preparatory:AB 307045
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2022-09-21
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Dandrès 20.449 verlangt eine neue Bestimmung im Obligationenrecht, die dem Ehemann, der Ehefrau oder Personen in eingetragener Partnerschaft das Recht einräumt, dem Mietvertrag beizutreten, ohne dass der Vermieter dies ablehnen kann. Die Initiative wurde am 18. Juni 2020 im Nationalrat eingereicht, und Ihre Kommission für Rechtsfragen hat ihr am 26. März 2021 mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung in der ersten Phase Folge gegeben.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat diesen Beschluss jedoch am 26. April 2022 mit 7 zu 5 Stimmen nicht unterstützt. Ihre Kommission beantragt Ihnen nun nach einer weiteren Beratung mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Minderheit - Sie haben sie gehört - beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Ihre Kommission ist mehrheitlich der Ansicht, dass die Diskussion in der ständerätlichen Schwesterkommission gezeigt hat, dass es bei der Umsetzung dieser Initiative verschiedene Probleme juristischer Art gibt, die auf die vorgeschlagene Art und Weise gar nicht zu lösen sind. Zum einen ist in der Begründung eine Vermischung mit dem Erbrecht hergestellt worden, die im Text der Initiative so gar nicht vorkommt. Das Problem, das in der Begründung vorgebracht wird, ist wahrscheinlich gar nicht über das obligationenrechtliche Mietrecht lösbar, sondern müsste allenfalls im Erbrecht gelöst werden.
Insbesondere ist es so, dass für Familienwohnungen im Mietrecht schon heute die gesetzliche Regelung in den Artikeln 266m und 266n OR gilt. Es ist verbindlich geregelt, dass beispielsweise die Kündigung einer Wohnung, wenn die Mieter ein Ehepaar sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, beiden zugestellt werden muss, auch wenn im Mietvertrag nicht beide eingetragen sind. Es ist auch so, dass bei Todesfall kein ausserordentliches Kündigungsrecht des Vermieters entsteht und der Mietvertrag entsprechend gar nicht unter das Erbrecht fällt. Es ist kein erbrechtliches Recht, das durch eine Ablehnung des Erbes tangiert wäre, weil der Mietvertrag ohnehin weiterbesteht, wenn ihn der überlebende Ehepartner oder die eingetragene Partnerschaftsperson weiterführen will.
Die Mehrheit der Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die Kündigungsbestimmungen in Artikel 266m und die Voraussetzungen im Bereich des Mietrechts bei Familienwohnungen heute ausreichend sind. Dies hat nichts mit der Ausschlagung einer Erbschaft zu tun.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit der Kommission, der Initiative keine Folge zu geben.