Lexipedia

Humbel Ruth · Nationalrat · 2022-09-14

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-14

Wortprotokoll

Mit der Motion vom 9. März 2020 verlangt Ständerat Thierry Burkart eine Anpassung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG, d. h. die Einführung eines marktüblichen Risikozuschlages.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG sieht vor, dass selbstständig Erwerbstätige den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abziehen können. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nichtöffentlichen inländischen Schuldner in Schweizerfranken und wird vom BSV jährlich festgelegt. Aufgrund des generell tiefen Zinsumfeldes belief sich der Zinssatz für die letzten drei Jahre auf 0 Prozent.

Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat, diesen Zinssatz mit einem Risikozuschlag zu erhöhen. Damit würde die Berechnung der Beitragsbasis für die AHV-Beiträge der Selbstständigerwerbenden mit einem wesensfremden Element, einem Risikoabzug auf dem Eigenkapital, belastet.

Die Selbstständigerwerbenden zahlen ihre AHV-Beiträge auf dem Einkommen, das sich aus der Tätigkeit als Selbstständigerwerbende ergibt. Dieses Einkommen ist quasi der Gewinn aus der Erfolgsrechnung, der in der Steuerveranlagung erhoben wird. Wenn die Meldung an die Ausgleichskasse erfolgt, gibt es einen Abzug, der für die Bemessung des AHV-Beitrags massgebend ist. Das ist dieser theoretische Zinsabzug auf dem eingesetzten Eigenkapital gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie gemäss Artikel 18 Absatz 2 der entsprechenden Verordnung. Damit wird die Besonderheit der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens berücksichtigt.

In der AHV ist einzig das Erwerbseinkommen Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Bei Selbstständigerwerbenden, die in der Regel Eigenkapital in ihrem Unternehmen haben, muss daher unterschieden werden, was einerseits eigentliches Arbeitseinkommen ist und was andererseits Einkommen aus dem Eigenkapital ist. Dazu dient dieser Zinsabzug. Könnten Selbstständigerwerbende zusätzlich zum bestehenden Zinsabzug einen Risikozuschlag geltend machen, würde ihr AHV-pflichtiges Einkommen reduziert.

Die Kommissionsminderheit stimmt der Motion zu. Sie ist der Ansicht, dass die geltende Regelung überprüft werden muss und Eigenkapital gegenüber Fremdkapital nicht benachteiligt werden darf.

Die Kommissionsmehrheit ist indes der Meinung, dass es im AHVG nicht um die Frage der Refinanzierungskosten, nicht um die Frage einer Gleich- oder Ungleichbehandlung von Eigenkapital und Fremdkapital, sondern um die Beitragsbemessung für die AHV geht. Es muss getrennt werden, was einerseits Erwerbseinkommen und andererseits Ertrag auf dem Kapital ist. Im Sinn der Gleichbehandlung der Selbstständigerwerbenden und der unselbstständig Erwerbenden werden die Beiträge nur auf dem Arbeitseinkommen erhoben.

Die Kommissionsmehrheit lehnt diese Motion ab, weil mit einem Risikoabzug ein Teil des Erwerbseinkommens von der AHV-Beitragspflicht befreit würde. Damit würde der AHV Substrat entzogen, was in Anbetracht ihrer Finanzperspektive abgelehnt werden muss.

Der Ständerat hat die Motion am 17. März 2022 mit 22 zu 18 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Die Kommission, Ihre SGK, hat die Motion an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2022 geprüft. Sie lehnt sie mehrheitlich ab, weil sie praktisch zwei negative Effekte hätte: Zum einen gäbe es Mindereinnahmen für die AHV; zum andern hätte sie auch unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungen für Selbstständigerwerbende, indem das für die Rentenhöhe massgebende Einkommen reduziert würde.

Mit 14 zu 9 Stimmen entschied Ihre SGK, die Motion abzulehnen. Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit der Kommission zu folgen.