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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2022-06-08

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-08

Wortprotokoll

Die Kommission hat am 8. April dem Antrag Markwalder auf eine Kommissionsmotion - eingereicht am 21.[NB]Februar 2021, das erste Mal behandelt am 6. März - zugestimmt. Am 26.[NB]März wurde beschlossen, mit der Behandlung des Antrages zu warten, bis der Bericht zum Postulat 18.3714 der RK-S vorliegt. Dieser Bericht über das Abstammungsrecht liegt nun vor.

Um was geht es bei der vorliegenden Kommissionsmotion? Beim Antrag geht es um die Stiefkindadoption mit folgendem Wortlaut: "Die gesetzlichen Bestimmungen sollen so angepasst werden, dass bei der Stiefkindadoption auf das einjährige Pflegeverhältnis gemäss Artikel 264 Absatz 1 ZGB verzichtet wird, wenn der leibliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person eine faktische Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt führt. Zusätzlich ist zu prüfen, auf welche weiteren Voraussetzungen in einem solchen Fall verzichtet werden kann, bzw. wo in einem solchen Fall weitere Erleichterungen angebracht sind."

Zur Begründung wurde angeführt: "Mit der von den Räten verabschiedeten Regelung im Geschäft 'Ehe für alle' wird die Ehefrau der Geburtsmutter nur dann als rechtliche Mutter des Kindes anerkannt, wenn das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 durch eine professionelle Samenspende in der Schweiz gezeugt wurde. In allen anderen Fällen - insbesondere bei einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland sowie bei einer natürlichen Zeugung im In- oder Ausland - muss der nicht-leibliche Elternteil das sogenannte Stiefkind gemäss Artikel 264c ZGB adoptieren. Dies führt zu einem aufwendigen und langen Verfahren, welches vor allem auch ein einjähriges Pflegeverhältnis voraussetzt. Diese Wartezeit und das Verfahren erscheint unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig und schikanös und ist insbesondere nicht im Interesse des Kindes, welches dadurch während etwa zwei Jahren nur einen rechtlichen Elternteil besitzt und somit ungenügend abgesichert ist. Das Verfahren ist deshalb zu vereinfachen, damit der adoptionswillige Elternteil das Kind rasch und unkompliziert adoptieren kann."

Vor der Diskussion über den Antrag auf eine Kommissionsmotion hat die Kommission Kenntnis genommen vom Bericht des Bundesrates in Erfüllung des von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates eingereichten Postulates 18.3714, "Überprüfung des Abstammungsrechts". Sie begrüsst die Arbeit der interdisziplinären Expertengruppe und des Bundesrates. Wir anerkennen, dass das Abstammungs- und das Adoptionsrecht angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung reformiert werden müssen.

Nachdem die Verwaltung das geplante Vorgehen bis hin zum Vernehmlassungsverfahren geschildert und auch auf die inhaltlichen Unterschiede zwischen der beantragten Kommissionsmotion und der Motion Caroni 22.3235, "Zeitgemässes Abstammungsrecht", hingewiesen hatte, entschied sich die Kommissionsmehrheit dagegen, den Beschluss zur von Ständerat Caroni eingereichten Motion abzuwarten. Die Verwaltung hat der Kommission klar aufgezeigt, dass die Kommissionsmotion die Adoption betrifft. Es geht also nicht um die originäre Elternschaft. Das Thema ist daher auch nicht Teil des bundesrätlichen Berichtes zum Abstammungsrecht oder der schon erwähnten Motion Caroni.

Die Minderheit sprach sich dafür aus, dass alle Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gemeinsam, nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Caroni, behandelt werden sollen. Die Motion sei deshalb abzulehnen.

Die Kommission hat mit 21 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung Beschluss für eine Kommissionsmotion gefasst. Im Namen der Mehrheit bitte ich Sie deshalb, die Motion anzunehmen.

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