Lexipedia

preparatory:AB 302553

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-09

Wortprotokoll

Ein weiteres neues Planungsziel des Raumplanungsgesetzes ist die Stabilisierung der Bodenversiegelung in der, um es ganz genau zu formulieren, "ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone[NB][...], soweit sie nicht landwirtschaftlich bedingt ist". "Ganzjährig bewirtschaftete Landwirtschaftszone" heisst: ohne Sömmerungsgebiet. Hier ist die landwirtschaftliche Zonenverordnung massgebend. Das heisst, bei traditionell alpwirtschaftlich genutzten Flächen gilt diese Vorschrift zur Stabilisierung der Bodenversiegelung nicht.

Was ist eine Bodenversiegelung? Als Bodenversiegelung gelten feste Beläge wie Asphalt oder Beton. Verbundsteine ohne Befestigung oder Kiesstrassen und -wege stellen keine Bodenversiegelung dar. Versiegelt heisst eben wasserdicht.

Weshalb wird dann eine Ausnahme für die Landwirtschaft gemacht? Landwirtschaftliche Gebäude unterliegen der Stabilisierung. Sie werden aber aufgrund des Mehrbedarfs tendenziell grösser. Das ist ausgewiesen. Aufgrund von Tierschutzbestimmungen, aufgrund der technischen Entwicklung - man braucht mehr und grössere Maschinen und Fahrzeuge - benötigen Gebäude mehr Raum, deshalb ist die Fläche bei der Landwirtschaft vom Ziel der Stabilisierung der Bodenversiegelung ausgenommen worden. Die Landschafts-Initiative, zum Vergleich, verlangt eine Plafonierung der Summe der Gebäudeflächen. Das ist eine sehr, sehr restriktive Vorschrift, die sinnvolle Entwicklungen verhindern würde.

Wichtig ist weiter, dass bei der Beurteilung der Zielerreichung bezüglich der Bodenversiegelung die Bodenversiegelungen, die durch Energieanlagen oder kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt sind, nicht zu berücksichtigen sind. Sie finden das in Artikel 8d Absatz 2.

In der Kommission wurde noch die Frage aufgeworfen, ob Bodenversiegelungen durch landwirtschaftliche Betriebe, welche aufgegeben und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, neu zur Bodenversiegelung dazugerechnet werden müssen. Dies wurde klar verneint, auch von der Verwaltung. Solche Übergänge werden also nicht angerechnet, was in der Verordnung so festgehalten werden soll.

Es gibt noch eine Minderheit Schmid Martin, die will, dass auch Bodenversiegelung zur Ausübung touristischer Aktivitäten vom Stabilisierungsziel ausgenommen wird. Der Minderheitsantrag wird damit begründet, dass es in touristischen Zonen wie z. B. Skigebieten nicht möglich sei, Bau- oder Industriezonen zu schaffen. Die Ausnahme sei nötig, um der für das Berggebiet wichtigen Tourismusbranche die nötige Entwicklung zu ermöglichen. Diesem berechtigten Anliegen wurde jedoch bereits mit der Beschränkung der Versiegelungsbestimmung auf das ganzjährig bewirtschaftete Landwirtschaftsgebiet Rechnung getragen, d. h., für die alpwirtschaftlich genutzten Flächen gibt es keine Vorschrift bezüglich der Bodenversiegelung.

Deshalb lehnte eine knappe Mehrheit der Kommission den Minderheitsantrag ab.