Zopfi Mathias · Ständerat · 2022-09-12
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2022-09-12
Wortprotokoll
Meine beiden Vorredner haben viele Argumente für und gegen die Annahme dieser Motionen aufgeführt. Ich gebe zu, dass man in guten Treuen beide Ansichten haben kann. Ich meine aber und komme klar zum Schluss, dass man insbesondere dann, wenn man die Diskussion von denkbaren aktuellen politischen Fragen trennt, und insbesondere dann, wenn man die Angelegenheit einerseits historisch betrachtet, also in die Vergangenheit zurückblickt, und sie andererseits mit einem weiteren Horizont in die Zukunft hinein betrachtet, zum Fazit kommen sollte, die Motionen seien gutzuheissen.
Lassen Sie mich mit einem Zitat beginnen. Ich zitiere aus einer juristischen Arbeit eines jungen Rechtswissenschaftlers: "In einer so prinzipiellen Frage, in der der Individualrechtsschutz auf dem Spiel steht, darf es kein Abgehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit geben, die mit Kompetenzkonflikten und der Gewaltenteilung zwischen Bundesgericht und Bundesversammlung begründet wird. Der verfassungsrechtliche Schutz des Einzelnen muss im Vordergrund stehen! Und überhaupt können die parlamentarische und die gerichtliche Kontrolle bezüglich der politischen Rechte problemlos nebeneinander bestehen."
Dieser junge Rechtswissenschaftler hat recht, er hat konzis dargelegt, um was es geht. Es geht bei der Verfassungsgerichtsbarkeit gerade nicht darum, das demokratische Prinzip zu untergraben. Es geht nicht darum, vermeintlich rechtlich und nicht politisch zu entscheiden. Es geht darum, "den verfassungsrechtlichen Schutz des Einzelnen in den Vordergrund zu stellen". Sie werden sich fragen, wer der junge [PAGE 655] Rechtswissenschaftler ist, der so treffend, fast schon brillant, dargelegt hat, dass Verfassungsgerichtsbarkeit Schutz des Einzelnen bedeutet. Es war ein gewisser Daniel Fässler, damals Student an der Universität Bern, heute Sprecher der Minderheit und, man staune, seltsamerweise gegen die Motionen. Wer hat nun recht: Fässler der Jüngere oder Fässler der Ältere? (Teilweise Heiterkeit)
Schauen wir uns dafür einmal genauer an, um was es geht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit dient dem Schutz der Bürgerin und des Bürgers sowie der Kantone vor Kompetenzüberschreitungen des Bundes. Und ja, mit "Bund" ist vor allem die Bundesversammlung gemeint. Ein häufig gehörtes Argument gegen die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, dass wir sie nicht brauchen, weil bei uns ja bei Bundesgesetzen das Volk das letzte Wort hat. Aber ist es bei der Verfassung nicht auch so?
Eine Verfassungsänderung benötigt immer, in 100 Prozent der Fälle, eine Volksabstimmung, und sie benötigt - das wissen Sie - die Mehrheit der Stände. Bei Gesetzen ist es nicht so. Es findet bei ungefähr 10 Prozent der referendumsfähigen Erlasse der Bundesversammlung überhaupt ein Referendum statt - bei 10 Prozent! Faktisch sind wir hier im Nationalrat und im Ständerat meist alleine Gesetzgeber. Ohne Schutz der Verfassung stellen wir also faktisch nicht das Volk, sondern uns selbst über die Verfassung, die immerhin immer vom Volk erlassen wird. Das gilt notabene auch für Initiativen. Wird eine Initiative angenommen, dann wird die Verfassung geändert. Dieses unglaublich starke Instrument haben wir seit 1891.
Was passiert aber nun, wenn das Parlament die Initiative nicht umsetzt? Es passiert nichts, weil keine Möglichkeit besteht, das entsprechende Gesetz zu überprüfen. Es geht also mit der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht um die Aushebelung der Volksrechte, sondern gerade um deren Schutz, da sich die Volksrechte, die gestaltend sind und über ein Veto in Form eines Referendums hinausgehen, nur über die Verfassung verwirklichen lassen. Die Argumentation über die Volksrechte findet zudem dann ihre Grenzen, wenn wir in Betracht ziehen, dass ein erheblicher Teil der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz gar nicht demokratisch mitwirken kann.
Die Politik ist zwangsläufig eine Frage der Mehrheiten. Vergessen wir aber nicht, dass die demokratischen Rechte jeweils von der Masse der Bevölkerung und nicht im konkreten Fall ausgeübt werden. Oder meinen Sie, dass der Bürger jeweils vor der Abstimmung fragt, was das Gesetz in jeder denkbaren Situation für ihn dann bedeuten würde? Das ist eine weltfremde Haltung. Das tun auch wir nicht, das können wir gar nicht. Tatsache ist, dass es darum geht, den Bürger und die Bürgerin vor dem Staat zu schützen. Zu diesem Staat gehört nun einmal auch der Gesetzgeber. Auch wir gehören zu diesem Staat, und auch wir können unsere Kompetenzen überschreiten, vielleicht sogar einmal unbewusst.
Ich habe im Vorfeld der heutigen Debatte viele Gespräche geführt. Eine geschätzte Kollegin hat mir gesagt, dass wir ja nicht in einem Staat leben würden, in dem man den Bürger vor dem Staat schützen müsse. Da bin ich einfach nur schon theoretisch anderer Meinung. Wir müssen jeden Tag die Bürgerin und den Bürger vor dem Staat schützen. Es kann uns aber nicht überall gelingen, nämlich dort nicht, wo ein konkreter problematischer Fall gar nicht denkbar ist, wenn wir ein Gesetz erlassen. Wir müssen aber auch die Kantone vor Kompetenzüberschreitungen des Bundes schützen können. Oft wird behauptet, dass unser Staat eben genau so aufgebaut worden sei und ein ausgeklügeltes System sei und wir deshalb keine volle Verfassungsgerichtsbarkeit brauchten. Doch ist die Situation - und das wäre jetzt der Blick in die Vergangenheit - tatsächlich mit der Zeit vergleichbar, als unser Staatswesen so aufgebaut wurde?
Lassen Sie mich aus der Botschaft zur neuen Bundesverfassung aus dem Jahr 1996 zitieren: "War es zur Zeit der Schaffung dieser Norm (1874) noch vordringlichstes Anliegen, die Freiheit der Bürger gegen die starken Kantone zu schützen, ist es mit der erheblichen Zunahme der Bundeskompetenzen heute vor allem der Bund, gegen den ein Schutzbedürfnis besteht." Und weiter: "Der Ausschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen [...] ist historisch vor dem Hintergrund einer Situation zu verstehen, in welcher die Bundeskompetenzen äusserst beschränkt waren und der Freiheit der Bürger vor allem vonseiten der mächtigen Kantone Gefahr drohte."
Sie wissen, was seit 1874 passiert ist: Die Bundeskompetenzen haben - wohl oft zu Recht, manchmal vielleicht nicht - massiv zugenommen. Heute wird weit mehr hier in diesen Sälen entschieden als in den Parlamentssälen der Kantone. Früher war es deshalb berechtigt, den Bund ein bisschen vor den Kantonen zu schützen. Heute müsste es genau umgekehrt sein. Faktisch müssen die Kantone nämlich Kompetenzüberschreitungen in Gesetzen hinnehmen. Das kann nicht befriedigend sein, vor allem nicht in der Kammer der Kantone.
Nun wird behauptet - und Kollege Fässler der Ältere hat es auch vorhin getan -, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit inkompatibel mit unserem System sei. Dabei wird aber verkannt, dass erstens sämtliche kantonalen Erlasse der Verfassungsgerichtsbarkeit unterstehen. Dies hat nicht zu demokratischen Problemen geführt, ansonsten müssten Sie mir das sagen. Vielmehr diente es, wenn es einmal relevant war, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger.
Was in den Kantonen funktioniert, soll beim Bund plötzlich undemokratisch sein. Ich frage Sie, weshalb das so sein soll. Kollege Fässler hat geschildert, dass es bei Verfassungsfragen komplizierte Auslegungen gibt, Für und Wider, dass Verfassungsbestimmungen nicht immer so klar sind. Ist das in Bezug auf die Verfassungsgerichtsbarkeit bei den Kantonen denn nicht der Fall? Sie haben dort genau auch diese Fragen, die Sie klären müssen.
Zweitens sind über die EMRK sowieso die dort garantierten Grundrechte geschützt. Grundrechtsverletzungen können Sie mit einem Gang nach Strassburg rügen - diesen Gang müssen Sie aber zuerst noch tun -, ohne dass dabei unser Staat aus den Fugen gerät. Aber, und das ist auch wichtig, nicht alle Grundrechte sind durch die EMRK und damit durch den EGMR und, vorgelagert, das Bundesgericht geschützt. Die Eigentumsfreiheit zum Beispiel ist es nicht. Es erstaunt doch, dass dieses Grundrecht weniger Schutz geniessen soll, als andere Rechte es tun.
Wie würden wir die Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestalten? Wohl nicht so, dass zum Beispiel Parteien nach einer verlorenen Abstimmung sagen könnten: Gehen wir halt vor Gericht. Das wäre nicht die Art von Verfassungsgerichtsbarkeit, die mir notwendig scheint, und, so glaube ich, auch nicht die, die Kollege Engler will. Nein, es müsste um konkrete Anwendungsfälle gehen, bei denen ein betroffener Bürger oder eine betroffene Bürgerin mit einer Gesetzesanwendung konfrontiert ist, die seine oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Was hat es mit unserem demokratischen Prozess zu tun, dieser Person den Rechtsschutz zu verwehren? Ich sage es nochmals: Vielleicht haben wir beim Erlass des Gesetzes gar nicht an diesen konkreten Fall denken können.
Mein Fazit ist klar: Der junge Fässler hatte recht. Er rückte zu Recht den Schutz des Einzelnen vor dem Staat ins Zentrum seiner Argumentation und sah die Grenzen der Bundesversammlung. Heute ist er da ein bisschen grosszügiger geworden. Tatsache ist aber auch, dass wir die Verfassung, die wir mit Volk und Ständen immer und immer wieder gestalten, nicht zu fürchten brauchen, und genau deshalb brauchen wir auch ein Verfassungsgericht nicht zu fürchten. Mit den richtigen Rahmenbedingungen wird es die Arbeit so machen, dass es die Anwendung im Einzelfall prüft und damit im Einzelfall die Rolle des Gesetzgebers mit einer anderen Sicht ergänzt und nicht korrigiert.
Lassen Sie uns deshalb heute Ja zu den Motionen sagen, damit wir dann über eine konkrete Vorlage und die konkrete Ausgestaltung diskutieren können. Sie müssen heute nicht alle Feuer und Flamme sein, aber ermöglichen Sie es, diese Diskussion zu führen, und ermöglichen Sie dem Bundesrat, einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, der den Bedenken Rechnung trägt, aber die Rechte der Bürgerinnen und Bürger mehr schützt als heute.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und für Ihre Zustimmung. [PAGE 656]