Germann Hannes · Ständerat · 2022-09-26
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-09-26
Wortprotokoll
Das ursprüngliche Ziel der Motion der SGK des Nationalrates war ja, den Bundesrat zu beauftragen, bis zum 30. Juni 2023 eine gerechtere Bemessungsgrundlage für die sogenannten IV-Tabellenlöhne zu implementieren. Dabei sollte der Bundesrat auf die Vorschläge von Riemer-Kafka respektive Schwegler abstützen und diese mit einbeziehen. Das hat der Bundesrat auch mehrfach in Aussicht gestellt.
Gleichwohl hat er die Motion zur Ablehnung empfohlen. Eine Verordnungsanpassung betreffend die Invaliditätsgradbemessung per 1. Juli 2023 sei nicht möglich. Für eine aussagekräftige Evaluation der Neuerungen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung brauche es mindestens eine auf zwei Jahren basierende Datengrundlage, sagt der Bundesrat, nicht zuletzt, um die Auswirkungen auf die IV, aber auch, wie vom Bundesgericht festgehalten, auf alle anderen betroffenen Sozialversicherungen darlegen zu können.
Der Nationalrat hat die Motion mit 171 zu 0 Stimmen angenommen.
Ihre Kommission, die SGK-S, hat die Weiterentwicklung der IV per 1. Januar respektive die Regelungen insbesondere hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads zur Kenntnis genommen. Die Kommission kommt allerdings zum Schluss, dass weiterhin Anpassungsbedarf besteht. Ihre SGK ist der Ansicht, dass die IV zur Berechnung des IV-Grads mit zu hohen Vergleichseinkommen rechnet, da die entsprechenden Einkommenswerte auf Löhnen von gesunden Menschen und auf Einkommen aus Berufen basieren, die für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum infrage kommen. Wir erachten es daher als zentral, dass Rentenentscheidungen und Entscheidungen über den beruflichen Wiedereinstieg mittels einer Umschulung auf einer realistischen Grundlage bezüglich der Invaliditätseinkommen gefällt werden. Ansonsten wird eine Eingliederung erschwert und die Sozialhilfe aufgrund zu tiefer IV-Renten zusätzlich belastet.
Ihre Kommission ist sich auch der möglichen Mehrkosten bewusst. Sie betont jedoch die Notwendigkeit, dass im Falle einer Erwerbsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wofür die Versicherten Beiträge zahlen, die Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
In Anbetracht des Aufwandes, den die Implementierung einer neuen Bemessungsgrundlage mit sich bringt, befürwortet die Kommission gegenüber dem Beschluss des Nationalrates eine Fristverlängerung um ein halbes Jahr. Das hiesse, die Implementierung bis zum 31. Dezember 2023 abzuschliessen statt, wie vom Nationalrat beschlossen, bis zum 30.[NB]Juni 2023. Die SGK-S beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, den ersten Satz des Motionstextes entsprechend abzuändern. Er würde dann heissen: "Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2023 eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, die bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt."
Zwar hat der Bundesrat in der Zwischenzeit weitere Abklärungen getroffen und unserer Kommission am 6. September 2022 ein von der Verwaltung ausgearbeitetes alternatives Modell zu den Lösungsvorschlägen von Frau Professorin Gabriela Riemer-Kafka und Herrn Dr. Urban Schwegler in groben Zügen vorgestellt. Statt eine Vielzahl an neuen LSE-Tabellen zu kreieren, könnte mit einem Korrekturfaktor gearbeitet werden. Das alternative Modell hätte den Vorteil, dass es die Anliegen der Motion erfüllen würde und erst noch wesentlich einfacher wäre. Daran hat in der Kommission niemand etwas auszusetzen. Gleichwohl soll in Anbetracht der klaren Mehrheit im Nationalrat, aber auch in der SGK-S, die Motion aufrechterhalten werden, bis eine konkrete Lösung vorliegt, die akzeptabel und im Sinne der Motion aus dem Nationalrat ist.
In diesem Sinne danke ich Ihnen für Annahme der Motion unter Berücksichtigung der Abänderung durch die SGK-S.