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Wicki Franz · Ständerat · 2002-12-11

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Hier geht es um die Einengung bzw. den Wegfall des Zuweisungsanspruches. Ist ein Erbe bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, zu dessen Bewirtschaftung mehr als vier Standardarbeitskräfte nötig sind, so kann er zwar die Zuweisung [PAGE 1264] landwirtschaftlicher Grundstücke verlangen, aber nicht zu einem Vorzugspreis: Der Verkehrswert soll als Anrechnungswert gelten. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass der Verkehrswert entweder dem zulässigen Preis gemäss Artikel 66 BGBB entspricht oder, in Zeiten sinkender Landpreise, unter diesen so genannten zulässigen Preis zu liegen kommt.

Zu Artikel 22: Ihre Kommission will beim geltenden Recht bleiben: Verfügt ein Erbe bereits über ein landwirtschaftliches Gewerbe, das einer bäuerlichen Familie eine überdurchschnittlich gute Existenz bietet, soll dieser Erbe im Sinne der Erbengerechtigkeit, das heisst im Hinblick auf eine gerechte Behandlung aller Familienmitglieder, das Privileg des Zuweisungsanspruches nicht haben. Er kann sich nach wie vor um dieses landwirtschaftliche Gewerbe bewerben, aber aus seiner gewöhnlichen Erbenstellung heraus; er kann den Ertragswert also nicht geltend machen.