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Jositsch Daniel · Ständerat · 2022-06-07

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-07

Wortprotokoll

Artikel 147a - Sie wissen es mittlerweile, weil wir es nicht zum ersten Mal hier diskutieren - ist eigentlich die Kernbestimmung der Revision und, wenn Sie so wollen, auch eine Ursache oder gar die Hauptursache für die Revision. Es geht um die sogenannten Teilnahmerechte. Als die Strafprozessordnung im Jahre 2011 in Kraft trat, fand in vielen Kantonen eine Gewichtsverschiebung hin zur Staatsanwaltschaft statt, das heisst, das Untersuchungsverfahren hat sehr stark an Gewicht gewonnen. Dort ist die Staatsanwaltschaft in der Führung und geniesst dadurch auch gewisse Vorteile.

Das wurde damals durch ein ausgedehntes Teilnahmerecht zugunsten des Beschuldigten kompensiert, dies mit der Idee, hier Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung herzustellen. Das hat dazu geführt, dass bis heute der Beschuldigte bei allen Beweiserhebungen, namentlich bei Einvernahmen anderer Mitbeschuldigter, anwesend sein kann. Das hat in der Praxis gemäss Untersuchungsbehörden gewisse Probleme ergeben. Auf der einen Seite kann es bei mehreren Beschuldigten, die jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten werden und zum Teil Übersetzungen in Anspruch nehmen müssen, dazu führen, dass bei einer solchen Einvernahme sehr viele Leute dabei sein müssen. Vor allem aber gibt es beweis- oder untersuchungstechnisch das Problem, dass Beschuldigte immer gleich hören, was Mitbeschuldigte sagen. Insbesondere in Fällen organisierter Kriminalität ist es natürlich nicht optimal, wenn in der Untersuchung alle Beschuldigten immer darüber informiert sind, was die anderen auch sagen. Sie können sich dadurch natürlich gegenseitig koordinieren respektive ihre Aussagen entsprechend ausrichten.

Die Strafverfolgungsbehörde hat deshalb - quasi als Kernziel dieser Revision - das Bedürfnis, diese Teilnahmerechte einzuschränken. Das Problem ist natürlich: Wie behält man jetzt die Balance zwischen Anklage und Verteidigung? Der Bundesrat hat ursprünglich den Antrag gestellt, dass der Beschuldigte so lange ausgeschlossen werden kann, als keine einlässliche Äusserung in der Sache erfolgt. Das ist aber erkanntermassen - es ist auch durch beide Räte erkannt - eine Fehlkonstruktion, da damit indirekt ein Zwang zur Aussage ausgeübt werden könnte, was das Recht auf Aussageverweigerung unterwandern würde. Es besteht also ein Konsens, dass diese Variante nicht mehr infrage kommt.

Der Nationalrat hat in der ersten Runde beschlossen, beim geltenden Recht zu bleiben, obwohl das aus Sicht der Untersuchungsbehörde eben zu ungünstigen Ergebnissen führen kann. Der Ständerat hat dann eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine Lösung im Sinne eines Kompromisses ausarbeiten sollte. Dieser Kompromissantrag wurde bei der ersten Behandlung in unserem Rat angenommen. Der Kompromiss ist dann aber im Nationalrat gescheitert. Der Nationalrat wollte insbesondere noch ein zeitliches Element hineinbringen. Die Lösung, die wir beschlossen haben, sieht vor, dass eine Beschränkung der Teilnahmerechte möglich ist, aber nur für eine Einvernahme und nur solange der Beschuldigte selber keine Aussage gemacht hat. Es ist also eine limitierte Variante der Beschränkung der Teilnahmerechte.

Der Nationalrat wollte es zeitlich befristen. Wir versuchten deshalb in der Kommission für Rechtsfragen, noch einmal eine Kompromissvariante zu kreieren. Wir arbeiteten dann einmal etwas aus, liessen die Lösung wiederum der Arbeitsgruppe, die schon in der ersten Runde involviert war, zukommen und baten sie um ihre Meinung. Sowohl der befragte Experte als auch die Staatsanwaltschaft haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die von unserer Kommission für Rechtsfragen ausgearbeitete Variante, die dem Nationalrat hätte entgegenkommen sollen, keine optimale Lösung ist, und zwar deshalb, weil ein Miteinbezug der zeitlichen Variante eine Fehlkonstruktion wäre, da es bei den Teilnahmerechten nicht um die Beschleunigung des Verfahrens geht.

Unsere Kommission für Rechtsfragen ist dann schlussendlich mangels besserer Alternative bei ihrer ursprünglichen Variante geblieben, hat aber versucht, es etwas klarer zu formulieren, um gewissen Bedenken vonseiten des Nationalrates entgegenzukommen. Die vorgeschlagene Lösung - das muss man klar sagen - ist keine fundamentale Änderung der heutigen Praxis. Der Ausschluss von der Einvernahme eines Mitbeschuldigten ist, wie gesagt, nur bei der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten möglich, und dieser Ausschluss ist auch nur dann möglich, wenn der Beschuldigte selbst noch nicht zur Sache einvernommen worden ist.

Die Kritiker dieser Lösung haben, wie gesagt, Angst, dass dadurch das Verfahren verzögert wird und die Teilnahmerechte während längerer Zeit nicht gewahrt werden. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass im ganzen Verfahren das Beschleunigungsgebot gilt. Eine unberechtigte Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft ist also ohnehin unzulässig. Ausserdem sieht die Variante des Ständerates vor, dass zwar der Ausschluss bei der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten möglich ist, dass dabei aber eben vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte selbst noch nicht einvernommen worden ist. Es besteht also keine Gefahr, dass diese Situation ausgenützt wird.

Unsere Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, an dieser modifizierten Variante des Ständerates festzuhalten, und zwar mit einem Stimmenverhältnis von 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung. Es besteht eine Minderheit, welche die Version des Nationalrates unterstützt und ihre Position noch begründen wird.

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