungen zur Europapolitik gesetzlich verankern? Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt hierzu klar Auskunft: "Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes." Dieser Satz wird auch im Zusammenhang mit der Europapolitik immer wieder erwähnt. Mit dem Abbruch der Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen hat seine Erwähnung geradezu Hochkonjunktur erlangt. Mit diesem Satz wurde von vielen Exponenten zum Ausdruck gebracht, die aussenpolitische Handlungsmaxime liege ausschliesslich bei unserer Exekutive, beim Bundesrat.
Dies aber ist aus der Verfassungsbestimmung so nicht abzuleiten. "Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes" heisst, dass die Exekutive und die Legislative die auswärtigen Angelegenheiten festlegen und nicht die Kantone, die ja gemäss unserem föderalen System alle Rechte ausüben, die nicht dem Bund übertragen sind. So hat zum Beispiel bei der aussenpolitisch relevanten Embargopolitik die Legislative die diesbezüglichen Eckpunkte in einem Gesetz festgelegt; darauf aufbauend, hat der Bundesrat dann die entsprechenden Verordnungen erlassen. Gleiches gilt auch für die Aussenpolitik im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und der Friedenspolitik: Auch hier hat die Bundesversammlung, die Legislative, den gesetzlichen Rahmen geschaffen und dabei explizit auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung Bezug genommen.
Es ist also gerechtfertigt und richtig, unter dem Verfassungstext - "Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes" - auch unsere legislative Aufgabe zu verstehen, nämlich die Leitlinien eines aussenpolitischen Handlungsfeldes in einem Gesetz als Handlungsanweisung für die Exekutive zu verankern. Zusätzlich lässt sich diese Aufgabe mit einem zweiten Verfassungsartikel begründen, der Ihnen allen bestens bekannt ist, nämlich Artikel 166 der Bundesverfassung, der der Bundesversammlung explizit ein Mitgestaltungsrecht zugesteht.
Ihre Kommission vertritt daher die Meinung, dass es falsch wäre, die Aussenpolitik und hier insbesondere die Europapolitik nur als Sache des Bundesrates zu sehen. Der Begriff "Bund" in der Verfassungsbestimmung würde damit eindeutig zu eng gefasst. Tatsache ist also, dass wir gesetzlich sowohl strategische Ausrichtungen wie auch Leitlinien im Sinne einer Mitgestaltung als Legislative festlegen können.
2.[NB]Was wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Grundlage? Ihre Kommission geht davon aus, dass der gewählte Weg der Konsolidierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs weiterhin Bestand hat. Dazu müssen aber die institutionellen Fragen geklärt werden. Wenn diese geklärt werden, kann dieser Weg auch weiter beschritten werden. Daher müsste im Gesetz festgehalten werden, dass der Bundesrat beauftragt wird, die europäische Integration weiterhin sektoriell anzugehen. Ein umfassender Integrationsschritt, z.[NB]B. mittels EWR-Assoziierungsvertrag oder EU-Beitritt, würde im Gesetz nicht festgehalten. Das Gesetz würde alleine die Aufgabe regeln, den bisherigen Weg in die Zukunft zu führen.
Das Gesetz würde den Bundesrat auch beauftragen, Partnerschaftsprioritäten festzulegen und diese in einem politischen Dialog immer wieder weiterzuverfolgen. Das Gesetz würde auch die Rolle der Kantone festlegen und klarer umreissen und in dem Sinne auf dem zweiten Punkt aufbauen. Und das Gesetz enthielte einen grundsätzlichen Auftrag, die Rechtsharmonisierung voranzutreiben und mit einem gesetzlich vorgegebenen Priorisierungsprozess weitere Kooperationen anzustreben. [PAGE 435]
Das Gesetz würde selbstverständlich auch dem Referendum unterstehen. Und was würde geschehen, wenn es eine Referendumsabstimmung gäbe? Es gäbe eine direkt-demokratische Auseinandersetzung, aber es wäre keine direkt-demokratische Auseinandersetzung zu einem Staatsvertrag, sondern eben nur eine zu einem Gesetz, wie wir das in unserem Land üblicherweise kennen. Ein solches Gesetz gefährdet darum das auf dem bilateralen Weg Erreichte in keiner Weise und ermöglicht dennoch eine breite demokratische Diskussion.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen daher, dieser Kommissionsinitiative Folge zu geben, damit danach der Ständerat mit seiner Kommission und als Plenum darüber entscheiden kann, ob wir eine solche gesetzliche Grundlage schaffen möchten.