von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2022-05-10
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-05-10
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt hier konsequent die Kommissionsmehrheit und legt speziell Wert auf die Regelung der unternehmensinternen Rechtsdienste. Hier wird es Zeit, endlich die parlamentarische Initiative Markwalder umzusetzen. Kollegin Markwalder hat ihre parlamentarische Initiative bereits 2015 eingereicht. Die Kommission für Rechtsfragen beschäftigt sich mit diesem Thema seit Jahren. Leider kann unsere Kollegin Markwalder ihren Minderheitsantrag nicht begründen, aber sie kann das sicher in einer anderen Session machen.
Für den Wirtschaftsstandort Schweiz und für die FDP-Liberale Fraktion ist die Einführung des zivilprozessrechtlichen Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen von besonderer Wichtigkeit, dies aus folgenden Gründen: Das Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen schützt hier ansässige Unternehmen und ist standortrelevant. Es muss unbedingt vermieden werden, dass Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen erhebliche Nachteile erfahren, nur weil die Schweiz einen solchen Schutz nicht kennt.
Die Probleme, die bei Verfahren im Ausland auftreten könnten, weil die Schweiz bis heute kein solches Institut kennt, müssen beseitigt werden. Die Unternehmen müssten so nicht unnötigerweise sensitive Risikoinformationen preisgeben und könnten nicht missbräuchlich dazu gezwungen werden. So würde es auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ermöglicht, sich zu schützen, ohne den Umweg über externe Anwälte gehen zu müssen. Es ist stossend, wenn die externen Anwälte anders behandelt werden bzw. bessergestellt sind als die internen, obwohl sie die gleiche Arbeit erledigen. Die Unternehmensjuristen werden zunehmend auch in den umliegenden Ländern geschützt, so zum Beispiel in Deutschland. Es ist höchste Zeit, dass die Schweiz ihr Abwehrdispositiv verbessert, damit sie nicht schon bald zum Tummelplatz für die sich international organisierende Klageindustrie wird. Übrigens empfiehlt auch die OECD ihren Mitgliedern die Einführung dieses Schutzes.
Der Ständerat hat in Artikel 167a eine Bestimmung eingebracht, die die Kommissionsmehrheit zu Recht streichen möchte. Es geht um das Gegenrechtserfordernis in Artikel 167a Absatz 1 Litera d. Es kann nicht sein, dass das Zeugnisverweigerungsrecht den Unternehmensjuristen nur dann eingeräumt wird, wenn es dieses Recht auch im Land gibt, in dem der Prozess stattfindet. Diese Regelung scheint nicht praktikabel zu sein. Vor allem wird der Schutz, den wir einführen wollen, in vielen Fällen gleich wieder zunichtegemacht.
Ich möchte noch kurz etwas zu Absatz 1bis von Artikel[NB]206, "Säumnis", erwähnen: Unter geltendem Recht gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen. Der Beschluss des Ständerates sieht nun vor, dass die Parteien erneut vorgeladen werden sollen. Die Einführung der Verpflichtung zur erneuten Vorladung lehnen wir dezidiert ab. Die erneute Vorladung ist nämlich sowohl für die beklagte Partei wie auch für die Behörden eine Zumutung. Mit der vom Ständerat beschlossenen Regelung werden missbräuchliche Verzögerungen der Verfahren begünstigt, wobei für die beklagte Partei sowie für den Staat Mehrkosten verursacht werden. Entweder passt der Schlichtungstermin der klagenden Partei, oder man muss sich um einen Verschiebungstermin kümmern.