Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-07
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-07
Wortprotokoll
Bei dieser Frage, ob den Staatsanwaltschaften bei Haftentscheiden ein Beschwerderecht eingeräumt werden soll, gibt es in der Tat zwei Varianten. Es sind beide möglich. Entweder schliessen Sie das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft explizit aus, wie das der Nationalrat jetzt entschieden hat, oder Sie folgen der Minderheit Ihrer Kommission. Eine knappe Mehrheit Ihrer Kommission hat sich ja jetzt in dieser Frage dem Nationalrat angeschlossen.
Nun, es ist so: Mit dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft würde man die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes ins ordentliche Recht überführen und zugleich präzisieren. Es wurde gesagt, Herr Rieder hat auch darauf hingewiesen, dass es ein gewisses Risiko gibt, dass bei einem solchen Beschwerderecht, vor allem beim Verfahren, gewisse Zweifel bestehen, ob dies mit den EMRK-Vorgaben in der Praxis tatsächlich vereinbar wäre. Die Zahlen jedoch, die Herr Fässler zitiert hat, habe ich auch. Es sind sehr wenige Fälle, die in den Kantonen Zürich und Basel-Stadt tatsächlich angefochten wurden. Hier wurde kein Fall nach Strassburg weitergezogen. Von daher gibt es hierzu keine Rechtsprechung.
Der Bundesrat hat versucht, das Risiko einer EMRK-Widrigkeit zu reduzieren, indem er für das Verfahren möglichst kurze Fristen festgelegt hat. Wie bereits von Ständerat Fässler erwähnt wurde, gibt es sehr wenige Fälle. Man kann jetzt darüber streiten, ob es so ist, wie Herr Rieder sagt: Wenn man das Beschwerderecht expressis verbis im ordentlichen Recht aufführt, dann werden die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sich eher versucht fühlen, hier Beschwerde zu führen. Es ist aber so, dass das heute gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon möglich ist.
Ich habe es gesagt: Es sind eigentlich beide Varianten möglich. Der Bundesrat gibt der Variante der Minderheit den Vorzug.