Lexipedia

Kuprecht Alex · Ständerat · 2022-09-28

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-09-28

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterbreitet mit dieser Botschaft dem Parlament eine Vorlage im Sinne einer Spezialregelung im Steuerrecht unseres Landes. Er will die neuen Besteuerungsregeln einführen, auch wenn die Schweiz dazu weder rechtlich noch politisch verpflichtet ist.

Im Zentrum steht das umfassende OECD/G-20-Projekt zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, welches die Schweiz vor gewichtige Herausforderungen stellt. Die Schweiz steht[NB]vor der steuerlichen Situation, dass die OECD bzw. die G-20 per 1. Januar 2024 eine Mindestbesteuerung für Firmen einführen wollen. Für die Umsetzung sind zwei Säulen vorgesehen.

Mit der Säule 1 soll der Besteuerungsanteil der Marktstaaten am Gewinn grosser, hochprofitabler Unternehmensgruppen erhöht oder ein solcher Besteuerungsanteil überhaupt erst ermöglicht werden. Bei den Marktstaaten handelt es sich um die Staaten, in denen die Waren abgesetzt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden. Eine physische Präsenz ist dafür nicht nötig. Im Gegenzug sollen unilaterale Digitalsteuern abgeschafft werden. Vom Anwendungsbereich der Säule 1 sollen internationale Unternehmensgruppen mit über 20 Milliarden Euro Umsatz und über 10 Prozent Gewinnmarge betroffen sein, was gemäss Angaben der OECD/G-20 etwa die hundert grössten und profitabelsten Unternehmensgruppen weltweit umfasst.

Die Arbeiten auf Stufe der OECD/G-20 an der Säule 1 verzögern sich. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit über deren Umsetzung befinden. Es ist zweifelhaft, ob die Säule 1 in absehbarer Zeit umgesetzt wird. Sie ist also von den heutigen Vorlagen ausgenommen. Auch die KMU sollen nicht von den neuen Regeln betroffen sein, und der Steuerföderalismus soll weiterhin aufrechterhalten werden.

Mit der Säule 2 soll eine Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen eingeführt werden. Die Arbeiten sind hier bereits weit fortgeschritten. Die Schweiz soll die Mindestbesteuerung der betroffenen Unternehmensgruppen, die einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erreichen, mittels einer Ergänzungssteuer sicherstellen. Sie soll davon Gebrauch machen können, wenn eine in der Schweiz tätige Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung in der Schweiz oder im Ausland nicht erreicht bzw. die Höhe von 15 Prozent unterschreitet. Damit werden die zusätzlichen Steuereinnahmen in der Schweiz bleiben, und die hier ansässigen Unternehmen können vor zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland geschützt werden. Das bedeutet Rechtssicherheit für die Firmen und ist eine Garantie für die Schweiz, dass Steuersubstrate nicht ins Ausland abfliessen. Dafür ist es jedoch entscheidend, dass das schweizerische Regelwerk mit den Mustervorschriften des OECD/G-20-Projekts übereinstimmt. Andernfalls droht eine doppelte Besteuerung im [PAGE 959] In- und Ausland, was sowohl für die Firmen als auch für die Schweiz sehr unvorteilhaft wäre.

Der Bundesrat hat seine Botschaft am 22. Juni dieses Jahres verabschiedet. Darin wird ein zweistufiges Vorgehen beantragt:

Zum Ersten soll eine Änderung der Bundesverfassung die Grundlage für die Ausführungsgesetzgebung betreffend die Regeln der OECD/G-20-Besteuerung für die Säule 2 schaffen. Bis diese in Kraft tritt, soll die Mindestbesteuerung angesichts der Dringlichkeit mittels einer befristeten Verordnung eingeführt werden. Mit diesem raschen Vorgehen bleiben die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer in der Schweiz, und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitsplätze bleiben unserem Land erhalten.

Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sollen zu 75 Prozent den Kantonen zukommen, und diese sollen die Gemeinden angemessen berücksichtigen. Die übrigen 25 Prozent der Einnahmen gehen an den Bund. Dieser soll die zusätzlichen Mittel dazu verwenden, die Attraktivität des Standortes Schweiz zu fördern und seinen Anteil am Finanzausgleich zu alimentieren. Mit dieser föderalistisch geprägten Umsetzung besteht weiterhin ein Anreiz für die Kantone, wettbewerbsfähige Steuerbelastungen anzubieten. Gleichzeitig werden die zusätzlichen Steuereinnahmen der Kantone im nationalen Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt.

Zum Zweiten sollen zu einem späteren Zeitpunkt die Einzelheiten in ein Gesetz überführt werden. Der Gesetzgeber wird dann also in einer zweiten Phase die Möglichkeit haben, die Einzelheiten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erneut anzuschauen, allfällige erste Erfahrungen zu berücksichtigen und, wenn notwendig, entsprechende Korrekturen auf der Grundlage des OECD-Rahmens vorzunehmen.

Ihre WAK hat sich schon seit längerer Zeit mit diesen von der OECD und den G-20-Staaten vorgesehenen Steuerveränderungen für grosse und internationale Firmen befasst. Sie wurde mehrmals durch Herrn Bundesrat Maurer und den internen Projektverantwortlichen, aber auch durch die Verantwortlichen im Staatssekretariat für internationale Finanzfragen über den Stand und die Entwicklung orientiert. Als klar wurde, wie der Bundesrat vorzugehen gedenkt, hat Ihre WAK als Kommission des Erstrates die zeitlichen Weichen gestellt und die für die Behandlung notwendigen zusätzlichen Sitzungszeiten reserviert.

An der Sitzung vom 27. Juni haben wir alle in irgendeiner Weise involvierten Kreise, von den Kantonen über die Arbeitgeber, die Gewerkschaften, die Wissenschaften bis hin zu den Steuerexperten und Wirtschaftsprüfern, während mehrerer Stunden angehört. Die noch offenen Fragen seitens der Kommissionsmitglieder wurden schriftlich zusammengefasst und durch das Finanzdepartement noch vor der Sitzung vom 25. August auch schriftlich beantwortet. Anlässlich der Detailberatung der Vorlage am 25. August war sich die Kommission einig, dass die Umsetzung dieser von aussen auferlegten Mindestbesteuerung gemäss Vorgaben der G-20 und der OECD unumgänglich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes aufrechterhalten zu können. Das einstimmige Eintreten auf die Vorlage stand nie in Zweifel.

Im Zentrum der Diskussionen standen drei Fragekreise:

1.[NB]Welche Kantone sind durch die Ergänzungssteuer am stärksten betroffen, und was ist zu unternehmen, um die Attraktivität der betroffenen Kantone und der Schweiz aufrechtzuerhalten?

2.[NB]Wie hoch werden allenfalls die Mehreinnahmen in diesen Kantonen sein, und welche Auswirkungen werden diese Mehreinnahmen auf den nationalen Finanzausgleich haben?

3.[NB]Wie und durch wen sollen diese Zusatzsteuern in welcher Höhe verwendet werden?

Betroffen werden tendenziell diejenigen Kantone sein, die heute tiefe Steuersätze haben, insbesondere die Kantone Zug und Basel-Stadt, aber auch Schwyz und eventuell Zürich. Die Höhe dieser Ergänzungssteuer zur kantonal veranlagten Steuer ist völlig offen und ungewiss; die Schätzungen schwanken zwischen 1 Milliarde und 2,5 Milliarden Franken.

Was die Verwendung der Mehreinnahmen dieser Ergänzungssteuer anbetrifft, hat die Kommission vom Brief der Finanzdirektorenkonferenz Kenntnis genommen. Sie beantragte der Kommission, eine Aufteilung im Verhältnis von 75 Prozent zugunsten der Kantone und 25 Prozent zugunsten des Bundes vorzunehmen. Damit weichen sie vom Verteilschlüssel bei der direkten Bundessteuer von 21,2 Prozent für die Kantone und 78,8 Prozent für den Bund ab. Zu diesem Punkt in Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 gibt es die einzige Minderheit in dieser Vorlage. Ich werde zum gegebenen Zeitpunkt die Argumente der Mehrheit darlegen.

Was die Verwendung allfälliger Mehrerträge anbetrifft, war sich die Kommission im primären Grundsatz einig, dass die erzielten Mehreinnahmen sowohl auf Stufe Bund als auch auf Stufe Kantone insbesondere zum Erhalt der Attraktivität des Steuerstandortes zu verwenden seien. Daneben werden sie für den interkantonalen Finanzausgleich einzusetzen sein.

Ihre Kommission hat der Vorlage mit 12 zu 0 Stimmen zugestimmt, im Bewusstsein, dass die Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt in das Gesetz zu überführen sein wird und die Anpassungen im Finanzausgleich im Rahmen der Behandlung des nächsten Wirksamkeitsberichtes vorzunehmen sein werden.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, auf das Geschäft einzutreten und der Vorlage zuzustimmen.