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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-12-12

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-12

Wortprotokoll

Nachdem unser Rat einer Art Sistierung des Geschäftes "Staatsvertrag mit Deutschland" um rund drei Monate zugestimmt hat, kann es nicht der Sinn einer Interpellation sein, die vom Bundesrat mit Deutschland vereinbarten Vorwirkungen materiell umfassend zu diskutieren. Ich kann es deshalb bei der Feststellung bewenden lassen, dass die überwiegenden Mehrheiten von National- und Ständerat nicht bereit sind und nicht bereit sein werden, vorab die Wochenendregelungen zu akzeptieren. Es besteht in unserem Parlament eine breite Übereinstimmung darüber, dass ein Land nicht berechtigt sein kann, einem anderen Land durch das temporäre Verbieten von An- und Abflügen zu einem schon seit langem bestehenden Flughafen wirtschaftlich erheblichen Schaden zuzufügen - dies in alleiniger Berücksichtigung seiner eigenen Interessen.

Ich hoffe, wenn auch nur leise, dass Deutschland als ein funktionierender Rechtsstaat, den es nach dem Krieg geworden ist, und als Nachbar, als normaler und loyaler Nachbar, den es zu allen Nachbarstaaten sein will, eines der wichtigsten Rechtsprinzipien überstaatlichen Zusammenlebens, nämlich das Diskriminierungsverbot, zu akzeptieren bereit ist und einer Modifizierung der Wochenendregelung zustimmt. Deutsche Aussenpolitiker haben Recht, wenn sie davor warnen, gegenüber der Schweiz den Bogen zu überspannen. Es ist zu hoffen, dass sich deutsche Verkehrspolitiker dieser Erkenntnis nicht verschliessen.

Zur ergänzen bleibt aber, und dies ist nun allein zum Inland gesagt, dass die vom Bundesrat vereinbarten Vorwirkungen rechtlich zwei Seiten haben, eine nach aussen und eine nach innen wirkende. Es mag so sein, dass Deutschland unter Berufung auf die Wiener Konvention über das Recht der Verträge argumentieren kann, die Vorwirkungen würden gelten, solange sie nicht durch eine formelle Notifikation durch die Schweiz wieder aufgehoben würden. Es ist aber eine andere Frage, ob der Bundesrat im Innenverhältnis berechtigt war, solche Vorwirkungen überhaupt zu vereinbaren. Muss diese Frage verneint werden, wird zu prüfen sein, ob der Bund infolge fehlender Kompetenz des Bundesrates wegen den negativen Folgen der Vorwirkungen gegebenenfalls eine Verantwortung gegenüber den Geschädigten zu tragen hat. Vorerst sei nur festgestellt, dass das Fehlen einer Kompetenz des Bundesrates durchaus nicht ausgeschlossen werden kann. In der neuen Bundesverfassung sollte nämlich ursprünglich für die provisorische Anwendung von Staatsverträgen durch den Bundesrat eine verfassungsmässige Grundlage geschaffen werden.

In der definitiven Fassung der neuen Bundesverfassung ist eine solche Bestimmung jedoch nicht enthalten. Vielmehr hat das Parlament damals die Meinung vertreten, eine Kompetenz des Bundesrates zur provisorischen Anwendung völkerrechtlicher Verträge sei auf Gesetzesstufe zu regeln. Eine solche Gesetzesbestimmung wurde bis anhin noch nicht geschaffen, sodass für eine Zuständigkeit des Bundesrates die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehlen könnte. Es würde den Rahmen der heutigen Diskussion sprengen, diesen Aspekt umfassend auszuleuchten. Es ist zu hoffen, dass es nicht nötig sein wird, dies jemals tun zu müssen.

Ich wünsche deshalb - und dies ist schon fast ein weihnächtlicher Schluss - Herrn Bundesrat Leuenberger auch ganz persönlich, dass ihm bei den Verhandlungen mit Deutschland Erfolg beschieden sein möge.