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preparatory:AB 300702

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2022-05-31

Wortprotokoll

Diese ebenfalls vom Nationalrat eingefügte Bestimmung gab in der Kommission am meisten zu diskutieren. Dabei waren alle der Meinung, dass eine Person, die ein Blaulichtfahrzeug fährt, nicht benachteiligt werden soll. Unbestritten ist zudem, dass es bei einer Blaulichtfahrt auch zu einer Überschreitung der angemessenen Geschwindigkeit kommen kann. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund der Geschwindigkeit andere Rechtsgüter gefährdet sind. Fraglich ist nur, welche Geschwindigkeit als Basis für die Überschreitung herangezogen werden soll. Der Bundesrat beantragt, dass es sich dabei um die an konkreter Stelle generell angeordnete Höchstgeschwindigkeit handeln soll, wobei die Behörde die Möglichkeit haben soll, die Strafe zu mildern.

Die Kommission schlägt analog zum Nationalrat vor, dass die Basis für die Geschwindigkeitsüberschreitung die bei der konkreten Dienstfahrt für den Einsatz angemessene Geschwindigkeit sein soll und dass die entsprechende Differenz als Geschwindigkeitsüberschreitung gelten soll. Dabei handelt es sich selbstverständlich um eine Ex-post-Betrachtung, da die Angemessenheit der Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der konkreten Dienstfahrt immer im Ermessen des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin liegt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der bundesrätlichen Lösung einem Fahrzeugführer bzw. einer Fahrzeugführerin nicht mehr zugemutet werden kann, schneller als mit der ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeit zu fahren, da er bzw. sie ein zu grosses Risiko einginge, wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft zu werden. Immerhin geht es in solchen Fällen durchaus um die berufliche Existenz, z. B. bei Polizistinnen und Polizisten. Die für den konkreten Fall objektiv angemessene Höchstgeschwindigkeit ist daher eine sachgerechte Grundlage.

Die Kommission empfiehlt Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.