Schmid Martin · Ständerat · 2022-06-01
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-01
Wortprotokoll
Wir behandeln eine von mir eingereichte Motion, die wir in der UREK vorberaten haben. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen so anzupassen, dass im Zusammenhang mit Meliorationen und/oder Gewässerrevitalisierungsprojekten ein Abtausch zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sömmerungsfläche gesetzlich zugelassen wird, sofern die landwirtschaftliche Nutzfläche gesamthaft nicht zunimmt.
Zur Begründung der Motion kann ich auf die Situation des Kantons Graubünden verweisen, der immerhin ein Sechstel der Landesfläche belegt. Wir haben verschiedenste Meliorationsprojekte und Revitalisierungsprojekte im Rahmen des Gewässerschutzes zu vollziehen. Dabei hat sich bei verschiedenen Projekten gezeigt, dass die heutige Gesetzgebung auf Verordnungsstufe zu eng ist und es bei Strukturverbesserungen und Gewässerrevitalisierungen nicht möglich ist, landwirtschaftliche Nutzfläche mit Sömmerungsflächen abzutauschen. Der Grund liegt darin, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche seit Jahren abnimmt und damit den Bauern diese Produktionsflächen verloren gehen. Gleichzeitig würde aber für die Landwirte die Möglichkeit einer Kompensation bestehen. So viel zur Begründung.
Der Bundesrat hat dann darauf hingewiesen, dass diese Zonenausscheidung schon 1998 vorgenommen worden sei und auf einem Altkataster von 1960 beruhe. Man wolle, das mindestens hinter vorgehaltener Hand, einfach unter keinen Umständen diese veralteten Grundlagen antasten, weil das eben wieder zu neuen Begehrlichkeiten führen würde. Es sei damals, vor rund zwanzig Jahren, ein Kompromiss gewesen, dass die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche und auch die landwirtschaftliche Nutzfläche so festgelegt worden seien.
Der Bundesrat hat dann auch ins Feld geführt, dass sich im Rahmen der Direktzahlungen eine Veränderung ergeben habe. Zudem könne diese Flexibilisierung für Mittellandbetriebe zu einer Ungleichbehandlung führen. Denn im Mittelland seien die nötigen angrenzenden Sömmerungsflächen nicht vorhanden, um im Rahmen von Gewässerrevitalisierungen oder auch von Meliorationen einen Abtausch vorzunehmen.
Der Bundesrat hat weiter ins Feld geführt, dass man die Auswirkungen auf die Intensität der Produktion nicht abschliessend beurteilen könne, weil Sömmerungsflächen tendenziell weniger intensiv bewirtschaftet würden als landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Bundesrat hat auch ins Feld geführt - obwohl ich das natürlich bestreiten würde, weil gerade der Kanton Graubünden das Bedürfnis eingebracht hat -, dass ihm diese Anliegen der Kantone nicht bekannt seien und sie bisher auch noch nie vorgebracht worden seien. Gleichzeitig seien auch die Meliorationen und die Ausscheidung von Gewässerräumen fortgeschritten. Am Schluss hat der Bundesrat, so glaube ich, das Hauptargument vorgebracht. Er hat Angst vor einer präjudiziellen Wirkung, also davor, dass das eben dazu führen könnte, dass in anderem Zusammenhang auch Ansprüche gestellt würden, dass landwirtschaftliche Nutzfläche dann nicht nur im Zusammenhang mit Meliorationen oder Gewässerschutzprojekten abgetauscht werden könnte, sondern eben in einem weiteren Sinne.
Nachdem der Rat die Motion am 29. September 2021 unserer Kommission zugewiesen hatte, haben wir sie in der UREK in Anwesenheit des Direktors des Bundesamts für Landwirtschaft diskutiert. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass trotz der Bedenken des Bundesrates Handlungsbedarf besteht. Für die Festlegung dieser Zonen sind eben nicht die Kantone zuständig, sondern der Bund. Die Kantone müssen nur das vollziehen, was der Bund letztlich festlegt.
Man hat in der Kommission festgestellt, dass die Abgrenzung in der Tat willkürlich vorgenommen wurde. Ich weise darauf hin, dass das vor über zwanzig Jahren gemacht wurde. In der Zwischenzeit hat sich auch die Welt der Landwirtschaft verändert, sie steht nicht still. Wir haben beispielsweise festgestellt, dass es Sömmerungsflächen gibt, die, gemessen in Metern über Meer, tiefer liegen als landwirtschaftliche Nutzflächen, und dort ein Abtausch durchaus sinnvoll wäre. Gleichzeitig gibt es auf ein und derselben Parzelle an Gewässer angrenzende Flächen, wobei die landwirtschaftliche Nutzfläche im Süden ist und die Sömmerungsfläche im Norden. Das macht einfach schlicht keinen Sinn mehr, das ist nicht erklärbar, das verstehen auch die Landwirte nicht.
Im Kern ist es natürlich schon so, dass sich die Landwirtschaft immer zur Wehr setzt gegen solche Meliorationsprojekte und auch gegen Gewässerrevitalisierungsprojekte, wenn landwirtschaftliche Nutzfläche verloren geht. Wir können vielleicht alle gut nachvollziehen, dass sich der Bauer dagegen wehrt, dass seine Fläche kleiner wird. Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass der Bund hier die Verordnung anpassen sollte. Damit kann dem Landwirt in solchen Fällen eine Kompensationsfläche gegeben werden; damit kann auch die Landwirtschaft hinter solchen Projekten stehen, und damit können wir auch viel besser öffentliche Interessen verfolgen. Das kann bei Meliorationen und beim Gewässerschutz der Fall sein - beides ist im öffentlichen Interesse. Es kann auch in einem Fall wie am Hinterrhein sein, wo die Nationalstrassenprojekte einen Einfluss gehabt haben. Damit würden solche Projekte von der Bevölkerung und von der Landwirtschaft eben auch besser akzeptiert.
Die Kommission erachtet es aufgrund dieser Ausgangslage als richtig, dass die Gesetzgebung solchen Situationen vor Ort gerecht werden muss. Sie ist mit 9 zu 4 Stimmen der Meinung, dass die Motion angenommen werden soll. Gleichzeitig ist es der Kommissionsmehrheit aber auch wichtig zu betonen, dass damit dem Abtausch nicht Tür und Tor geöffnet werden sollte, sondern dass ein Abtausch nur in den von der Motion geforderten und eingegrenzten Fällen möglich sein sollte, sprich bei Meliorationen, Gewässerrevitalisierungsprojekten oder bei der Ausscheidung von Gewässerräumen.
Ich möchte Ihnen mit der Mehrheit der Kommission - das Stimmenverhältnis war 9 zu 4 - beantragen, die Motion anzunehmen.