Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-08
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-08
Wortprotokoll
Sinn und Zweck des Antragsrechts nach schweizerischem Strafrecht ist es, in gewissen Fällen die verletzte Person selber darüber entscheiden zu lassen, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder ob vielmehr ihre Privatsphäre zu schützen ist. Ich kann Ihnen sagen, die Mitglieder des Bundesrates waren in den letzten zwei Jahren oft mit diesen Fragen konfrontiert. Es war auch für die Mitglieder des Bundesrates wichtig, dass sie selbst wählen konnten, ob ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird oder nicht, weil eben die Privatsphäre tangiert ist und das Publikwerden von Strafanzeigen wieder Nachahmungstäter ermutigen kann.
Gerade für die in der Motion aufgeführten Personen kann ein Strafverfahren auch beachtliche Nachteile aufweisen. Deshalb kommt dieser Wahlfreiheit eine besondere Bedeutung zu.
Hinzu kommt, dass das Interesse an Privatsphäre sich durchaus auch mit dem Landesinteresse decken kann. Bei Drohungen gegen diese Personen wird in den meisten Fällen die Polizei informiert. Diese berät und unterstützt die betroffene Person dann gegebenenfalls auch bei der Einreichung eines Strafantrages. Würde hingegen jede Drohung von Amtes wegen verfolgt, bestünde die Gefahr der Blockierung von Behörden, insbesondere der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft. Denn durch eine gezielte Drohung könnten Richterinnen oder Staatsanwälte als geschädigte Personen in ein Strafverfahren verwickelt werden mit dem Ziel, diese in einem bereits hängigen oder künftigen Verfahren gegen den Täter in den Ausstand zu zwingen.
Auch um dies zu verhindern, stellen heute Richter oder Staatsanwältinnen oft keinen Strafantrag. Zudem wollen sie sich, wie gesagt, wohl in Abwägung aller Vor- und Nachteile die Last eines Strafverfahrens ersparen.
Der Bundesrat teilt die Sorge um Hassreden, die mit den sozialen Medien zusätzliche Verbreitung finden, und anerkennt die Problematik - nicht nur für Magistratspersonen, denn hier wären ja nur Magistratspersonen betroffen. Eine Offizialisierung der Drohung gegen Mitglieder des Bundesrates, der Bundesversammlung, der Bundesgerichte und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes hätte aber weder für die Strafverfolgung noch für die Betroffenen einen echten Nutzen, vielmehr aber Nachteile für Letztere und damit auch für die Landesinteressen.
Der Bundesrat bittet Sie, diese Motion abzulehnen.