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Knecht Hansjörg · Ständerat · 2022-09-22

Knecht Hansjörg · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-09-22

Wortprotokoll

Das heutige Verfahren zum Bau einer Stromerzeugungsanlage ist sehr komplex, langwierig und bietet Gegnern einer Anlage zahlreiche Möglichkeiten, den Bau zu verzögern und das Verfahren während Jahren in die Länge zu ziehen. Diese Verzögerungen erbringen für das Verfahren an sich auch keinen Mehrwert, sondern verhindern einzig einen zeitnahen Entscheid. Freilich: Für jene Gegner eines Projekts, die eine Realisierung desselben mit allen bislang vorhandenen Rechtsmitteln möglichst in die Länge ziehen möchten, wäre dieser Absatz hinderlich. Für alle anderen Beteiligten würde eine solche Regelung aber einen Mehrwert bringen. Denn - dies ist auch klar festzuhalten - sollte ein anvisiertes Projekt die gesetzlichen Grundlagen für eine Bewilligung nicht erfüllen, so würde es abgelehnt.

Dieser neue Absatz 3 bedeutet nicht eine Erleichterung bei den Zulassungsvoraussetzungen, sondern einzig und allein ein konzentrierteres Verfahren. Und ein zügigeres Verfahren bedeutet Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten, selbst wenn eine Bewilligung nicht erteilt werden sollte. Dann wissen die Gegner, aber auch die Befürworter des Projektes Bescheid, und die Verantwortlichen können das Projekt entweder anpassen oder vom Vorhaben gänzlich Abstand nehmen. Aber ein Rechtsstreit, der sich über Jahre oder gar Jahrzehnte hinzieht - das haben wir bei verschiedenen Projekten auch heute gehört -, ist langfristig gesehen für alle Seiten kontraproduktiv. Eine solche Hängepartie verbraucht auch unnötig Ressourcen bei allen Beteiligten und ist extrem ineffizient.

Ich möchte auch noch etwas auf Kritikpunkte eingehen, die mir zu meinem Antrag entgegengebracht wurden. Einerseits trifft es zu, dass er in Artikel 13 platziert ist, welcher kleinere Anlagen ohne überragende Bedeutung betrifft. Man könnte ihn auch in Artikel 12 integrieren, das wäre möglich. Jedoch ist zumindest für die bedeutendsten Wasserkraft- und[NB]Windenergieanlagen bereits die Beschleunigungsvorlage vorgesehen, das wissen wir. Diese Beschleunigungsvorlage betrifft aber nicht jene Stromerzeugungsanlagen, die von meinem Minderheitsantrag profitieren würden. Mein Antrag zielt auf jene Anlagen, die zwar nicht die erforderliche Grösse und Bedeutung erreichen, um unter Artikel 12 zu fallen, jedoch einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbaurichtwerte leisten und deren Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt. Auch diesen Anlagen soll grundsätzlich ein konzentriertes und somit beförderliches Bewilligungsverfahren zustehen. Der Antrag ist als Kann-Bestimmung formuliert. Liegen objektive Gründe vor, kann der Bundesrat auch ablehnen, dass die Anlage von einem konzentrierten Bewilligungsverfahren profitiert.

Mein Minderheitsantrag und die Beschleunigungsvorlage widersprechen sich nicht. Meiner Ansicht nach ergänzen sie sich vielmehr. Es ist auch wahr, dass mein Minderheitsantrag zu Absatz 3 relativ offen formuliert ist. Ich habe Vertrauen in den Bundesrat, dass er diesen Handlungsspielraum sinnvoll nutzen wird.

Der Bundesrat erhielte bei Annahme meines Minderheitsantrages eine gesetzliche Grundlage und müsste dringend benötigte Anlagen dann allenfalls nicht per Notrecht in Betrieb nehmen. Änderungen und Feinjustierungen meines Minderheitsantrages könnten überdies auch im Zweitrat noch vorgenommen werden. Und gerade weil sich der gesetzgeberische Prozess der Beschleunigungsvorlage noch in einem sehr frühen Stadium befindet, wäre es sehr wichtig, mit meinem Antrag einen ersten Entscheid zugunsten von schnelleren Verfahren zu fällen. Dies wäre auch ein wesentliches Zeichen für jene Kantone und Gemeinden, welche aufgrund von beschleunigten Verfahren eine Einbusse ihrer Kompetenzen befürchten und diese Grundlage deshalb ablehnen. Wenn ich mir die Vernehmlassungsantworten namentlich der Konferenz kantonaler Energiedirektoren und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz zur Beschleunigungsvorlage zu Gemüte führe, schwant mir Böses. Die Annahme meines Minderheitsantrages hätte auch in dem Sinne eine wichtige Signalwirkung, dass regionale Pfründenwahrung in dieser Sache im Hinblick auf den dadurch entstehenden Schaden schlicht nicht mehr tragbar ist.

Darum ersuche ich Sie um Annahme meines Minderheitsantrages.