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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-22

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-22

Wortprotokoll

Herr Rutz hat mit einer Feststellung begonnen und gesagt, die Motion wolle, dass Terroristen ausgeschafft werden. Da bin ich einverstanden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in diesem Land jemand [PAGE 1663] dagegen ist, dass Personen, die den Staat gefährden, das Land verlassen müssen. Der Bundesrat beantragt Ihnen die Abschreibung der Motion, weil sie aus seiner Sicht rechtlich nicht umsetzbar ist. Da ist es ehrlicher, wenn der Bundesrat seine Erwägungen darlegt und die Motion nicht pendent hält.

Sie haben es im Bericht gelesen: Der Grund für die Unmöglichkeit der Umsetzung liegt in einer Verletzung des Rückschiebungsverbots gemäss Artikel 25 der Bundesverfassung, das wurde erwähnt, und des entsprechenden völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips. Auch verurteilte Personen, die einen dschihadistischen Hintergrund haben, dürfen nicht in einen Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ihnen dort Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Wir mögen das stossend finden - ich sage Ihnen, es stört mich im Einzelfall bei gewissen Personen auch -, aber wir müssen uns auch an die Rechtsordnung halten.

Ich möchte kurz auf das eingehen, was Sie gesagt haben: Im Gegensatz zum Rückschiebungsverbot der Flüchtlingskonvention, das Ausnahmen kennt, gilt beispielsweise das Rückschiebungsverbot der EMRK absolut, also ohne Einschränkungen. Die EMRK enthält mit Artikel 3 ein sogenanntes menschenrechtliches Rückschiebungsverbot. Jetzt ist es so, dass der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot der Flüchtlingskonvention entspricht. Es ist richtig, was Sie hier gesagt haben. Das ist darauf zurückzuführen, dass sich der Gesetzgeber beim Asylgesetz von 1981 an die Flüchtlingskonvention gehalten und sich daran orientiert hat. Er hat sich nicht an der EMRK orientiert.

Die EMRK ist für die Schweiz 1974 in Kraft getreten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass sich das absolute menschenrechtliche Rückschiebungsverbot der EMRK in der heutigen Form eben erst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelt hat. Deshalb kann man hier nicht von einem Widerspruch sprechen. Die EMRK ist einfach absoluter, war es aber nicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Asylgesetzes.

Das Non-Refoulement-Prinzip gehört zum Kerngehalt der Bundesverfassung; ich habe es erwähnt. Es ist deshalb auch nicht anzutasten. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass wir daran arbeiten - das ist mir auch ein Anliegen -, Alternativen zu finden, um diese Personen wenn nicht in ihre Heimat, so doch in andere Staaten zurückschieben zu können. Wir prüfen auch im Einzelfall, ob zum Beispiel ein anderer Staat - nicht der Heimatstaat, ein anderer Staat - bereit ist, eine Person zu übernehmen. Damit ist dann das Non-Refoulement-Prinzip nicht verletzt. Wir sind auch bereit, natürlich unter Einhaltung der Bundesverfassung, solche Möglichkeiten weiter zu prüfen.

Wir haben aber, seit diese Motion angenommen wurde, ein besseres gesetzgeberisches Instrumentarium erhalten. Ich erinnere an das neue Nachrichtendienstgesetz; das war damals schon in Kraft, und zwar seit dem 1. September 2017. Dann erinnere ich an die Einführung von neuen Strafbestimmungen gegen die Rekrutierung, Ausbildung und das Reisen im Zusammenhang mit Terrorismus; diese sind seit dem 1.[NB]Juli 2021 in Kraft. Dann gibt es die Erhöhung der Strafandrohung bei Unterstützung und Beteiligung an einer terroristischen Organisation, in Kraft seit 1. Juli 2017. Schliesslich ist an das Bundesgesetz über die polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) zu erinnern, in Kraft seit 1. Juni dieses Jahres. Das hilft uns auch, mit den Personen, die wir in der Schweiz behalten müssen, umgehen zu können.

Ich habe es Ihnen gesagt: Es gibt Einzelfälle, bei denen es schwierig ist, die Personen auszuweisen. Wir reden hier von etwa fünf Personen. Insgesamt - das hat, glaube ich, Herr Fluri gesagt - wurden zwischen 2016 und 2021 vom Fedpol 27 Ausweisungen verfügt. Sie können somit darauf zählen, dass wir sowohl Einreiseverbote wie eben auch Ausweisungen erlassen, wenn die innere Sicherheit gefährdet ist.

Vorhin habe ich zudem darauf hingewiesen, dass sich manchmal gewisse Möglichkeiten bieten. Das heisst, wir prüfen immer auch die Wegweisung in einen Drittstaat. In dem Fall muss man aber einen Drittstaat haben, der wirklich bereit ist, eine solche Person zu übernehmen. Alternativ kann man auch versuchen, diplomatische Garantien zu erhalten, wonach sich der entsprechende Staat daran hält, dass die besagte Person weder gefoltert noch unmenschlich behandelt wird. Wenn man mit anderen Staaten spricht, ist es aber auch international sehr schwierig, die tatsächliche Stabilität der Struktur in einem solchen Drittstaat zu überprüfen.

Wenn der Bundesrat Ihnen empfiehlt, diese Motion abzuschreiben, dann ist er einfach ehrlich. Übrigens, Herr Rutz, wir haben bereits bei der Einreichung der Motion gesagt, dass sie sowohl gegen das in der Bundesverfassung verankerte Non-Refoulement-Prinzip wie auch gegen Völkerrecht verstösst.

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