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Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2022-06-13

Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-13

Wortprotokoll

Die Bundesversammlung beschliesst mit referendumsfähigen oder einfachen Bundesbeschlüssen. Nur mit Bundesbeschlüssen ist und wird die Bundesversammlung zu dem, wozu unsere Verfassung sie bestimmt hat. Wir sind die gewählte oberste Gewalt in unserem Staat, unter dem Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen. Doch wir stehen nicht unter dem Vorbehalt der bundesrätlichen Verweigerung, einfache Bundesbeschlüsse auszuführen, die in beiden Kammern gutgeheissen wurden. Leider macht sich bei unserem Bundesrat das Verständnis breit, dass einzelne einfache Bundesbeschlüsse keine wegweisenden oder verbindlichen Entscheide der Bundesversammlung seien und daher, einfach mit einer Erklärung seitens der Exekutive, nicht ausgeführt werden müssten.

Es ist staatspolitisch und rechtsstaatlich problematisch, was sich der Bundesrat im Zusammenhang mit einfachen Bundesbeschlüssen im Bereich der Grundsätze und des Planungswesens erlaubt. Die Legislaturziele werden in beiden Kammern diskutiert, bereinigt und mit einfachem Bundesbeschluss beschlossen. Dem Bundesrat ist das egal, so scheint es angesichts der ersten Stellungnahme zu diesem Postulat. Denn er vertritt die Interpretation, dass er bei Grundsatz- und Planungsbeschlüssen jederzeit in jeder Dimension abweichen dürfe, wenn er die Abweichung nur begründe. Der Bundesrat versteht das Abweichen auch als Recht, ganze Elemente von Bundesbeschlüssen nicht auszuführen.

Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind parlamentarische Vorentscheide, die festlegen, dass bestimmte Ziele durch die Exekutive anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind. Wenn wir sie als einfachen Bundesbeschluss beschliessen, sollen sie Kraft entfalten. Der Bundesrat missachtet mit dem Trick der nachträglichen ablehnenden Erklärung die Kraft von einfachen Bundesbeschlüssen. Mit seiner Informationspflicht kann der Bundesrat trotz klarer Planungs- und Grundsatzbeschlüsse des Parlamentes eigentlich machen, was er will.

Ich verlange mit meinem Postulat eine staatspolitisch sorgfältige Auslegung der Kompetenz der Bundesversammlung, den Bundesrat auf politische Ziele zu verpflichten. Wenn die Bundesversammlung unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse mit einem einfachen Bundesbeschluss solche Ziele beschliesst, dann ist es kaum nachvollziehbar, dass der Bundesrat sie mit einer einfachen schriftlichen Erklärung ausser Kraft setzen kann. Zumindest müsste er der Bundesversammlung das Recht gewähren, die Revision von grundsätzlichen Zielen auch in einem einfachen Bundesbeschluss festzuhalten.

Die im Postulat erwähnten, von der Bundesversammlung bestätigten Ziele zu einem Rahmenabkommen mit der EU hat der Bundesrat ohne jegliche Debatte mit der Bundesversammlung fallengelassen. Dies sei hier nur beispielhaft erwähnt. Die Antwort des Bundesrates auf das Postulat zeigt aber, dass die Mitentscheidungsbefugnisse der Bundesversammlung von unserer Exekutive als eher unbedeutend eingestuft werden. Ich werde daher prüfen, ob eine Motion [PAGE 1141] eingereicht werden muss, um das Parlamentsgesetz entsprechend zu ändern.

Vorerst bitte ich Sie aber, das Postulat anzunehmen und deutlich zu machen, dass das Abweichen von bedeutenden Planungs- und Grundsatzbeschlüssen nicht ohne erneute Debatte und Entscheidungsfindung im Parlament erfolgen sollte. Denn es ist das Wesen und die Aufgabe des obersten politischen Organs in unserem Staatswesen, dass es mit Bundesbeschlüssen die Gesetzgebung bestimmt und auch wichtige Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fasst oder sie bei Bedarf auch abändert und revidiert.

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