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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2022-05-10

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-10

Wortprotokoll

Wie Herr Bundesrat Ueli Maurer soeben erwähnt hat, hat man tatsächlich spüren können, dass diese Vorlage nicht mit der grössten Begeisterung beraten worden ist. Ich habe den Eindruck, dass die Meinungen auch noch nicht abschliessend zu allen Themen gebildet worden sind. Ich möchte deshalb hier am Rednerpult den Ständerat bzw. die ständerätliche Kommission bitten, sich nochmals vertieft in diese Themen einzulesen und sich mit ihnen zu beschäftigen.

Ich spreche zu vier ganz unterschiedlichen Themen. Das erste Thema betrifft ausländische Reisebüros. Mit dem bundesrätlichen Entwurf wird eine Inländerbenachteiligung auf Ebene der Wiederverkäufer eingeführt. Weiter führt die Vorlage potenziell zu erheblichen ungeplanten Steuerausfällen bei den originär erbrachten Tourismusleistungen, und zwar wie folgt: Ausländische Wiederverkäufer von inländischen Tourismusleistungen können sich durch Inlandlieferungen, beispielsweise durch den Verkauf von Souvenirs, als subjektiv Mehrwertsteuerpflichtige eintragen lassen. Da der Leistungsort neu am Ort der Ansässigkeit des Wiederverkäufers angesiedelt sein soll, sind die wiederverkauften inländischen Tourismusleistungen gegenüber sämtlichen in- und ausländischen Nutzern der inländischen Tourismusleistung echt steuerfrei. Der ausländische Wiederverkäufer darf sämtliche Vorsteuern in Abzug bringen und muss keine Mehrwertsteuer belasten. Dies bedeutet, dass auch sämtliche originär erbrachten inländischen Tourismusleistungen komplett entsteuert werden. Hingegen müssen inländische Wiederverkäufer der gleichen inländischen Tourismusleistung diese künftig immer zu 7,7 Prozent versteuern, unabhängig davon, ob der Nutzer der Tourismusleistung in- oder ausländisch ist. Inländische Übernachtungen würden dadurch statt mit 3,7 Prozent neu mit 7,7 Prozent besteuert, sofern ein inländischer Wiederverkäufer die inländische Übernachtung verkauft, beispielsweise das SBB-Reisezentrum. Wird die gleiche inländische Übernachtung beim Reisezentrum der Deutschen Bahn gekauft, ist sie, sofern sie im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, zu 0 Prozent besteuert. Übernachtungen im Inland sind somit aus fiskalischen Gründen mehrwertsteuerlich komplett unterbesteuert.

Das ist genau die Problematik, die wir mit der Vorlage gemäss Entwurf des Bundesrates haben. Mit meinem Minderheitsantrag bleiben originäre inländische Tourismusleistungen wie heute besteuert, d. h. eine Hotelübernachtung zu 3,7 Prozent, Gastronomie und Transporte zu 7,7 Prozent, und zwar unabhängig davon, nach welchem Vertriebsmodell diese Leistungen am Schluss an die Touristen gebracht werden.

Die Leistungen der Wiederverkäufer sollen unter Artikel 21 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes fallen und damit ausgenommen werden. Aufgrund von Artikel 29 Absatz 1ter dürfen die Vorsteuern auf originären inländischen Tourismusleistungen von keinem Wiederverkäufer abgezogen werden. Für die Leistungen der Wiederverkäufer kann hingegen optiert werden, wodurch sie der Mehrwertsteuer unterstellt werden, zum Beispiel wenn Geschäftsreisen im Inland durchgeführt werden. Das stellt sicher, dass keine unnötige Taxe occulte entsteht und sämtliche damit zusammenhängenden Vorsteuern von Wiederverkäufern abgezogen werden können. Ich bitte Sie, bei den ausländischen Reisebüros meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.

Ich komme zum zweiten Thema, der rückwirkenden Eintragung ins Mehrwertsteuerregister. Es betrifft Artikel 14 Absatz[NB]4. Der Antrag der Minderheit will die rückwirkende Eintragung ins Steuerregister auf freiwilliger Basis möglich machen. Unbeabsichtigte Steuerfolgen sollen verhindert werden. Unternehmen, die sich freiwillig im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen könnten und dies aus administrativen Gründen unterlassen, sind auf der Aufwandseite oft mit Mehrwertsteuernachforderungen konfrontiert, zum Beispiel bei virtuellen "management fees" und bei Rechtebezug aus dem Ausland. Danach fällt die Mehrwertsteuer mittels eines erheblichen Betrags an. Mangels rückwirkender Eintragung kann sie nicht mehr zurückgefordert werden. Dies führt zu einer unsachgemässen Überbesteuerung des betroffenen Unternehmens. Auch hier bitte ich Sie um Unterstützung der Minderheit.

Ich komme zur dritten Minderheit. Sie betrifft Artikel 18 Absatz 3 betreffend Subventionen im Gemeinwesen. Ich beantrage Ihnen die Streichung von Absatz 3, dies aus folgenden vier Gründen:

1.[NB]Die Einführung von Absatz 3 erfolgt im Interesse der Gemeinwesen. Sie soll das Problem, welches Subventionen im Mehrwertsteuerrecht verursachen, lösen. Effektiv aber verschiebt die vorgesehene Lösung das Problem von den Gemeinwesen auf die steuerpflichtigen Unternehmen, vor allem auch, weil bei ihnen eine Subvention aufgrund von Artikel 33 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer systemwidrigen Vorsteuerkürzung führt.

2.[NB]Wird Absatz 3 eingeführt, ist damit zu rechnen, dass vermehrt Zahlungen von Gemeinwesen als Subventionen bezeichnet werden. Die zahlungsempfangenden Unternehmen sitzen dann argumentativ am kürzeren Hebel. Dies wird zur Folge haben, dass die leistenden Unternehmen bei ihren Offerten die latente Vorsteuerkürzung schon in den Preis einrechnen. Für die Gemeinwesen kann dies zu einem Bumerang werden. Neben dieser latenten Preiserhöhungsgefahr drohen auch endlose Diskussionen über diese Frage.

3.[NB]Für die steuerpflichtigen Unternehmen besteht auch Rechtsunsicherheit, wenn der ausdrückliche Hinweis fehlt. Dann ist die Abgrenzungsfrage weiterhin offen. Obschon im konkreten Fall eine Subvention vorliegt, wird deren Behandlung als Subvention mangels ausdrücklichen Hinweises bei Kontrollen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, ohne dass sie eine umfassende Detailprüfung vornimmt, voraussichtlich abgelehnt werden.

4.[NB]Konzeptionell wurde mit der Revision des Mehrwertsteuergesetzes von 2010 die Besteuerung der privaten Vermögensverwendung für Konsumzwecke festgehalten. Der in der vorliegenden Botschaft im Zusammenhang mit Subventionen verwendete Begriff des Kollektivkonsums ist eine Pervertierung des bisherigen Besteuerungsziels der Mehrwertsteuer [PAGE 721] und führt im Endeffekt dazu, dass eine klare Auslegung der Mehrwertsteuer verwässert wird. Dieser Begriff wird nur eingeführt, um diese Bestimmung zu begründen. Er schadet aber einer systematischen Auslegung der Mehrwertsteuer. Dies ist ein weiterer Grund, diese Bestimmung abzulehnen, wie ich es Ihnen mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 18 Absatz 3 beantrage.

Damit komme ich zum letzten Thema. Es geht um den Handel mit Emissionsrechten. Hier liegen zwei Minderheitsanträge vor; ich erlaube mir, gleich auch den Minderheitsantrag II (Burgherr) zu begründen. Der Hauptantrag, jener der Minderheit I (Aeschi Thomas), betrifft das Thema der CO2-Emissionszertifikate. Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Handel von CO2-Zertifikaten sollen gemäss Antrag der Minderheit I als Nichtentgelte im Sinne der Mehrwertsteuer behandelt werden. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Fall nicht geschuldet. Auch unter systematischen Gesichtspunkten kann die Qualifikation von Emissionszertifikaten als Nichtentgelte schlüssig sein.

Ich bitte Sie somit, hier in erster Linie die Minderheit I zu unterstützen. Sollte aber die Mehrheit obsiegen, möchte ich Ihnen beantragen, gleichzeitig auch die Minderheit II zu unterstützen. Dieser Antrag stellt eine notwendige Präzisierung des Entwurfes des Bundesrates dar - sofern der Minderheitsantrag I keine Zustimmung findet -, wonach nur inländische Erwerber der Bezugsteuer beim Erwerb von Emissionsrechten unterliegen. Ich bitte Sie entsprechend, hier den Antrag der Minderheit II zu unterstützen, falls Sie den Antrag der Minderheit I ablehnen.

Ich danke Ihnen und hoffe, dass Sie meinen etwas komplexen Ausführungen gefolgt sind.