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Sauter Regine · Nationalrat · 2022-03-17

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2022-03-17

Wortprotokoll

Ich kann Ihnen hier noch die Haltung der Kommission mitteilen.

Bei Artikel 49a Absätze 3 und 4 gibt es die Minderheit Gysi Barbara, die fordert, dass der Entwurf des Bundesrates aufrechterhalten wird. Sie fordert, dass es einen Mindeststandard gibt, der von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden muss. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist indessen, wie der Ständerat, der Meinung, dass es reicht, zu verlangen, dass die Durchführungsstellen über Informationssysteme verfügen, die einen sicheren und geordneten Betrieb gewährleisten und einen zeitgemässen Informationsaustausch ermöglichen. Die Mehrheit meint zudem, dass es nicht mehr braucht, weil damit zu sehr ins Operative eingegriffen würde. Mit 13 zu 11 Stimmen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, der Mehrheit zu folgen.

Bei Artikel 60 Absatz 1ter liegt ein Antrag der Minderheit Rösti vor, die den letzten Satzteil streichen will. Hier wird der Fall der Auflösung einer Verbandsausgleichskasse und der damit verbundenen Kostenfolgen geregelt. Die Mehrheit der Kommission ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass eine subsidiäre Pflicht der Gründerverbände zur Kostentragung bestehen muss; dies, weil es vorkommen kann, dass die Rückstellungen einer Kasse zu bescheiden sind und nicht in jedem Fall reichen würden. Bei der Übernahme grosser Bestände können erhebliche Kosten anfallen. Dafür muss die übernehmende Kasse entschädigt werden. Besteht keine solche Regelung, kann der Fall eintreten, dass sich keine Kasse findet, die den Bestand der alten Kasse übernimmt. Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen Ihre Kommission, der Version des Ständerates zu folgen.

Bei Artikel 66 Absatz 2 nahm Ihre Kommission gegenüber dem Beschluss des Ständerates eine Präzisierung vor. Es ging ihr darum klarzustellen, dass nicht nur das interne Kontrollsystem, sondern auch das Qualitätsmanagement jeweils in einem Verhältnis zur Grösse und zum Umfang einer Aufgabe einer Kasse stehen muss und dass sich mithin die Höhe der Anforderungen nach der Grösse einer Kasse richtet.

Bei Artikel 95 Absatz 3 Litera a liegt wiederum ein Antrag der Minderheit Rösti vor, die diesen Buchstaben streichen will. Hier geht es darum, wer bzw. welche Organisation die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen trägt. Die Minderheit ist der Meinung, dass diese Kosten durch die Durchführungsstellen im Rahmen ihrer Verwaltungskosten zu tragen seien und nicht durch den AHV-Ausgleichsfonds. Die Mehrheit ist der Meinung, dass es hier um eine Ausnahme geht, in welcher die Kosten vom AHV-Ausgleichsfonds zu tragen sind. Es geht um kassenübergreifende Informatikanwendungen, die gesamtschweizerisch anwendbar sind.

Ihre Kommission beantragt Ihnen hier mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

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