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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-05-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-05-10

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen im Namen des Bundesrates, bei Block 1 überall der Mehrheit zu folgen. Eine Ausnahme bildet Artikel 71. Hier hat Frau Brenzikofer ihren Minderheitsantrag zurückgezogen. Ich werde nur dazu und zu den Verfahrenssprachen sprechen. Der Bundesrat unterstützt bei den Verfahrenssprachen den Mehrheitsantrag. Betreffend die Modernisierung des Prozessrechts ist es für den Bundesrat eine wichtige Frage.

Nun zuhanden des Amtlichen Bulletins zu Artikel 71: Hier wird die einfache Streitgenossenschaft behandelt. Dabei klagen mehrere Personen gemeinsam oder werden gemeinsam beklagt. Die Voraussetzung dafür ist nach geltendem Recht, dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte dieses Erfordernis aufweichen. Sie greift damit einen Vorschlag aus dem Vorentwurf des Bundesrates auf, der in der öffentlichen Vernehmlassung allerdings kritisiert wurde. Der Bundesrat hat daher in seinem Entwurf darauf verzichtet, die entsprechende Änderung vorzusehen. Der Ständerat will dem bundesrätlichen Entwurf folgen.

Der Entwurf des Bundesrates beschränkt sich darauf, die Voraussetzung der Streitgenossenschaft im Allgemeinen besser zu formulieren und im Besonderen die vom Bundesgericht anerkannte Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit zu kodifizieren. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Regel wurde, wie ich gesagt habe, in der Vernehmlassung stark kritisiert, dies hauptsächlich deshalb, weil sich das Verfahren verkomplizieren würde. Das Gericht müsste mehrere Ansprüche, die unterschiedlichen Verfahrensarten unterliegen, im gleichen Verfahren behandeln. Zwar werden Streitwerte mehrerer Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet, sodass am Ende ein Gesamtwert bzw. ein einziger Streitwert resultiert. Aber Artikel 93 Absatz 2 ZPO sieht vor, dass im Fall der einfachen Streitgenossenschaft die Verfahrensart für jeden einzelnen Anspruch beibehalten wird, auch wenn sich die Streitwerte addieren. Das hat zur Folge, dass bei Ansprüchen, die unterschiedlichen Verfahrensarten unterliegen, keine Vereinfachung des Prozesses erfolgt, wenn die Verfahren infolge einer Streitgenossenschaft zusammengeführt werden.

Ich bitte Sie also, hier dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.

Nun komme ich zu einer doch wichtigen Frage, zur Verfahrenssprache: Artikel 129 ZPO regelt die Verfahrenssprache und schreibt vor, dass das Verfahren in einer Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen ist. Der Bundesrat hat mit Blick auf internationale handelsrechtliche Streitigkeiten vorgesehen, dass Zivilverfahren neu nicht mehr nur in den Amtssprachen, sondern auch in anderen Landessprachen sowie in englischer Sprache geführt werden können, dies unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss das kantonale Recht diese Möglichkeit vorsehen, und zweitens müssen[NB]beide[NB]Parteien[NB]damit einverstanden sein. Die betreffende Bestimmung wurde vom Ständerat bedauerlicherweise abgelehnt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen nun eine Kompromisslösung vor. Sie übernimmt die bundesrätliche Regelung mit zwei Einschränkungen: Erstens soll keine der Parteien vorgängig zugunsten einer anderen Landessprache auf die kantonale Amtssprache verzichten dürfen, und zweitens soll Englisch als Verfahrenssprache grundsätzlich nur bei handelsrechtlichen Streitigkeiten möglich sein. Damit will Ihre Kommission den Bedenken im Ständerat Rechnung tragen und gleichzeitig dem ursprünglichen Anliegen zum Durchbruch verhelfen, dass vor allem in internationalen Handelsstreitigkeiten Verfahren auch in englischer Sprache [PAGE 684] durchgeführt werden können, wenn die Kantone das wollen - nochmals: Das ist eine Bedingung.

Eine Minderheit Ihrer Kommission möchte auf diese Neuerung verzichten und somit wie der Ständerat beim geltenden Recht bleiben. Aus Sicht des Bundesrates wäre ein Verzicht auf die Möglichkeit von Verfahren in englischer Sprache sehr bedauerlich. Damit wären die Bestrebungen für die Schaffung internationaler Handelsgerichte gescheitert, weil dafür die englische Sprache eine zentrale Voraussetzung ist. Das zeigt sich insbesondere im Ausland, zum Beispiel in den Niederlanden oder sogar in Frankreich. Die englische Sprache ist ein Kernelement für den Erfolg von internationalen Handelsgerichten.

Es sollte den Kantonen erlaubt sein, andere Landessprachen und insbesondere bei internationalen Handelsstreitigkeiten auch Englisch als Verfahrenssprache zuzulassen. Das kann für die entsprechenden Kantone auch eine Standortfrage sein. Ganz bewusst bezieht man sich hier auf die Landessprachen und auf die englische Sprache. Auch betrifft die Änderung einzig die Verfahrenssprache im Zivilverfahren und nicht etwa die Amtssprachen. Befürchtungen, dass Englisch damit zu einer Amtssprache würde oder dass bald noch andere Sprachen hinzukämen, sind daher unbegründet. Auch müssen nicht etwa plötzlich alle Richterinnen und Richter über weitere Sprachkenntnisse verfügen als bisher. Die Kantone sollen frei darüber entscheiden können, ob sie weitere Landessprachen und in Handelsstreitigkeiten auch Englisch als Verfahrenssprache vorsehen wollen. Auch müssen stets sämtliche Parteien damit einverstanden sein, wenn nicht die Amtssprache die Verfahrenssprache bilden soll. Eine andere Sprache könnte also nie gegen den Willen einer Partei als Verfahrenssprache verwendet werden.

Unter diesen strengen Voraussetzungen ist es nach Ansicht des Bundesrates sinnvoll, dass die Kantone die Verwendung weiterer Sprachen als Verfahrenssprache im Zivilverfahren vorsehen können, aber eben nicht müssen. Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat den Mehrheitsantrag. Er erachtet diesen als angemessene Kompromisslösung. Den Minderheitsantrag II (Hurni) lehnt der Bundesrat ab, ebenso den Minderheitsantrag I (Dandrès), wie ich vorhin schon gesagt habe.