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Thurnherr Walter · 2022-09-29

Thurnherr Walter · Aargau · 2022-09-29

Wortprotokoll

Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass Kommissionsmotionen, die den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangen, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Krisenbewältigungsbestimmung wie Artikel 7 des Epidemiengesetzes stützt, so rasch wie möglich, bereits in der laufenden oder nachfolgenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session, traktandiert werden sollten - so weit, so gut.

Wie ich es aber vorhin bereits ausgeführt habe, benötigt der Bundesrat auch in Krisenzeiten eine gewisse Zeit für die Prüfung und Vorbereitung der Stellungnahme zur Motion. Er schlägt daher eine Regelung vor, wie wir sie für die dringlichen Interpellationen im Nationalrat heute schon haben. In einer laufenden Session sollen nur die Kommissionsmotionen behandelt werden, die spätestens zu Beginn der dritten Sitzung der Session vorliegen. Im Fall einer ausserordentlichen Session soll die Kommissionsmotion spätestens zu [PAGE 989] Beginn der ersten Sitzung vorliegen, um noch in der laufenden ausserordentlichen Session behandelt zu werden.

Mit diesem Vorschlag wird dem Parlament ermöglicht, dem Bundesrat in einer Krisensituation zeitnahe Aufträge zu erteilen. Gleichzeitig verfügen Bundesrat und Bundesverwaltung in einer Krisensituation, in der sie erfahrungsgemäss mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert sind, über ein Mindestmass an Zeit, um das Anliegen zu prüfen und die Stellungnahme zu erstellen. Es ist, wie gesagt, ein Verfahren, das bereits heute besteht und sich eigentlich bewährt hat.