Müller Damian · Ständerat · 2022-09-13
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-13
Wortprotokoll
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie freuen sich auf die Geburt Ihres Kindes, aber kaum ist es auf der Welt, wird festgestellt, dass es an Krebs leidet und im Spital bleiben muss. Sie können das Kind nicht nachhause nehmen, wo vielleicht noch zwei Geschwister auf das Baby warten. Nach dem ersten Schock werden Ihnen ganz viele medizinische und familiäre Fragen durch den Kopf gehen. Wenn Sie erwerbstätig sind, kommt sehr rasch auch die bange Überlegung: Wie vereinbare ich jetzt diese familiäre Herausforderung mit meiner Arbeit? Womöglich werden Sie sich freuen, dass die Schweiz seit 2021 eine Betreuungsentschädigung kennt, mit der Sie sich bei Problemen wenigstens kurzfristig weniger Sorgen machen müssen, wie Sie[NB]den[NB]Job[NB]behalten und trotzdem für Ihre Familie da sein können.
Sie kämpfen sich durch das komplexe Formular, holen alle Unterschriften und Atteste ein - und dann ein weiterer Schock: Ihr Gesuch wird nach mehrmonatiger Behandlungszeit abgelehnt. Der Grund: Das Kind wurde ja schon mit Krebs geboren, also liegt keine Verschlechterung des Zustandes vor. Das kann in der Schweiz passieren, und es ist in der Schweiz auch schon mehrfach passiert. Es ist auch vorgekommen, dass es für Kinder keine Betreuungsentschädigung gab, weil sie zwar sehr schwere Eingriffe über sich ergehen lassen mussten, bei denen die Präsenz der Eltern wichtig gewesen wäre, doch da die Kinder langfristig eine gute Heilungsprognose hatten, sahen die Verantwortlichen die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt.
Diese Fälle, von denen ich erfahren habe, haben mich motiviert, diese Motion zur Betreuungsentschädigung einzureichen. Denn die Notwendigkeit, ein Kind in einem schwierigen Zustand im Spital zu betreuen, darf weder davon abhängen, ob es später stirbt, noch davon, ob die Krankheit schon vorgeburtlich veranlagt war.
Um was geht es in dieser Motion? Die Betreuungsentschädigung für die erwerbstätigen Eltern von schwer kranken Kindern ist ein wichtiges Instrument zur Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungsverpflichtungen. Im Vollzug zeigt sich nun aber immer mehr, dass die offenen Kriterien je nach beurteilender Person seitens der Ärzteschaft und der Ausgleichskasse sehr unterschiedlich interpretiert werden. Eine Ärztin mag davon ausgehen, dass sich das Kind wieder vollständig erholt, während ein Kollege die Wahrscheinlichkeit etwas höher einschätzt, dass das Kind doch bleibende Schäden davontragen könnte. Das führt dazu, dass sehr ähnliche Fälle ganz unterschiedlich beurteilt werden, und es ist möglich, dass die eingangs erwähnten Fälle andernorts zu einem Betreuungsurlaub geführt hätten.
Das ist eine unhaltbare Situation. Bei einer nationalen Versicherung braucht es klare Kriterien und eine unbürokratische Umsetzung. Aus diesem Grund wurde der Betreuungsurlaub auch im Erwerbsersatzgesetz verankert, denn die Notwendigkeit der Betreuung bei einer Hospitalisation steht ausser Frage, unabhängig davon, ob das Kind später stirbt oder wieder ganz gesund wird.
Die in der Motion vorgesehene Lösung beinhaltet ein klares Kriterium, das besser objektivierbar ist, ohne dass das Rad neu erfunden wird. Gleichzeitig entspricht die Lösung, wenn man den Ausführungen des Kommissionssprechers im Nationalrat folgt, den Zielen der damaligen Vorlage: "Die Idee dahinter ist, dass Kinder, die schwer erkrankt sind und beispielsweise ins Spital müssen, ihre Eltern besonders benötigen." (AB 2019 N 1748) Auch in der Botschaft des Bundesrates zur Begründung der Entschädigung findet sich ein Passus zur Notwendigkeit der Präsenz der Eltern. Demnach seien die Kinderspitäler darauf angewiesen, dass sich die Eltern zumindest teilweise an der Betreuung beteiligen. Für Kinder, die länger im Spital sind, sollte meines Erachtens automatisch die Bedingung erfüllt sein, dass sie schwer erkrankt sind. Andernfalls würde man sie ja nicht hospitalisieren. Es gibt hier null Missbrauchsrisiko, weil alle froh sind, wenn sie nachhause gehen können, und weil mit Swiss DRG auch die Spitäler eher zu früheren Entlassungen mit längeren Nachbehandlungen neigen als dazu, Patienten unnötig lange zu behalten. [PAGE 685]
Ein Wort noch zu den Kosten: Die Kostenvorstellung in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung belief sich auf jährlich 74 Millionen Franken bei 4500 betroffenen Familien. Die "NZZ am Sonntag" hat nach elfmonatiger Implementierung des bisherigen Gesetzes nachgefragt. Die Kosten beliefen sich auf bloss 3,4 Millionen Franken bei 650 Fällen. Auch wenn wir das aufs Jahr umrechnen, sind das nicht einmal mehr als 5 Prozent der damals erwarteten Kosten; wir liegen 95 Prozent tiefer als budgetiert.
Es ist jetzt schon offensichtlich, dass bei der Annahme meiner Motion der ursprünglich geplante Beitrag nicht erreicht wird, und zwar aus folgenden drei Gründen:
1.[NB]Die effektiven Durchschnittskosten pro Familie betrugen lediglich 5231 Franken. Mit der ursprünglichen Kostenvorstellung von 74 Millionen könnten somit mehr als 14[NB]000 Familien in einer Akutsituation unterstützt werden.
2.[NB]Gemäss Bundesrat gibt es 20[NB]000 Hospitalisierungen von Kindern und Jugendlichen, die vier und mehr Tage dauern. Zu beachten ist aber, dass ein grosser Teil der Eltern die Anspruchsvoraussetzungen auch gemäss meiner Motion nicht erfüllen wird. Ich habe klar festgehalten, dass eine Familie nur dann eine Entschädigung erhält, wenn die Betreuung notwendig ist, der betreuende Elternteil erwerbstätig ist und auch tatsächlich seine Erwerbsarbeit unterbricht.
3.[NB]Somit besteht kein Anspruch, wenn eine der folgenden drei Situationen gegeben ist. Erstens: Wer nicht betreut, erhält keine Entschädigung. Zweitens: Wer betreut, aber nicht erwerbstätig ist, erhält ebenfalls keine Entschädigung. Drittens: Wenn Kinder und vor allem Jugendliche keine Betreuung brauchen, dann gibt es ebenfalls keine Entschädigung.
Hierfür ist Augenmass im Einzelfall gefordert. Die bundesrätliche Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung sagt dazu korrekt, dass desto mehr Betreuungsbedarf besteht, je kleiner das Kind ist. Ungefähr ein Drittel der Fälle dürfte Teenager betreffen. Hier braucht es in aller Regel keine durchgehende Betreuung mehr, vielleicht mit der Ausnahme von Jugendlichen, die im Sterben liegen oder die in der Entwicklung zurückgeblieben sind. Die Erfahrung mit Artikel 42bis Absatz 4 IVG zeigt bereits heute bei einer analogen Situation, dass diese Betreuungsnotwendigkeit von ärztlicher Seite gut und unbürokratisch eingeschätzt werden kann.
Aufgrund der Fälle, die mir zugetragen wurden, aber auch aufgrund der Zahlen ist es offensichtlich, dass mit dem Vollzug, so wie er jetzt läuft, die vom Parlament gesteckten Ziele nicht erreicht werden. Darum schlage ich vor, dem Bundesrat den Auftrag zu erteilen, eine Revision mit klar objektivierbaren Zielen vorzulegen. Schwer kranke Kinder im Spital, die ihre Eltern brauchen, sollten nicht mehr alleine bleiben. Daher lautet der Vorschlag, dass die Regel der Entschädigung für die notwendige Betreuung während Spitalaufenthalten zur Anwendung kommt, wenn die drei Tage, die der Arbeitgeber bezahlen muss, nicht ausreichen.
Die genauen Details können wir nochmals diskutieren, wenn die Botschaft vorliegt. Der Bundesrat hat dafür üblicherweise zwei Jahre Zeit, sodass auch die Möglichkeit besteht, allfällige zusätzliche Erfahrungen aus dem Vollzug einfliessen zu lassen.
Deshalb bitte ich Sie, meine Motion zu unterstützen.