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Kuprecht Alex · Ständerat · 2022-03-16

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-16

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich zuerst zum Status quo der heutigen Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen spreche. Bei Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als Pauschalertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Die Vorlage ist zurückzuführen auf die Motion 12.3814, "Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern", die verlangte, dass bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der Säule 3b die Rückkaufssumme zu Lebzeiten und die Prämienrückgewähr nach Todesfall gemäss tatsächlichem Ertragsanteil besteuert werden.

Sie sehen aufgrund der Geschäftsnummer, dass es sich hier um ein relativ altes Anliegen handelt. Gestützt auf einen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, änderte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates am 18. Juni 2018 den Wortlaut der Motion und beantragte eine für den Vollzug einfachere Lösung, die rasch umgesetzt werden kann. Beide Räte stimmten in der Folge dem abgeänderten Motionswortlaut zu, worauf die Motion in der Frühjahrssession 2019 angenommen wurde. Der Bundesrat sandte am 3. April 2021 eine Vorlage in die Vernehmlassung. Praktisch alle Teilnehmenden haben das Problem und den Handlungsbedarf anerkannt und dieser Bundesratsvorlage zugestimmt.

Die jetzt zu behandelnde Botschaft des Bundesrates sieht vor, dass bei Leibrentenversicherungen der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung neu in Abhängigkeit vom Höchstzinssatz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht berechnet wird. Allfällige Überschussleistungen sollen zu 70 Prozent steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Zudem werden die Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach Verrechnungssteuergesetz neu vom Versicherer jährlich via Eidgenössische Steuerverwaltung den kantonalen Steuerbehörden gemeldet, was die Kontrollmöglichkeit der Kantone verbessert.

In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen ist festgehalten, dass sich im Jahr 2019, basierend auf der heutigen Datengrundlage, Mindereinnahmen von rund 45 Millionen Franken ergeben hätten. Davon wären etwa 35 Millionen Franken auf die Kantone und die Gemeinden sowie rund 10 Millionen Franken auf den Bund entfallen. Die finanziellen Auswirkungen hängen von den Anlagebedingungen ab, weshalb sich längerfristig Mehr- oder Mindereinnahmen ergeben können. Im Jahr 2019 hätten sich, grob geschätzt, Mindereinnahmen von gesamthaft 45 Millionen Franken ergeben, ich habe das schon erwähnt. So weit zum Inhalt der Vorlage.

Ihre Kommission hat dieses Geschäft anlässlich der Sitzung vom 14. Januar erstmals behandelt, ist einstimmig darauf eingetreten und hat ihm in der Gesamtabstimmung ebenfalls einstimmig zugestimmt. An der Sitzung vom 3. Februar befasste sich die Kommission ein zweites Mal mit der Vorlage. In der Zwischenzeit stellte die Steuerverwaltung fest, dass es Artikel 72zbis in den Übergangsbestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes nicht mehr braucht. Der Grund liegt darin, dass seit dem 1. Januar 2022 Artikel 72 Absatz 1 StHG sämtliche Umsetzungsfristen für Kantone einheitlich regelt. Um diesem neuen Faktum entsprechen zu können, wurde der WAK-Präsident beauftragt, dies mit dem vorliegenden Einzelantrag in der nun vorliegenden Gesetzgebung anzupassen und ex post in die Vorlage aufzunehmen.

Ich ersuche Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr sowie dem vorliegenden Einzelantrag zuzustimmen. Zudem beantragen sowohl der Bundesrat als auch die Kommission, die Motion 12.3814 als erledigt zu betrachten und abzuschreiben.

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