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Jositsch Daniel · Ständerat · 2022-06-07

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-07

Wortprotokoll

Nur ganz kurz: Ich spreche zu Artikel 397 Absatz 5 und Artikel 408 Absatz 2, weil sie eigentlich das gleiche Konzept betreffen. Der Nationalrat hat hier Bestimmungen beschlossen, gemäss denen die Beschwerdeinstanz innerhalb von sechs Monaten und das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten entscheiden muss. Es wird hier also Gerichten - den Rechtsmittelinstanzen - eine Frist gesetzt. Der Ständerat hat das in der ersten Runde abgelehnt. Der Nationalrat hat daran festgehalten; er möchte dieses Konzept weiterhin.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Nationalrat zu folgen. Wir sind mehrheitlich nach wie vor der Ansicht, es seien wenig zweckmässige Bestimmungen. Einerseits gilt das Beschleunigungsgebot auch für die Gerichte, auch für die Rechtsmittelinstanzen. Andererseits sind die zeitlichen Verhältnisse von Fall zu Fall unterschiedlich. Das heisst, diese fixe Frist ist im einen Fall lang, weil man viel früher entscheiden kann, im anderen Fall ist sie aber kurz, weil die Abklärungen und die Verfahren, die noch durchgeführt werden müssen, wesentlich länger dauern. Eine fixe Frist ist also an und für sich nicht zweckmässig.

Die Ergänzung des Nationalrates kann aber von Ihrer Kommission für Rechtsfragen toleriert werden, weil es sich - und das muss man klar sagen, auch zuhanden des Amtlichen Bulletins - um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt und lediglich als Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen ist. Das Nichteinhalten dieser Frist kann also keine Rechtswirkung entfalten. Vielmehr muss die Frist lediglich als Richtgrösse im Sinne einer Konkretisierung des Beschleunigungsgebots verstanden werden.

In diesem Sinne ersucht Sie Ihre Kommission für Rechtsfragen, dem Nationalrat gewissermassen nachzugeben und seiner Version zuzustimmen.