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Egger Mike · Nationalrat · 2022-03-17

Egger Mike · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-17

Wortprotokoll

Ich spreche im Namen der Kommission zur Kommissionsmotion "Verjährung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen".

Den Grund für die vorliegende Kommissionsmotion lieferte der Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2021, der in einem Fall aus dem Kanton Luzern die Verjährung für illegal erstellte Bauten ausserhalb der Bauzonen aufgehoben hat. Was auf den ersten Blick vernünftig scheint, schafft auf den zweiten Blick Diskrepanzen, Rechtsunsicherheiten und vor allem auch massive administrative Aufwände in den Gemeinden. Die Diskrepanz wird geschaffen, da die Verjährung bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzonen weiterhin bestehen bleibt, bei Bauten ausserhalb der Bauzonen aber nicht.

Eine Verjährungsfrist macht hier Sinn. Wenn Kantone oder Gemeinden nicht in der Lage sind, einen illegalen Bau ausserhalb der Bauzonen innerhalb von 30 Jahren zu beanstanden, dann haben die Behörden schlicht und einfach ihre Verantwortung nicht wahrgenommen. Mit der Beibehaltung der Verjährung besteht natürlich keineswegs das ewige Recht auf einen illegalen Bau. Wenn beispielsweise ein hundertjähriger illegaler Bau niederbrennt, darf im Anschluss trotz Verjährung nicht einfach wieder aufgebaut werden. Zudem gilt es festzuhalten, dass es auch in anderen Gesetzen Verjährungsfristen gibt, die durchaus berechtigt sind. Verjährungs- und Verwirkungsfristen bestehen beispielsweise im Obligationenrecht, im ZGB und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid würde in vielen Gemeinden einen gewaltigen administrativen Aufwand auslösen. Gemäss Schätzungen des Tessiner Baudirektors Claudio Zali gibt es allein im Tessin an die 2000 Rustici, die ausserhalb der Bauzonen errichtet wurden und damit neu juristisch anfechtbar sind. Die Behörden können auf der Basis dieses neuen Entscheides des Bundesgerichtes den Abriss von Gebäuden und Anlagen anordnen, die ausserhalb der Bauzonen und damit illegal erstellt wurden, unabhängig davon, wann sie gebaut wurden. Das beinhaltet die Gefahr von Willkür, denn es dürfte äusserst schwierig werden, alle illegal erstellten Bauten zu erfassen beziehungsweise rückzubauen. Anders als bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzonen verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes neu eben nicht mehr nach 30 Jahren.

Nach über 30 Jahren einen Rückbau, sprich die Wiederherstellung des alten Zustandes, einzufordern, ist für die Mehrheit der Kommission nicht verhältnismässig und würde bei vielen Gemeinden zu Konflikten bei der Umsetzung führen. Eine Minderheit der Kommission sieht die Gefahr darin, dass das Raumplanungsgesetz entsprechend aufgelockert würde und illegale Bauten begünstigt würden. Die Mehrheit der UREK-N unterstützt aufgrund der ausgeführten Argumente die Motion.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, die Motion entsprechend gutzuheissen.