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Z'graggen Heidi · Ständerat · 2022-06-07

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-07

Wortprotokoll

Strafrecht folgt dem gesellschaftlichen Wandel, den Entwicklungen der Moral- und Wertvorstellungen. Strafrecht ist deshalb immer auch eine Reaktion auf den gesellschaftlichen Wandel und spiegelt Entwicklungen der Wertvorstellungen. Um Moral, Recht und Zeitgeist geht es auch in der öffentlichen Diskussion zur vorliegenden Revision des Sexualstrafrechts. [PAGE 390]

Als das Strafgesetzbuch 1942 in Kraft trat, hiessen die Sexualdelikte "Delikte gegen die Sittlichkeit". Geschützt war die gesellschaftliche Moralvorstellung, also das, was als Sittlichkeit angesehen wurde. Gewisse einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen waren früher strafbar, weil sie gegen die öffentliche Moralvorstellung verstiessen. Das geschützte Rechtsgut war die Sittlichkeit. Seit der Reform des Sexualstrafrechts Anfang der 1990er-Jahre ist das geschützte Rechtsgut hingegen die sexuelle Selbstbestimmung. Es erfolgte also eine Abkoppelung von den Moralvorstellungen.

Heute stösst insbesondere die Tatsache, dass eine Vergewaltigung gemäss Wortlaut des Gesetzes zwingend eine Nötigung des Opfers voraussetzt, in der Gesellschaft zu Recht auf breites Unverständnis. Sexuelle Gewalttaten sind unter keinem Titel tolerierbar. Denn zweifellos handelt es sich bei Sexualdelikten um schwere, ja schwerste Rechtsverletzungen.

Jeder sexuelle Übergriff ist einer zu viel, aber einen Königsweg zur Verhinderung von Sexualstraftaten gibt es leider nicht. Neben der berechtigten und wichtigen Sorge um die Opfer sollte daher die Diskussion, so schwer das im Einzelfall auch immer sein mag, auch und gerade von Sachlichkeit sowie von der Erkenntnis geprägt sein, dass es eine Welt ohne Gefahren und Risiken nicht geben kann und nicht geben wird. Die Erkenntnislage bezüglich sexueller Gewalt im sozialen Nahbereich ist zudem nach wie vor ausserordentlich defizitär.

Es ist sicher notwendig, das Sexualstrafrecht zu reformieren und teilweise zu verschärfen. Dieses Ziel wird der vorliegende Entwurf der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates erreichen. Neu soll deshalb wegen Vergewaltigung bestraft werden, wer gegen den Willen des Opfers handelt, auch wenn keine Nötigung des Opfers durch Gewalt oder Drohung vorliegt. Neu ist, dass sich ein Vergewaltigungstatbestand gegen Personen beiden Geschlechtes richten kann, neu ist auch eine Vielzahl weiterer Punkte; Sie haben es bereits gehört.

Kann das Strafrecht aber mehr leisten, als kriminelle Taten zu bestrafen? Kann es auch, als Instrument sozialer Kontrolle, dazu dienen, kriminalpolitisch festgelegte Ziele zu erreichen und langfristig gesellschaftliche Konflikte zu bewältigen? Der gesetzgeberische Griff zum Strafrecht trägt auch immer die Gefahr der politischen Instrumentalisierung in sich. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gesetzgeber auf Einzelfallereignisse überreagiert oder eine aufgebrachte gesellschaftliche Stimmung oder eine veröffentlichte Meinung als gegeben annimmt und sie aufgreift.

Wenn wir von sozialer Kontrolle im Zusammenhang mit Strafrecht reden, ist die Vorstellung dabei, dass Strafrecht eben präventiv wirkt. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass die Art und die Höhe der Strafe praktisch keinen Einfluss auf die Deliktwahrscheinlichkeit haben, egal in welchem Land und zu welcher Zeit. Mit anderen Worten: Mit dem Strafrecht wird nicht oder nur sehr beschränkt gesellschaftlich erwünschtes Verhalten zu erreichen sein oder gar erreicht werden können, dass keine sexuellen Gewalttaten mehr vorkommen. Diesem Ziel kann man sich höchstens oder muss man sich über Prävention und Aufklärung annähern.

Die Prävention sexueller Gewalt, der Umgang der Menschen oder der Geschlechter miteinander oder untereinander ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Sensibilisierung, Beratung und Vernetzung beinhaltet. Das sind die Grundlagen aller Präventionsbemühungen. Es ist sicher notwendig, dass wir in diesem Bereich noch mehr tun, um solche Taten zu verhindern. Das Strafrecht aber, als ein Teil der Kriminalitätspolitik, muss sich auf die Tat richten und muss die Tat bestrafen. Das Strafrecht muss aber auch beharrlich rechtsstaatliche Prinzipien verteidigen, namentlich die Achtung der Menschenwürde, die Wahrung grundrechtlicher Kerngehalte, insbesondere das Schuldprinzip bzw. die Unschuldsvermutung, und die Wahrung der Verhältnismässigkeit.

Mit der Lösung der Kommission für Rechtsfragen wird die Schweiz ein modernisiertes, zum Teil auch verschärftes Sexualstrafrecht haben, was ich als wichtig erachte. Als genauso wichtig erachte ich aber auch, dass wir die rechtsstaatlichen Grundsätze einhalten.

Ich bin für Eintreten und für die Anträge der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, bis auf die Strafverschärfung bei der Vergewaltigung; dort stimme ich mit der Minderheit. Ich werde mich in der Detailberatung noch eingehend zur Frage äussern, ob "Nein heisst Nein" oder "Nur Ja heisst Ja" gelten soll.