preparatory:AB 30700
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-04
Wortprotokoll
Der Ständerat hat bei Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe c mit 24 zu 17 Stimmen - im Unterschied zum Nationalrat - einen Grundsatzentscheid gefällt, wonach die Bundeskasse weiterhin mit einem Anteil an den Mehrwertsteuereinnahmen zugunsten der AHV partizipieren soll, neu auch an den [PAGE 57] Mehrwertsteuereinnahmen zugunsten der IV. Der Ständerat will damit nicht nur auf die düstere Finanzlage des Bundes Rücksicht nehmen, sondern auch auf die Entwicklung der demographischen Verhältnisse bezüglich der AHV. Diese spielen in der AHV eine markante Rolle; Sie wissen, wie sich die demographischen Verhältnisse auf die Finanzlage der AHV auswirken.
Heute beträgt der Anteil des Bundes an den Ausgaben der AHV 17 Prozent, und mit eben diesem Prozentsatz möchte der Bund weiterhin an den Mehrwertsteuererträgen partizipieren, um damit die aus demographischen Gründen ständig steigenden Beiträge an die AHV etwas abzufedern. Diese Absicht des Bundesrates wird von der Mehrheit des Ständerates unterstützt. Für die IV sieht der Ständerat einen Anteil des Bundes von 15 Prozent an den Mehrwertsteuererträgen vor.
Die SGK-NR hat mit 18 zu 3 Stimmen an ihrem Grundsatzentscheid festgehalten, wonach die für die AHV und die IV bestimmten Mehrwertsteuererträge aus Gründen der Transparenz und Konsequenz uneingeschränkt in die Kassen der jeweiligen Sozialversicherungen fliessen sollen. Diese grosse Mehrheit Ihrer Kommission will an diesem Grundsatz auch deshalb festhalten, weil das Volk, das einmal für die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zugunsten der AHV um einen Prozentpunkt gestimmt hat, einen Anspruch auf volle Kostentransparenz hat. Festhalten ist von der Mehrheit im Wissen um den desolaten Zustand der Bundeskasse beantragt worden, wie er uns von Bundesrat Villiger in der SGK geschildert wurde. Es herrschte aber in der Kommission die Meinung vor, dass sich die partiellen Beiträge aus den Mehrwertsteuereinnahmen für die AHV und IV zur Sanierung der Bundeskasse schlecht eignen.
Ich muss Sie namens der grossen Mehrheit der Kommission bitten, bei Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe c an diesem Grundsatz festzuhalten. Wenn Sie dem zustimmen, so hat dies auch Gültigkeit für Artikel 112 Absatz 5 und Artikel 130 Absatz 6. Ich gehe davon aus, dass der Bundespräsident die Haltung des Bundesrates selbst nochmals begründen wird.