Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-07
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-07
Wortprotokoll
Ich danke Ihnen zunächst herzlich für diese breite Diskussion, auch wenn das Zeitbudget, das der Ratspräsident vorgesehen hat, offensichtlich etwas gesprengt wurde. Aber ich denke, es ist wichtig, einer solchen Frage auch genug Zeit einzuräumen und die entsprechenden Vertiefungen zu machen. Es müssen auch alle die Möglichkeit haben, hier ihre Präferenzen zu äussern. Ich strapaziere Sie jetzt auch noch ein wenig, indem ich auf die Minderheitsanträge Mazzone und auf den Minderheitsantrag Engler eingehen werde und natürlich auch auf die Einzelanträge Gmür-Schönenberger und Salzmann. Da sind ja noch einige Fragen offen.
Beim Eintreten habe ich darauf hingewiesen, dass der Bundesrat beim Entwurf Ihrer Kommission für Rechtsfragen insbesondere die Ausdehnung des Tatbestandes der Vergewaltigung in Artikel 190 E-StGB sowie die Einführung des Tatbestandes des sexuellen Übergriffs in Artikel 189 Absatz 1 E-StGB begrüsst. Kern der Revision bildet also der Verzicht auf das Nötigungselement in den Grundtatbeständen von Artikel 189 und Artikel 190 E-StGB.
Die öffentliche Diskussion zu diesen beiden Bestimmungen dreht sich hingegen vor allem um die Frage, ob die Ablehnungslösung, also "Nein ist Nein", das haben wir gehört, oder aber die Zustimmungslösung - diese ist unter dem Schlagwort "Nur Ja heisst Ja" bekannt - umgesetzt werden soll. Ich führe Ihnen gerne aus, weshalb der Bundesrat die Ablehnungslösung und damit die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen unterstützt. Aus Sicht des Bundesrates bringt diese Lösung mehr Klarheit, dies vor allem deshalb, weil ein konkludentes Nein, also zum Beispiel ein Kopfschütteln, eine [PAGE 408] abwehrende Geste oder Weinen, objektiv betrachtet, für das Gegenüber deutlicher erkennbar ist als ein konkludentes Ja.
Selbst bei einem explizit geäusserten Ja ist nicht in jedem Fall sicher, dass es dem tatsächlichen Willen der Person entspricht. Es gibt ja auch Situationen, in denen eine Person aus Angst oder einfach aus Unsicherheit oder wegen sozialen Konventionen oder beeinflusst durch Alkoholkonsum Ja sagt oder ein Signal aussendet, das von ihrem Gegenüber fälschlicherweise und zu Unrecht als Zustimmung interpretiert wird. Unter solchen Umständen könnte die Zustimmungslösung sogar zu einem Nachteil für das Opfer führen. Bei einem Nein, bei einer Ablehnung, ist es hingegen immer klar.
Wichtig erscheint dem Bundesrat, dass die Anforderungen daran, wie das Nein ausgedrückt werden muss, tief sind. Es muss also nicht zwingend Nein gesagt werden. Es genügt, wie ich es bereits erwähnt habe, zum Beispiel eine ablehnende Geste. Wir reden hier ja von sexuellen Handlungen ohne jegliche Nötigung, weder in physischer noch in psychischer Form. Da kann es auch zu ambivalenten Situationen kommen, weil ein sexueller Kontakt zu Beginn durchaus einvernehmlich ablaufen kann. Wenn eine Person im Laufe des sexuellen Kontakts ihre Meinung ändert oder wenn die Stimmung irgendwie kippt und sich die Zustimmung in Ablehnung wandelt, dann muss sich dieser Meinungsumschwung manifestieren. Konkret muss er auch bei der Zustimmungslösung entweder durch ein explizites Nein oder durch ein eindeutiges konkludentes ablehnendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Nur dann kann dem Täter ein Vorsatz zu einem sexuellen Übergriff oder einer Vergewaltigung vorgeworfen bzw. nachgewiesen werden.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auch nicht vergessen, dass die Kommunikation zwischen Menschen mitunter störungs- oder fehleranfällig ist. Unter Umständen kann es für ein Gegenüber schwierig sein zu erkennen, dass für gewisse Handlungen keine konkludente Zustimmung vorliegt. Ein Nein, aber auch eine abwehrende Geste hingegen kann man nicht als Zustimmung missverstehen.
Vereinfacht ausgedrückt, mutiert die Zustimmungslösung also je nach Situation zur Ablehnungslösung. In diesem Sinn erscheint dem Bundesrat die Ablehnungslösung letztlich als die praxisnähere und auch transparentere Lösung.
Ich möchte es nochmals betonen: Dem Bundesrat ist es ganz wichtig, dass beide Lösungen auf dem unbestrittenen Grundsatz beruhen, dass sexuelle Handlungen nur einvernehmlich erfolgen dürfen. Darüber besteht meines Erachtens Konsens, trotz der verschiedenen Voten, die ich heute gehört habe. Mit beiden Lösungen wird schliesslich auch die Position des Opfers massgeblich verbessert. Die Hemmschwelle für Strafanzeigen dürfte sinken - das muss angestrebt werden -, da das Opfer nicht mehr glaubhaft machen muss, dass Gewalt oder Drohung angewendet wurde.
Beim Eintreten habe ich aber auch vor zu hohen Erwartungen gewarnt. Denn in einem Strafverfahren - es sind einige Anwältinnen und Anwälte hier im Saal, die Strafverfahren führen - steht letztlich immer noch die Frage des Sachbeweises bzw., hier in diesem Fall, des Beweises für das Geschehene im Zentrum der Auseinandersetzung. Darüber haben wir wenig gesprochen. Herr Rieder hat zwar versucht, uns die Sachlage zu erklären, aber im Grunde haben wir wenig darüber gesprochen.
Ich komme zum Einzelantrag Gmür-Schönenberger, bei dem es ebenfalls um eine Ablehnungslösung geht. Hier möchte ich primär zu bedenken geben, dass auch diese Variante in Ihrer Kommission bereits bekannt war. Die Kommission hat sie aber nicht weiterverfolgt und damit auch nicht vertiefter geprüft. Die Frage ist, was diese Variante in der Praxis für die Opfer bedeuten würde. Ein rechtlicher Vorteil dieser Formulierung gegenüber der Formulierung "gegen den Willen" gemäss dem Entwurf der Kommissionsmehrheit ist jedenfalls nicht a priori ersichtlich.
Frau Gmür-Schönenberger hat ihren Antrag auch damit begründet, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung deutlich wird, dass das sogenannte Freezing erfasst wird. Bei einem Freezing oder einer Schockstarre sei dem Opfer kein Schreien, keine verbale Reaktion, kein körperlich aktiver Widerstand möglich. Eine derartige komplette Passivität sei ein wahrnehmbares Zeichen der Ablehnung.
Ich bin froh, dass auch hier im Plenum noch einmal über diesen Antrag und damit über das Freezing gesprochen wurde. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich, wie erwähnt, schon stark damit beschäftigt. Sie können auch den Ausführungen im Bericht entnehmen, dass Freezing ein ernst zu nehmendes und auch ein schwieriges Thema ist, das noch nicht vollständig erforscht ist. In den Anhörungen der Kommission für Rechtsfragen konnten die eingeladenen Fachpersonen nur wenige Ausführungen dazu machen. Es ist deshalb wichtig, dass wir uns noch einmal vertieft mit dieser Frage beschäftigen. Im Bericht Ihrer Kommission wird ausgeführt, wie verschiedene Konstellationen, in denen das Opfer in einen Schockzustand verfällt - sei es ein Freezing im eigentlichen Sinn oder nicht -, strafrechtlich erfasst werden könnten. Es wird dabei unterschieden, ob das Opfer vor dem Schockzustand noch seinen ablehnenden Willen zum Ausdruck bringen konnte oder nicht und ob es genötigt wurde oder nicht.
Der Bericht hält zudem fest, dass ein Opfer, das in einen Schockzustand fällt, auch mit der Lösung der Kommissionsmehrheit geschützt wird. Sofern keine Nötigung vorliegt, gelangt Artikel 191, also die heutige Bestimmung zur Schändung, zur Anwendung. Wird das Opfer genötigt, so kommen Artikel 189 Absatz 2 bzw. Artikel 190 Absatz 2 zur Anwendung. Andersherum gesagt, heisst das, dass gar nicht die neuen Artikel 189 Absatz 1 und 190 Absatz 1 E-StGB zur Anwendung gelangen, wenn ein Opfer in einen Schockzustand verfällt und dadurch widerstandsunfähig wird.
Würde die Formulierung des Einzelantrages Gmür-Schönenberger umgesetzt und im Kern damit begründet, dass davon auch Freezing-Fälle erfasst würden, hätte das Auswirkungen. Theoretisch müssten dann in Freezing-Fällen die neuen Artikel 189 Absatz 1 und 190 Absatz 1 E-StGB angewendet werden, zumindest in den Fällen, in denen das Opfer nicht genötigt wurde. Das wiederum würde bedeuten, dass der Täter weniger streng bestraft wird als nach dem Antrag der Kommissionsmehrheit, weil die Maximalstrafen tiefer sind als bei Artikel 191, der heutigen Bestimmung zur Schändung, und bei Artikel 189 Absatz 2 bzw. Artikel 190 Absatz 2.
Sie sehen also, es ist relativ schwierig, hier sozusagen auf die Schnelle die Konsequenzen dieses Antrages darzulegen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser Antrag abzulehnen ist, dass sich aber die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates auf jeden Fall mit dieser Frage und auch[NB]mit[NB]den[NB]rechtlichen Auswirkungen dieser Frage befassen soll.
Der Einzelantrag Salzmann zu den Artikeln 189, 190 und 192bis verlangt einen separaten Tatbestand für Verletzungen der sexuellen Integrität, bei denen das Opfer nicht genötigt wird. Die Artikel 189 Absatz 1 und 190 Absatz 1 sollen also gestrichen werden, und der Inhalt soll mit gewissen Änderungen in Artikel 192bis neu zusammengefügt werden. Ein separater Tatbestand mit der Ablehnungslösung, so, wie sie Herr Salzmann nun auch beantragt, war im Vorentwurf Ihrer Kommission in Artikel 187a enthalten. In der Vernehmlassung wurde dies von einer Mehrheit abgelehnt. Es wurde unter anderem kritisiert, mit einem separaten Tatbestand würde eine Art unechte oder minderwertige Vergewaltigung geschaffen, die rechtlich auch nicht als Vergewaltigung anerkannt wäre. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich intensiv mit dieser Frage und den entsprechenden Randtiteln befasst.
Vielleicht wäre das, was Sie, Herr Salzmann, beantragen, juristisch sauberer, aber es geht natürlich auch um die gesellschaftliche Wahrnehmung. Es geht auch darum - das wurde vorhin auch gesagt -, dass man im Strafrecht dokumentiert, wovon man spricht; es geht um die gesellschaftliche Akzeptanz.
Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat, gemäss Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen die neuen Regelungen in den Artikeln 189 und 190 aufzunehmen.
Dann komme ich zu den Anträgen zu Strafrahmen, Mindeststrafen und Freiheitsstrafen. [PAGE 409]
Zu Artikel 187 E-StGB, "Sexuelle Handlungen mit Kindern": Hier unterstützt der Bundesrat die Mehrheit Ihrer Kommission.
Beim Einzelantrag Salzmann Nr. 1 zu Artikel 189 Absatz 2 E-StGB geht es um die grundsätzliche Frage, ob die Geldstrafe als mögliche Sanktion ausgeschlossen werden soll. Diese Frage stellt sich auch beim Antrag Salzmann Nr. 3 zu Artikel 191 Absatz 2 E-StGB, also bei der Schändung. Meine Ausführungen gelten also auch für diese Bestimmung. Die Geldstrafe als mögliche Sanktion ist aus dem folgenden Grund beizubehalten: Mit den Anträgen von Ständerat Salzmann würde dort, wo aufgrund des Verschuldens des Täters grundsätzlich auch eine Geldstrafe denkbar wäre, ein Zwang zur Verhängung einer nur kurzen Freiheitsstrafe eingeführt. Kurze Freiheitsstrafen sind aber aufgrund der allgemeinen Regeln bereits heute möglich, und von diesen Möglichkeiten wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. Eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Gerichte ist daher nicht gerechtfertigt.
Herr Salzmann fordert auch eine Erhöhung der Strafe in Artikel 189 Absatz 3 E-StGB, das betrifft die sexuelle Nötigung mit Grausamkeit. Hier ist Folgendes zu bedenken: Durch die Ausdehnung der Definition der Vergewaltigung auf bestimmte beischlafähnliche Handlungen werden verschiedene Tathandlungen, die heute von Artikel 189 erfasst werden, neu unter Artikel 190 fallen. Die qualifizierte Tatbegehung in Artikel 189 Absatz 3 bezieht sich auf den Grundtatbestand. Der Täter begeht bei einer qualifizierten sexuellen Nötigung ein anderes Unrecht als bei einer qualifizierten Vergewaltigung. Deshalb hat Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig beschlossen, die Mindeststrafe bei Artikel 189 Absatz 3 von drei Jahren auf ein Jahr zu senken. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die sexuelle Nötigung im Grundtatbestand keine Mindeststrafe kennt; das aus gutem Grund, weil nämlich der Begriff der sexuellen Handlungen weit ausgelegt wird. Ich bitte Sie daher, auch diesen Einzelantrag abzulehnen.
Ein weiterer Einzelantrag Salzmann, der Antrag Nr. 2, will bei Artikel 190 Absatz 1 E-StGB, also bei einer Vergewaltigung ohne Nötigung, eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einführen. Dabei gilt es zu bedenken, dass unter diesen Tatbestand neu Verhaltensweisen fallen, die nach geltendem Recht höchstens als sexuelle Belästigungen strafbar sind und mit Busse bestraft würden. Aus diesem Grund wäre hier eine einjährige Mindeststrafe ein zu grosser Sprung.
Bei Artikel 190 Absatz 2, also bei einer Vergewaltigung mit Nötigung, ist eine Minderheit Engler aus Ihrer Kommission für Rechtsfragen der Ansicht, dass eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ungenügend ist. Diese Mindeststrafe würde bei einem Ersttäter eine bedingte Strafe zulassen. Dies sei nicht richtig. Um einen Aufschub der Strafe auszuschliessen, plädiert sie für eine Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ich widerspreche Herrn Ständerat Engler ja nicht gerne, aber der Bundesrat hat dies nicht vorgeschlagen. Er hat eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorgeschlagen, nicht eine von "mehr als zwei Jahren". Das wollen Sie, aber es wäre aus Sicht des Bundesrates systemfremd, wenn man hier den bedingten Vollzug nicht gewähren würde. Der Bundesrat ist dann von zwei Jahren auf die von der Kommissionsmehrheit beantragte Mindeststrafe von einem Jahr umgeschwenkt, aber er will eben nicht eine Mindeststrafe von "mehr als zwei Jahren".
Ich bin nun bei Artikel 190 Absatz 3, wo ebenfalls ein Einzelantrag Salzmann vorliegt. Bei diesem geht es darum, dass der teilbedingte Vollzug der Strafe ganz auszuschliessen ist. Hier ist es so, dass der teilbedingte Vollzug bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren tatsächlich möglich ist. Vorliegend geht es eigentlich um einen einzigen Tag: um den Fall, dass ein Gericht exakt die Mindeststrafe von drei Jahren verhängen würde. Nur in diesem Fall wäre der teilbedingte Vollzug der Strafe möglich. Die praktische Bedeutung des Antrages ist daher nicht sehr gross.
Bevor ich zum Schluss komme, sage ich noch ein paar Worte zum Einzelantrag Salzmann zu Artikel 191, der im Wesentlichen mit der Variante 2 der Vernehmlassungsvorlage zu Artikel 191 übereinstimmt: Der Bericht Ihrer Kommission für Rechtsfragen erklärt, warum sie diese Variante verworfen und stattdessen die Variante 1 ohne Mindeststrafe in bestimmten Fällen favorisiert hat, die auch dem heutigen Aufbau der Bestimmung entspricht. Bei dieser Bestimmung gibt es zahlreiche Formen der Tatbestandsverwirklichung. Ein nach unten offener Strafrahmen und insbesondere die Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe bieten Gewähr dafür, dass bei der Strafzumessung auch eher minderschwere Tathandlungen schuld- und tatangemessen bestraft werden können. Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag Salzmann ebenfalls abzulehnen.