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Rieder Beat · Ständerat · 2022-06-07

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-07

Wortprotokoll

Ich versuche es erneut. Auch hier liegt der Nationalrat richtig. Schlussendlich hat die Kommission in der Mehrheit eingesehen, dass sich diese Differenz nun bereinigen lassen sollte. Wieso? Artikel 5 Absatz 3 EMRK stellt gewisse Ansprüche an einen Haftprüfungsrichter. Ein Haftprüfungsrichter muss ein Richter sein, der mit seinem Entscheid jemanden verbindlich aus der Haft entlassen kann. Wenn Sie hier ein Beschwerderecht der Staatsanwälte einführen, dann ist erstens der Haftprüfungsrichter gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung wahrscheinlich EMRK-widrig, weil er nicht ein Haftrichter im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 EMRK ist. Zweitens müsste ein solcher abschliessender Entscheid nach Artikel 5 Absatz 3 EMRK innerhalb von 96 Stunden, innerhalb von vier Tagen, gefällt werden können. Es ist nicht ersichtlich, wie ein solcher abschliessender Entscheid bei einem Beschwerderecht der Staatsanwälte vor einem Kantonsgericht, allenfalls vor Bundesgericht, innerhalb von vier Tagen gefällt werden könnte.

Das Zahlengerüst zu den bisherigen Fällen vermag mich nicht zu beeindrucken. Wenn Sie den Staatsanwälten expressis verbis eine solche Möglichkeit geben, dann werden sie davon auch rege Gebrauch machen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

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