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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-05-31

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-05-31

Wortprotokoll

Dass es bei Einsätzen von Blaulichtorganisationen oft schnell gehen muss, ist unbestritten. Ich war ja selber während acht Jahren Feuerwehrchefin in meiner Gemeinde und weiss, dass es pressiert, wenn es brennt. Entsprechend schlägt Ihnen der Bundesrat verschiedene Anpassungen vor, um der besonderen Situation von Blaulichtdiensten gerecht zu werden und diese Besonderheiten zu berücksichtigen.

Aus Sicht des Bundesrates geht der Beschluss des Nationalrates aber sehr weit - eigentlich zu weit. Ihre Kommission stimmt diesem Beschluss zu, weshalb ich Ihnen einfach nochmals ausführen möchte, was die Überlegungen des Bundesrates waren. Heute gilt ja Folgendes: Wenn die Fahrerin oder der Fahrer das Blaulicht auf der Einsatzfahrt verhältnismässig einsetzt, macht sie oder er sich nicht strafbar. Bestraft werden kann die Fahrerin oder der Fahrer nur dann, wenn sie oder er die Verkehrsregeln während der Einsatzfahrt unverhältnismässig verletzt hat. In diesem Fall kann der Richter in seinem Ermessen die Strafe mildern. Nach dem bundesrätlichen Entwurf muss er die Strafe zukünftig mildern. Das heisst, eigentlich gibt es hier bereits eine Privilegierung [PAGE 290] für diese Blaulichtfahrten, da das Gericht die Strafe zwingend mildern muss; das schlägt Ihnen der Bundesrat vor.

Das Gericht darf dann aber bei der Sanktionierung - das ist jetzt neu hinzugekommen - nur noch die Differenz zu jener Geschwindigkeit berücksichtigen, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre, und nicht die Differenz zu jener, die für die übrigen Verkehrsteilnehmenden massgebend war. Damit würde also eine weitere Privilegierung erfolgen. Da das Gericht jedoch nur schwerlich wissen kann, welche Geschwindigkeit angemessen gewesen wäre, holt es wahrscheinlich ein Gutachten ein, wobei ein Gutachter wohl kaum eine kilometergenaue Angabe zur angemessenen Geschwindigkeit machen, sondern vielmehr eine Bandbreite angeben wird. Im Strafverfahren gilt bekanntlich immer, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden wird. Die Strafbehörde muss dann als angemessene Geschwindigkeit den höchsten Wert, der im Gutachten genannt wird, heranziehen, was einer weiteren, dritten Privilegierung gleichkommt.

Hier ist der Bundesrat der Meinung, dass er mit seinem Entwurf dem Gericht den nötigen Ermessensspielraum gibt. Es war ja auch Ihr Auftrag an den Bundesrat, dem Gericht bei den Via-sicura-Massnahmen mehr Ermessensspielraum zu geben. Mit der Anpassung, die jetzt von Ihnen vorgenommen wird, ist das Gericht aber eigentlich von Anfang an gezwungen, einzig die Differenz zur angemessenen Geschwindigkeit zu berücksichtigen; es kann somit die konkreten Umstände und auch den Unrechtsgehalt aus unserer Sicht nicht mehr ausreichend werten. Sie machen hier also eigentlich das Gegenteil von dem, was Sie in Auftrag gegeben haben. Sie wollten dem Richter mehr Ermessensspielraum geben; mit dieser Bestimmung geben Sie dem Richter weniger Ermessensspielraum.

Ich verzichte hier auf eine Abstimmung, aber es war mir ein Anliegen, einfach noch einmal aufzuzeigen, wie der Auftrag eigentlich lautete und was jetzt herausgekommen ist. Letztlich ist, denke ich, das Wichtigste, dass wir allen dankbar sind, die diese Dienste ausführen und sich bei den Blaulichtorganisationen engagieren; schliesslich geht es hier ja auch um viel ziviles Engagement. Aber wir zählen darauf, dass man, wenn es brennt oder wenn es dringend ist, trotzdem immer darauf schaut, durch das eigene Verhalten nicht noch andere Personen zu gefährden.

In diesem Sinne kann ich, wie gesagt, auf eine entsprechende Abstimmung verzichten.