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Germann Hannes · Ständerat · 2022-06-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-08

Wortprotokoll

Die Kommissionsminderheit schlägt Ihnen vor, die gemachte Ausnahmeregelung in Artikel 7 Absatz 2 Litera a Ziffer 2 nicht gleich wieder durch eine zusätzliche, reichlich willkürliche Einschränkung rückgängig zu machen. Darum bitten wir Sie, Ziffer 2 von Artikel 7 Absatz 2 Litera a zu streichen. Sie war denn auch nicht Bestandteil der Vernehmlassungsvorlage und ist vom Bundesrat erst im Nachhinein eingefügt worden. Doch das ist nicht der Hauptgrund für die Ablehnung dieser Einschränkung.

In Artikel 7 geht es um die Alterskontrolle durch Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und durch Veranstalterinnen. In Absatz 1 werden die Alterskontrollen als Mittel festgeschrieben, um Minderjährigen den Zugang zu nicht geeigneten Inhalten zu verweigern. So weit, so gut; das ist unbestritten. In Absatz 2 ist eine Ausnahmeregelung festgelegt. Demnach soll der Zugang zu einem Film oder zu einem Videospiel, wie in Litera a Ziffer 1 geregelt, in Begleitung einer volljährigen Person erfolgen dürfen, dies unter der Bedingung, dass die volljährige Person mindestens zehn Jahre älter ist. Eine zusätzliche Einschränkung der Ausnahmeregelung ist in Litera a Ziffer 3 zu finden: Der Film oder das Videospiel darf nicht erst für volljährige Personen freigegeben sein. Filme ab achtzehn mit Gewaltdarstellungen oder auch Pornografie sind also ohnehin von vornherein ausgeschlossen.

Artikel 7 Absatz 2 Litera a Ziffer 2 war in der Vernehmlassung, wie erwähnt, noch nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat hier aber dann eine Verschärfung aufgenommen. Danach dürfen Veranstalterinnen Kindern und Jugendlichen einen Film oder ein Videospiel, welches für ihr Alter noch nicht zugelassen ist, unter bestimmten Umständen doch zugänglich machen. Der Bundesrat sieht hier vor, dass die Ausnahme zuzulassen ist, wenn kumulativ folgende Forderungen erfüllt sind: Die Begleitperson muss volljährig und mindestens zehn Jahre älter sein; die Person selbst darf das erforderliche Mindestalter nur um maximal zwei Jahre unterschreiten; und schlussendlich darf der Film oder das Videospiel nicht erst für Volljährige freigegeben sein.

Jetzt geht es eben um diese Zweijahresbestimmung. Das Ziel des Gesetzes ist es, Erziehungsberechtigte mit möglichst einfachen Mitteln in die Lage zu versetzen, die geforderten Altersgrenzen auch umzusetzen. Es ist wichtig, dass die Ausnahmeregelung für Alterskontrollen für alle Inhalte und alle Akteure gleich gehandhabt wird. Egal, ob ein Film bei einem Streaming-Anbieter gekauft oder im Kino angeschaut wird, ob ein Videospiel per Download gekauft oder ob an einem E-Sport-Turnier gespielt wird: Es soll eine Gleichbehandlung[NB]aller Akteure geben. Diese Zweijahresgrenze wäre für die Veranstalterin kaum umsetzbar. In der Konsequenz würde dies der Umgehung solcher Vorschriften durch Abwanderung in den reinen Online-Bereich Tür und Tor öffnen.

Wollen wir das wirklich? Wollen wir, dass die gleichen Videos oder Filme einfach zuhause, womöglich ohne jegliche Aufsicht, geschaut werden? Wäre es nicht vielversprechender, den Erziehungsberechtigten ganz im Sinne von Selbstverantwortung einen gewissen Spielraum zu belassen? Die Minderheit meint ja und sagt darum Nein zur geforderten Zweijahresgrenze.

Die gleiche, vom Nationalrat am Ende von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b eingefügte Zweijahresbestimmung haben wir bereits in der Kommission gestrichen, indem wir dort dem Bundesrat gefolgt sind. Nun bitte ich Sie, das auch bei Ziffer 2 zu tun.

Was bewirken wir damit? Ich bringe noch ein konkretes Beispiel, das ich mir überlegt habe: Die Eltern wollen sich mit ihren drei Kindern einen Film im Kino ansehen. Einen Film ab achtzehn Jahren dürfen sie sich zwar nicht anschauen, aber meinetwegen einen Film ab vierzehn Jahren. Wer darf nun mit? Der Sohn ist zwölf, die Töchter sind elf und zehn. Der Sohn darf mit, nicht aber die Töchter.

Jetzt sage ich Ihnen, warum solche Regelungen, ich kann es nicht anders sagen, ein Schwachsinn sind. Ich habe geschaut, welche Filme ab vierzehn Jahren sind: "Die Insel der besonderen Kinder", "Little Miss Sunshine", "Mustang" oder, vielleicht kennen Sie es besser aus dem Fernsehen, "Fack ju Göhte 2". All diese Filme sind ab vierzehn zugelassen. Jetzt dürfen die Eltern zwar ihren zwölfjährigen Sohn mitnehmen - vierzehn minus zwei Jahre -, nicht aber die elfjährige Tochter, die dem Zwölfjährigen in der Entwicklung sowieso voraus ist, und auch nicht die Zehnjährige, die sowieso alles mitkriegt, was sie nicht sollte.

Bitte lassen Sie hier Vernunft walten, und streichen Sie die Ziffer 2! Ich danke Ihnen, wenn Sie diese nicht praktikable und kontraproduktive Ziffer im Sinne der Minderheit streichen.