Lexipedia

Rutz Gregor · Nationalrat · 2022-03-17

Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-17

Wortprotokoll

Wir haben heute noch über eine Motion zu befinden, welche Ihnen die Staatspolitische Kommission einstimmig zur Annahme empfiehlt. Sie hat ihr Anliegen in einen eigenen Vorstoss gekleidet, da es nicht dem Kernauftrag der Subkommission entsprach, über deren Vorlage wir am Montag befunden haben. Die vorliegende Motion zielt auf eine Änderung des Epidemiengesetzes, sodass Personen und Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund behördlicher Massnahmen schliessen oder einschränken müssen, unter festzulegenden Voraussetzungen, zum Beispiel bezüglich der Dauer der Massnahmen und der Höhe der Einbussen, entschädigt werden, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist. Dabei ist die Entschädigungspflicht zeitlich zu begrenzen.

Das Epidemiengesetz sieht in seiner heutigen Fassung eine Entschädigung von Personen vor, welche aufgrund bestimmter behördlicher Massnahmen - zum Beispiel Quarantäne, ärztliche Behandlungen oder Einschränkung der Berufsausübung - Schäden erleiden. Entschädigungen sind auch bei Schäden aus Impffolgen vorgesehen, nicht aber bei anderen gesundheitspolizeilichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Epidemiengesetzes vorgesehen sind. Das Epidemiengesetz sieht keine Entschädigungspflicht vor für Schäden, die im Zusammenhang mit gesundheitspolitischen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung verursacht werden.

Private Veranstalter oder Unternehmen, die von Verboten, Schliessungen oder anderen Einschränkungen betroffen sind, können beim Staat Schadenersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen der Staatshaftung erfüllt sind. Schadenersatz kann folglich nur in Fällen verlangt werden, wo staatliche Organe widerrechtlich gehandelt haben. Leitgedanke dieser Regelung war, dass es den einzelnen Betrieben bzw. den dafür verantwortlichen Personen obliege, vorsorgliche Massnahmen für Krisensituationen zu treffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Ausmass bzw. die Auswirkungen der Pandemie, wie wir sie jetzt erlebt haben, für den Gesetzgeber damals kaum vorstellbar waren. Die Schäden dürften in vielen Fällen den Bereich, in dem die Krisenvorsorge in der Selbstverantwortung des Einzelnen liegt, übersteigen. Die staatliche Ersatzpflicht soll jedoch nach Ansicht der Staatspolitischen Kommission an klare Voraussetzungen geknüpft werden.

Auch künftig soll der Grundsatz der Selbstverantwortung im Zentrum stehen. Der Staat soll und darf nicht zur Vollkaskoversicherung werden. Für die Krisenvorsorge soll auch künftig grundsätzlich der Einzelne zuständig sein. Werden jedoch durch staatliche Massnahmen erhebliche Schäden verursacht, muss die öffentliche Hand dafür haften. Voraussetzung hierfür muss eine bestimmte Schwere des Schadens sein, die durch ein zeitliches Kriterium und die Höhe der Einbusse umschrieben wird. Dies erlaubt gewisse Abstufungen. Genauso wie Notrechtssituationen nicht jeden entschädigungslosen Eingriff des Staates in das Privateigentum oder die Wirtschaftsfreiheit erlauben, darf nicht jede notrechtlich bedingte kurze Massnahme zu Haftungsfolgen für die öffentliche Hand führen. Das muss klar sein. Die Entschädigungspflicht des Staates soll auch zeitlich begrenzt werden. Sind gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten langfristig nicht mehr oder [PAGE 567] lediglich mit Auflagen möglich, ist es dem Gewerbetreibenden zumutbar, sein Geschäftsmodell den neuen Vorschriften anzupassen.

Der Bundesrat empfiehlt diese Motion zur Ablehnung und weist darauf hin, dass die vorliegende Frage im Rahmen einer Revision des Epidemiengesetzes geklärt werden soll. Ich glaube - wenn ich hier Kollegin Herzog kurz unterbrechen[NB]darf, damit ich mich an den Herrn Bundesrat wenden kann -, dass wir hier von zwei verschiedenen Sachen sprechen. Dass der Bundesrat eine Analyse der in der Pandemie getroffenen Massnahmen vornehmen möchte, erachten wir als richtig und auch wünschbar. Hier jedoch geht es nicht um eigentliche gesundheitspolitische Massnahmen, sondern letztlich um verfassungsrechtliche Fragen. Es geht um die Frage, inwieweit der Staat Eingriffe in das Privateigentum und in die Wirtschaftsfreiheit vornehmen darf, ohne dass er hierfür entschädigungspflichtig wird. Darum, meinen wir, wäre es wichtig, diese Frage zu prüfen, unabhängig von den anderen Analysen, welche selbstverständlich auch zu machen sind.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen die Kommission diese Motion einstimmig zur Annahme. Die Motion sieht auch den gebührenden Freiraum für die Regelung vor, die dann erarbeitet werden kann.