Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-12-11
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Wir haben hier eine Bestimmung, die zu anderen Zeiten eine rege Diskussion ausgelöst hätte: Es geht um die Kennzeichnung der Registrierung der Hunde, was bereits nach geltendem Recht an sich vorgeschrieben ist, und zwar aus seuchenpolizeilichen Gründen. Allerdings sind die Ausführungsbestimmungen auf kantonaler und kommunaler Ebene geregelt und nicht harmonisiert. Dies soll nun anders werden: Es soll eine gewisse Harmonisierung bei der Registrierung erfolgen, was [PAGE 1274] gerade in der Diskussion über gefährliche Hunde gefordert wurde. Damit hat man Informationen über verhaltensauffällige Hunde und kann notwendige Massnahmen wie Nacherziehung oder was auch immer ergreifen. Das ist der Inhalt von Artikel 30. Er war in der Kommission an sich unbestritten; er ist aber auch ein Zeichen gegen aussen, dass man eine gewisse Harmonisierung der unterschiedlichen Bestimmungen in den Kantonen herbeiführen möchte.