Knecht Hansjörg · Ständerat · 2022-09-21
Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-09-21
Wortprotokoll
Die Schweiz hat bereits über 60[NB]000 Personen aus der Ukraine den Schutzstatus S verliehen. Dabei ist unbestritten, dass ukrainischen Flüchtlingen, welche aufgrund von Kampfhandlungen nicht in ihre Heimat zurückkehren können, Schutz gewährt werden muss. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzstatus S als Mittel zur Wirtschaftsmigration in die Schweiz missbraucht wird. Um sicherzustellen, dass der S-Status seine eigentliche Funktion - nämlich Kriegsvertriebenen, welche in ihrem eigenen Land keinen Schutz finden können, vorübergehend Schutz zu gewähren - so gut als möglich erfüllt, sollte der Kreis der Begünstigten auf ukrainische Staatsangehörige und durch die Ukraine anerkannte Asylbewerber beschränkt werden.
Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme zur Motion 22.3518, dass lediglich etwa 4 Prozent der Personen mit Status S nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Das sind aber, gemessen an den über 60[NB]000 Personen, bereits fast 2500 Personen. Ich möchte zudem nochmals betonen, dass die Motion neben ukrainischen Staatsbürgern auch in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge nicht betrifft. Keinen Schutzstatus S sollen lediglich Personen aus Drittstaaten ohne vorhergehenden Flüchtlingsstatus erhalten, denn diesen Personen sollte es doch möglich sein, zumindest während des Krieges in der Ukraine in ihr Heimatland zurückzukehren.
Wie das Staatssekretariat für Migration in einem Faktenblatt zum Schutzstatus S schreibt, handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status. Es ist also eine temporäre Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb bei Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft oder Flüchtlingsstatus in der Ukraine keine dauerhafte Rückkehr in ihre Heimat gewährleistet sein soll.
Der Schutzstatus S ist schliesslich auch nicht auf Dauer angelegt. Sollte diesen Personen auch nach einem temporären Aufenthalt eine Rückkehr in ihr Herkunftsland aus individuellen Gründen tatsächlich nicht möglich sein, steht es ihnen auch bei Annahme der Motion weiterhin frei, ein Asylgesuch zu stellen. Eine Gewährung des privilegierten Schutzstatus S ist aber bei Personen aus sicheren Herkunftsländern nicht angebracht.
Daher bitte ich Sie um Unterstützung meiner Motion.