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Bircher Martina · Nationalrat · 2022-06-02

Bircher Martina · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-02

Wortprotokoll

Sozialhilfe ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Im Prinzip müssen Sozialhilfeempfänger und ehemalige Sozialhilfeempfänger von sich aus jegliche Änderungen bei ihrem Vermögen oder Einkommen angeben. Ja, Sie hören es schon: "im Prinzip". In der Praxis sieht es leider oftmals anders aus. So kommt es vor, dass grössere Beträge aus Erbschaften, Schenkungen und Freizügigkeitsleistungen umgehend "in Sicherheit" gebracht werden, sprich: Sie werden auf ein ausländisches Konto transferiert, es wird eine Liegenschaft im Ausland gekauft, oder es wird, wie ich als Sozialvorsteherin einer mittelgrossen Gemeinde schon selbst erlebt habe, sofort eine Stiftung gegründet. Damit kann der Staat kaum mehr auf diese Gelder zurückgreifen. Die Sozialhilfeschulden werden nicht zurückbezahlt.

Diese Personen umgehen nicht nur die Rückerstattungspflicht, sondern belasten auch den Sozialstaat erneut: Sie beziehen wieder Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe. Bei steuerpflichtigen Personen hingegen sieht die Situation komischerweise ganz anders aus: Die Steuerbehörden werden in Kenntnis gesetzt, wenn jemand seine Pensionskasse oder die dritte Säule auflöst. Auch bei der Erbschaft sind die Behörden klar im Vorteil, weil sie die Herkunft der Gelder zurückverfolgen können.

In der Rechtspraxis ist es immer wieder umstritten, wie die Steuerbehörde mit der Sozialbehörde zusammenarbeiten darf oder kann. Da Sozialhilfe zehn Jahre lang rückerstattungspflichtig ist, ist es oftmals so, dass die Person umzieht, wodurch die zuständigen Steuer- und Sozialbehörden nicht mehr am gleichen Ort und sogar in verschiedenen Kantonen sind. Dann wird es noch komplexer. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dementsprechend so zu ändern, dass die Pflicht der Rückerstattung von Sozialhilfe nicht umgangen werden kann.

Ich bitte Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.