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Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-03-15

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-15

Wortprotokoll

Die KVF-S hat dieser parlamentarischen Initiative einstimmig Folge gegeben. Unsere Kommission hat diesen Entscheid mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der Ständerat hat die Initiative dann am 15. Dezember 2020 mit 24 zu 16 Stimmen erneut gutgeheissen. Nach der zweiten Beratung beantragt Ihnen Ihre KVF mit 11 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen, dieser Initiative definitiv keine Folge zu geben.

Die Kommission sieht keine wesentlichen Gründe, welche für die Änderung von Artikel 93 der Bundesverfassung sprechen, wo es um Radio und Fernsehen geht. Sie ist der Ansicht, dass dessen Formulierung sämtliche notwendigen Elemente in diesem Bereich beinhaltet. Sie war auch der Meinung - vor der Abstimmung über das Geschäft 20.038, "Massnahmenpaket zugunsten der Medien" -, dass die heutige Verfassung genügt, um die indirekte Presseförderung über das Postgesetz weiterzuführen. Wie Sie wissen, haben wir in diesem Rat darüber diskutiert, ob die Verfassungsmässigkeit auch bei der direkten Online-Medien-Förderung garantiert sei oder nicht. Das Bundesamt für Justiz und die Mehrheit des Parlamentes sind zum Schluss gekommen, dass unsere Verfassung diese Möglichkeit gebe, ohne dass man sie ändert; wir haben das Gesetz ja auch dementsprechend verfasst.

Das ist nun bekanntlich alles zusammen am letzten Abstimmungswochenende abgelehnt worden. Die nachfolgende Erforschung der Meinung der Mehrheit wird zeigen, wo bei dieser Abstimmung der Stein des Anstosses bzw. die Steine des Anstosses gelegen sind. War es die zusätzliche indirekte Presseförderung, die neu vorgesehene direkte Förderung der Online-Medien, oder war es alles zusammen? Das wissen wir zurzeit nicht, man spekuliert nur darüber.

Nun ist es jedenfalls eine Tatsache, auch Frau Christ kann nicht anderes belegen, dass das vorgesehene Massnahmenpaket ohne Verfassungsänderung möglich gewesen wäre. Wenn sie diese parlamentarische Initiative nun rühmt, so muss man doch darauf verweisen, dass mit der vorgesehenen Formulierung des Ständerates einige Widersprüche eingebaut würden.

Nehmen wir zum Beispiel Absatz 1, "Medien": "Die Gesetzgebung über die Medien ist Sache des Bundes." Ja, was ist nun, wenn einzelne Kantone, zusätzlich zum eidgenössischen Postgesetz, eine Medienförderung an die Hand nehmen wollen, wie es da und dort in der Folge der Ablehnung des Medienpaketes diskutiert wird? Wäre ihnen diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, wenn Sie formulieren: "Die Gesetzgebung über die Medien ist Sache des Bundes"?

Nehmen wir Absatz 2 in der ständerätlichen Fassung. Dort heisst es: "Die Medien tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei[NB][...]." Es geht um die Formulierung des Auftrags der Medien. Aber in der gegenwärtigen Bundesverfassung ist das der Auftrag an das Radio und Fernsehen, umschrieben in der Konzession an die SRG. Wollen Sie diesen "Leistungsauftrag" gewissermassen auf die Presse übertragen? Das ist verfassungsmässig, vor allem im Lichte von Artikel 17 der Bundesverfassung - Stichwort Pressefreiheit -, natürlich sehr fraglich.

Oder wenn Sie in Absatz 3 nach wie vor die Programmgestaltung drin haben - "Die Unabhängigkeit der Medien sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet" -, setzen Sie einfach die "Medien" in die bisherige Bestimmung in der Bundesverfassung ein. Aber eine Programmgestaltung bei der Presse gibt es nicht; dieser Artikel ist auf Radio und Fernsehen zugeschnitten. Das passt für die Presse nicht.

Selbstverständlich passt auch der neue Absatz 4 nicht, der vom früheren Absatz 5 übernommen wird: "Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden." Die Presse kann ja nicht der unabhängigen Beschwerdeinstanz, der UBI, unterstellt werden.

Wenn Sie dieser parlamentarischen Initiative Folge geben, übernehmen Sie eine Formulierung, die schlicht und einfach untauglich ist, abgesehen von der Grundsatzfrage, ob es eine verfassungsmässige Ergänzung braucht oder nicht. Deswegen ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Auffassung, der bisherige Weg über das RTVG und über das Postgesetz, allenfalls über ein neues Gesetz über die Förderung der Online-Medien, genüge.

Sie beantragt deshalb, dieser Initiative keine Folge zu geben.