preparatory:AB 302623
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-09
Wortprotokoll
Ja, das sehe ich auch so. Ich muss das etwas länger ausführen. Absatz 2 hält fest, welche Inhalte bei der Festlegung der Gebiete für Nutzungszonen mit dem Gebietsansatz im Richtplan mindestens festzuhalten sind. Da gilt es, die richtige Flughöhe zu bestimmen.
Der Richtplan soll die nötigen Grundsätze enthalten, auf deren Grundlage die Kantone oder Gemeinden die konkreten Nutzungspläne erarbeiten. Durch die Genehmigung der Richtpläne kann der Bund die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Leitplanken kontrollieren. Anschliessend ist es Sache der Kantone und Gemeinden, im Rahmen der Richtpläne die Nutzungspläne auszuarbeiten und festzulegen.
Die Kommission hat aus diesem Grund Buchstabe c des bundesrätlichen Entwurfes gestrichen, der vorsah, dass im Richtplan festzuhalten sei, worin die Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen bestehen und wie sie verbindlich und dauerhaft gesichert werden sollen. Diese Regelungen, die bezüglich Regionen und Projekten sehr unterschiedlich sein können, gehören in den Nutzungsplan. [PAGE 470]
Der Hauptgegensatz zwischen Mehrheit und Minderheit in diesem Absatz betrifft die Bestimmung unter Buchstabe abis, wonach im Richtplan festzuhalten ist, wie der Siedlungsstruktur, der Baukultur, der Umgebungsgestaltung, der Einpassung in die Landschaft, dem Schutz der Biodiversität sowie dem Erhalt des Kulturlandes Rechnung zu tragen ist. Dies bedeutet, dass der Richtplan diese sechs Begriffe definiert, Grundsätze dazu formuliert und vielleicht auch einige Beispiele dazu festhält.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass diese grundsätzlichen Angaben in den Richtplan gehören. Die[NB]kantonal zuständigen Behörden - Regierungsrat oder Parlament -, welche die Richtpläne zu beschliessen haben, können damit wesentliche Grundlagen und Kriterien für die Ausarbeitung der Nutzungspläne mitbestimmen und festlegen.
Die Minderheit dagegen befürchtet, dass der Bund durch die Genehmigungspflicht für kantonale Richtpläne zu stark in die kantonale Vollzugshoheit eingreift, etwa durch Richtlinien, die ja zwecks eines einheitlichen Vollzugs erlassen und mittels der Genehmigungspflicht auch durchgesetzt werden könnten. Es sei zu befürchten, dass der Bund eine restriktive Praxis verfolgen würde, sodass der Gebietsansatz weitgehend toter Buchstabe bleiben würde. Es reiche also vollauf, wenn diese Begriffe in den Anforderungen an die Nutzungszonen in Artikel 18bis festgehalten werden; eine Redundanz sei nicht nötig.
Dazu kommen zwei weitere kleine Differenzen zwischen Mehrheit und Minderheit. Ich möchte nicht weiter darauf eingehen, aber dort ist es so, dass die Anträge der Minderheit, die jenen des Bundesrates entsprechen, den Vollzug gemäss Kommissionsmehrheit etwas hemmen würden.